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Corona-Betrug: Ermittlungsverfahren eingestellt

In Berlin wurden seit der Corona-Pandemie 3.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs eingeleitet. In einem dieser Verfahren wurde unserer Mandantin vorgeworfen, einen Antrag auf Corona-Soforthilfen bei der IBB Berlin gestellt zu haben, ohne die Voraussetzungen erfüllt zu haben.

Unsere Mandantin hatte in ihrem Antrag erklärt, seit Februar 2020 als Freiberuflerin im Bereich Jugend und Bildung tätig gewesen zu sein, der Zuschuss zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz erforderlich gewesen sei und der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 im Frühjahr 2020 gewesen sei. Unsere Mandantin hatte 5.000 € erhalten. Aus Kontoauszügen, die die Sparkasse ihrer Heimatstadt an die Staatsanwaltschaft geschickt hatte, ergab sich, dass unsere Mandantin bis zum Pandemiebeginn gar keine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit bzw. Soloselbständigkeit erzielt haben sollte.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und trug in einem ausführlichen Schriftsatz vor, dass sich unsere Mandantin tatsächlich regelmäßig entlohnte Tätigkeiten versprochen, infolge der Pandemie jedoch von Anfang an keine Aufträge erhalten hatte.

Rechtsanwalt Stern stellte die verschiedenen Versuche unserer Mandantin dar, Einnahmen zu erzielen. Er argumentierte, dass diese sehr geringen Einnahmen im zweistelligen Eurobereich nicht zwar nicht für eine hauptberufliche Tätigkeit sprächen, der Antrag aber auch keine hauptberufliche Soloselbständigkeit voraussetzen würde. Zudem waren die niedrigen Einnahmen durchaus relevant, weil unsere Mandantin daneben kaum Einnahmen erzielte. Dass sich die Einnahmen unserer Mandantin ohne Pandemie innerhalb von 6 Monaten auf 5.000 € summiert hätten, sei sicherlich fraglich, allerdings habe das Antragsformular keine Auswahlmöglichkeit bzgl. der Höhe der Subvention gegeben.

In subjektiver Hinsicht trug Rechtsanwalt Stern vor, dass für breite Teile der Bevölkerung – selbst juristisch ausgebildete Kreise – bis zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen sei, was unter Liquiditätsengpass, existenzbedrohender Wirtschaftslage und Sicherung der beruflichen Existenz zu verstehen sei. Dem Antragsformular war – offenbar aus Zeitgründen – keine Richtlinie beigefügt, die potentielle Antragsteller hätten nutzen können. Es gab auch sonst keine Recherchemöglichkeit. Zudem musste der Antrag unter erheblichem Zeitdruck ausgefüllt werden, da das System die Antragsteller nach Ablauf einer knapp bemessenen Zeitspanne abmeldete, um anderen Antragstellern den Zugang zu ermöglichen und die Leitungen nicht zu überlasten. Es war unter diesen Umständen auch nicht möglich, vorab Rechtsrat einzuholen, zumal selbst Rechtsanwälte keine Nachschlagemöglichkeiten gehabt hätten. Möglicherweise unberechtigte oder auch nur zweifelbehaftete Auszahlungen von Zuschüssen wurden zugunsten einer raschen Unterstützung der Soloselbständigen hingenommen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ohne Auflagen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Zerstechen mehrerer Autoreifen mit einem Messer und Abbrechen mehrerer Spiegel und eines Mercedes-Sterns – Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen mit einem Messer auf die Reifen verschiedener Kraftfahrzeuge eingestochen sowie Spiegel und einen Mercedes-Stern abgebrochen zu haben. Dies ist nicht nur als Sachbeschädigung strafbar, sondern stellt auch einen Diebstahl mit Waffen dar.

Unser Mandant war von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er mit weiteren Jugendlichen unterwegs gewesen sein soll und dabei mehrere Kraftfahrzeuge beschädigt haben soll. Die Folge dieser Handlungen war ein hoher Sachschaden. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde unser Mandant als einziges festgenommen, da eine Freundin unseres Mandanten behauptete, dass er ihr den Mercedes-Stern gegeben und auch alle Reifen der Pkws zerstochen habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

Die Aktenlage ergab, dass zwei der insgesamt drei Zeugen nicht angeben konnten, welcher der vier Jugendlichen für die Sachbeschädigungen verantwortlich gewesen sein soll. Die dritte Zeugin behauptete zwar, das Geschehen aus einem Fenster (im Erdgeschoss) beobachtet und unseren Mandanten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der in einen der Autoreifen gestochen haben soll. Angesichts der schwierigen Lichtverhältnisse – die Handlungen fanden in der Nacht statt – und der Größengleichheit und ähnlichen Kleidung unseres Mandanten und des anderen männlichen Jugendlichen erschien nach der Darstellung von Rechtsanwalt Stern die Identifizierung unseres Mandanten durch die dritte Zeugin zweifelhaft.

Dennoch war eine Anklage möglich. Im Falle einer Verurteilung wäre unser Mandant mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden.

Rechtsanwalt Stern regte daher an, gemäß § 45 Abs. 2 JGG das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Ableistung von zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit, dies entspricht zwei Tagen, einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf des unerlaubten Aufenthalts in Deutschland – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unser Mandant geriet in eine Verkehrskontrolle. Bei der Durchsicht seiner Papiere und der Nachfrage im Melderegister fiel auf, dass er sich aufgrund seines ausländerrechtlichen Status‘ nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland aufhalten darf und dies auch nur, wenn er keine Erwerbstätigkeit aufnimmt und im Besitz eines gültigen
biometrischen Passes ist. Die Polizeibeamten bemerkten, dass unser Mandant seit mehreren Jahren an einer Berliner Wohnanschrift gemeldet war. Ein unerlaubter Aufenthalt kann gemäß § 3 i. V. m § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie § 4 i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar sein.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung sofort Akteneinsicht. Zudem ließ er sich die arbeitsrechtliche Situation schildern. Es stellte sich heraus, dass unser Mandant beruflich in Deutschland tätig war. Allerdings arbeitete Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schreiben für die Staatsanwaltschaft heraus, dass die berufliche Tätigkeit unseres Mandanten gemäß zweier Vorschriften aus der Beschäftigungsverordnung keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes darstellt. Er führte weiter aus, dass es nicht auf den melderechtlichen Status, sondern die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse ankomme. Diese konnten aber mit zahlreichen Einreisestempeln belegt werden. Im Ergebnis sei eine Strafbarkeit zu verneinen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er nun weiter in Deutschland arbeiten kann.

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Schlägerei auf U-Bahnhof – Verfahrenseinstellung

Unserem unter Bewährung stehenden Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Männern eine zweite Gruppe Männer auf einem U-Bahnhof angegriffen und zusammengeschlagen zu haben, wobei einer der Geschädigten beinahe vor die einfahrende U-Bahn gestürzt war. Die Tat wurde von Überwachungskameras aufgezeichnet. Zudem hatte ein Polizeibeamter angegeben, unseren Mandanten auf den Videoaufzeichnungen wiedererkennen zu können, da sich dieser sehr häufig auf dem betreffenden U-Bahnhof aufhalte, um dort mit Drogen zu handeln.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die Person auf dem Video keine Brille trug, unser Mandant aber seit seiner Kindheit unter einer starken Fehlsichtigkeit litt und mangels finanzieller Mittel wohl keine Kontaktlinsen trägt. Zudem stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass der Polizist nicht angegeben hatte, anhand welcher äußeren Merkmal er unseren Mandanten wiedererkannt haben wollte.

Außerdem standen keine weiteren Zeugenaussagen zur Verfügung, da die Mitglieder der angegriffenen Gruppe deutlich gemacht hatten, dass sie an einer Strafverfolgung unseres Mandanten und dessen Freunde kein Interesse hätten. Da sie auch selbst an der Schlägerei beteiligt waren, hätten sie in einer mündlichen Hauptverhandlung auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gehabt, von dem sie sicherlich Gebrauch gemacht hätten.

Darüber hinaus verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass unser Mandant schwerst drogenabhängig ist und er daher im Falle einer Hauptverhandlung eine psychiatrische Begutachtung beantragen würde. Zudem hätte wohl ein Sachverständiger klären müssen, ob es sich bei der Person auf dem Video um unseren Mandanten handelt. Dies hätte weitere sehr erhebliche Kosten zur Folge gehabt. Daher entschied die Staatsanwaltschaft zur Freude unseres Mandanten, das Verfahren gegen ihn mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

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RAV fordert Aufhebung aller nicht eilbedürftigen Verhandlungstermine

In einem offenen Brief fordert der Republikanische Anwaltsverein die Aufhebung aller nicht dringenden Verhandlungstermine und die Aussetzung des Personalberechnungssystems. Die Berliner Strafverteidigervereinigung hat sich diesem Brief bezüglich der für das Strafrecht relevanten Punkte 1 und 2 angeschlossen.

Hier die relevanten Stellen im Wortlaut:


Für den RAV steht aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation und vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang bisher ergriffenen Maßnahmen fest:
Auch die Behörden und die Justiz sind in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu unterbinden.
Die Aufrufe zum gesellschaftlichen Zusammenhalt verlieren ihre Glaubwürdigkeit, wenn sich die Einschränkungen auf den Privatbereich fokussieren und nicht auch seitens der Behörden und
der Justiz die erforderlichen Anstrengungen unternommen werden.

Vor diesem Hintergrund hält der RAV u.a. folgende Maßnahmen für unabdingbar:
• Sämtliche nicht eilbedürftigen Gerichtstermine sind unverzüglich aufzuheben.
• Das Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) der Justiz ist vorübergehend außer Kraft zu setzen und die Situation in den Gerichtssälen der Pandemie anzupassen.


Zur Aussetzung aller nicht eilbedürftiger Gerichtstermine
Viele Gerichtsverhandlungen, die aufschiebbar wären, finden nach wie vor statt. Selbstverständlich müssen in Haft- und Gewaltschutzsachen, in Verfahren, die das Kindeswohl betreffen und in dringenden Betreuungsangelegenheiten auch während des Lockdown
Gerichtsverhandlungen durchgeführt werden, wenn damit keine konkreten und erheblichen Gesundheitsgefährdungen einhergehen.
Hier in Rede stehen aber zahlreiche Strafverhandlungen, die keine Haftsachen sind, sowie Verhandlungen in Asylsachen und in anderen Verfahren, die bereits seit Jahren an den Verwaltungsgerichten anhängig sind und ohne Probleme verschoben werden können. Jede Gerichtsverhandlung führt zu einer Steigerung der Gesundheitsgefährdung der Verfahrensbeteiligten. Zu jedem Gerichtstermin kommen zahlreiche Verfahrensbeteiligte, oft auch aus unterschiedlichen Regionen, die alle eine Vielzahl weiterer beruflicher und sozialer Kontakte pflegen. Gerade solche Zusammenkünfte sollen aber im Sinne des Pandemieschutzes – soweit möglich – vermieden werden. Aufschiebbare Termine sind daher aufzuheben und für die Zeit nach dem Lockdown neu zu terminieren. Selbstverständlich obliegt es jeder Richterin und jedem Richter, vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit diese Entscheidung
zu treffen. Allerdings sollte auch seitens der Justizverwaltung ein verantwortungsvoller Umgang mit der jeweilszu treffenden verfassungsrechtlichen Abwägung in den Blick genommen werden. Zu berücksichtigen ist auch: Der Grundsatz, ›Wir bleiben zu Hause‹, steht einer der Öffentlichkeit tatsächlich zugänglichen Gerichtsverhandlung diametral gegenüber. Dem Großteil der Bevölkerung dürfte noch nicht einmal bewusst sein, dass der Besuch einer Gerichtsverhandlung zur Sicherstellung von Öffentlichkeit einen »triftigen Grund« für das Verlassen der Häuslichkeit darstellt.

Zur Aussetzung des Personalberechnungssystems und Situation in den Gerichtssälen
Seitens des RAV wird nicht verkannt, dass eine Aufhebung von Gerichtsterminen im Lockdown zu Einschränkungen bei der Rechtspflege führt. Einschränkungen betreffen aber eine Vielzahl weiterer relevanter gesellschaftlicher Bereiche, wie Bildung, Kultur, Religion und spezifische
wirtschaftliche Bereiche, wie etwa die Gastronomie. Ein etwaig bestehender Erledigungsdruck für die Gerichte kann auch durch eine Aussetzung des
Personalberechnungssystems PEBB§Y genommen werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich eine neue, noch ansteckendere Mutation des Virus herausgebildet hat, sind jetzt alle angehalten, ihren Beitrag zu leisten, um eine Eindämmung des Virus zu ermöglichen und damit auch eine Rückkehr zu einer Normalität in Aussicht zu stellen. Die bisher in den meisten Gerichten ergriffenen Maßnahmen sind für den Gesundheitsschutz nicht ausreichend. So ist schon die Einhaltung der Abstandsregeln häufig nicht gewährleistet. In Anbetracht der Tatsache, dass während der Verhandlung meist vom Tragen eines Mund-NasenSchutzes abgesehen wird, dürfte auch in größeren Räumlichkeiten ein effektiver Hygieneschutz nicht gegeben sein. Auch Plexiglasscheiben und -kästen schaffen nur bedingt Abhilfe. Wenn sie überhaupt vorhanden sind – was in einer Vielzahl von Gerichten nach wie vor nicht der Fall ist – , sind sie nach mehreren Seiten offen und es finden häufig Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten – bspw. bei Inaugenscheinnahmen – statt, bei denen die Verfahrensbeteiligten nahe beieinander stehen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Wegerisiko in die Sphäre der Verfahrensbeteiligten verschoben wird. Denn aus gesetzlicher und/oder beruflicher Verpflichtung heraus besteht ein Teilnahmezwang an der Verhandlung.

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Bewährungsstrafe beim Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Arzneimitteln

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in seiner Jacke und in seinem Auto 100 g Cannabis aufbewahrt zu haben. An einem späteren Tag soll er am Kottbusser Tor 20 g Cannabisharz und knapp 400 Tabletten Rivotril unter Beisichführen eines selbstgebauten Messers mit einer Klingenlänge von 8 cm verkauft haben. Unser Mandant ist einschlägig vorbestraft.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und stellte fest, dass sich der Mandant bezüglich der Drogen in seinem Auto erheblich selbst belastet hatte, er aber eine behauptete Belehrung mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden haben konnte. Der Tatverdacht vom Kottbusser Tor beruhte zudem auf den Angaben eines wohnungslosen und arzneimittelabhängigen Käufers, der für eine Hauptverhandlung vermutlich nicht zur Verfügung stünde.

Unter diesen Voraussetzungen schlug Rechtsanwalt Stern vor, man könne einen Deal schließen mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe nicht über einem Jahr. Die Staatsanwältin lehnte dies entschieden ab. Aus ihrer Sicht käme aufgrund der Vorstrafen und des aus ihrer Sicht erheblichen Tatvorwurfs auf keinen Fall eine Bewährung in Betracht. Somit kam es nicht zu einem Deal und die Zeugen mussten gehört werden. Dabei konnten sich insbesondere die Polizeizeugen nicht mehr genau daran erinnern, was unser Mandant zu den Eigentumsverhältnissen an den Drogen gesagt haben soll. Auf die Ladung des arneimittelabhängigen Zeugen verzichtete Rechtsanwalt Stern. Stattdessen trug er ausführlich zu den persönlichen Verhältnissen des Mandanten vor. Insbesondere war ersichtlich, dass sich dieser nach dem Tod seines Vaters erheblich stabilisiert und keine weiteren Straftaten mehr begangen hatte. Auch wurde kurz der Bruder gehört, der bestätigte, dass unser Mandant sein Alkoholproblem in Angriff genommen hatte.

Die Staatsanwaltschaft forderte dennoch eine hohe unbedingte Freiheitsstrafe. Das Gericht schloss sich jedoch Rechtsanwalt Stern an, und hielt eine einjährige Bewährungsstrafe für ausreichend. Unser Mandant und seine Angehörigen waren sehr erleichtert ob des Ergebnisses.

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Manchmal sind es die kleinen Dinge: angeblicher Fahrraddieb erhält Bolzenschneider und Klappfahrrad zurück

Unser Mandant wandte sich an die Rechtsanwaltskanzlei Stern | Strafrecht, weil ihm vorgeworfen worden war, ein Fahrrad gestohlen zu haben. Insbesondere fragte er, ob ihm der Bolzenschneider herausgegeben werden könnte, der bei der Festnahme beschlagnahmt worden war. Diese lag nun schon ein Jahr zurück.

Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und bemerkte, dass das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, aber eine Belehrung über die Rechte des seinerzeit Beschuldigten im Hinblick auf die Herausgabe der sichergestellten Sachen nicht erfolgt war. Somit liefen noch keine Fristen nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. Zudem konnte das Klappfahrrad niemandem zugeordnet werden.

Rechtsanwalt Stern beantragte sodann die Herausgabe der beiden Gegenstände, die kurz darauf über die Asservatenstelle im Kriminalgericht erfolgte.

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Erwerb von Drogen über Messenger-App

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in mehreren Fällen Drogen über eine Messenger-App erworben zu haben. Der Chat war den Ermittlungsbehörden bekannt geworden, weil in einem anderen Verfahren das Handy des Verkäufers beschlagnahmt worden war.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakte stellte sich heraus, dass unser Mandant in Bezug auf seine persönlichen Daten in dem Chat sehr offen kommuniziert hatte. Allerdings konnte nach gründlicher Lektüre der Chats herausgearbeitet werden, dass es höchstens in einem einzigen Fall tatsächlich zu einer Übergabe der Drogen gekommen war, sodass davon auszugehen sei, dass die Drogen lediglich zum Eigenverbrauch erworben worden sind.

Für eine Einstellung nach § 31a BtMG ist es jedoch erforderlich, dass sich die Tat auf eine „geringe“ Menge bezieht. Was eine geringe Menge ist, wird in jedem Bundesland unterschiedlich bewertet. Unser Verfahren spielte in Sachsen. Gemäß der Antwort des Sächsischen Justizministeriums vomOktober 2017 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß
(Drucksache 6/10750) gehen die sächsischen Staatsanwaltschaften bei
Haschisch und Marihuana bis zu zwölf Konsumeinheiten von jeweils 0,5
Gramm je Konsumeinheit, also insgesamt etwa 6 g (netto) Cannabis von einer geringen Menge aus.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daher unserer Auffassung an und stellte das Verfahren gemäß § 31a BtMG ein. Somit kam es nicht zu einer Schuldfeststellung, was insbesondere für den Erhalt der Fahrerlaubnis förderlich ist.

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Betrug/Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung ohne Auflage nach Teil-Schadenswiedergutmachung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Restaurantgutschein durch handschriftliches Hinzufügen weiterer Zahlen „aufgewertet“ und diesen sodann via ebay Kleinanzeigen verkauft zu haben.

Der Schwindel war zunächst nicht aufgeflogen, der Käufer hatte den Gutschein mehrmals erfolgreich zum Frühstücken nutzen können. Eines Tages wunderte sich die Bedienung aber doch über den enormen Wert des Gutscheins und der Käufer stellte unseren Mandanten zur Rede.

Das Verfahren war insofern gefährlich für unseren Mandanten, weil er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und zuletzt in der Berufungsinstanz noch „gerade so“ eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren erhalten hatte – jede weitere Freiheitsstrafe hätte Gefängnis bedeutet, da Freiheitsstrafen über 2 Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Stern nahm jedoch umgehend Kontakt zum – ausgesprochen netten – Richter auf und einigte sich mit ihm darauf, dass unser Mandant den nicht mehr einlösbaren Gutscheinwert ersetzen solle und mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung ohne Auflagen im Hinblick auf die Bewährungsstrafe zu sprechen wäre.

In der Hauptverhandlung erhielt der Geschädigte den nicht verzehrten Teil seines Gutscheins zurück und war darüber nicht allzu glücklich, da ihm seinen Mehraufwand niemand erstatten konnte bzw. wollte – er also lediglich so gestellt wurde, als hätte er den Gutschein nie erworben.

Ob unser Mandant tatsächlich den Gutschein verfälscht hatte, wurde nie aufgeklärt. Nach langem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten erklärte die Staatsanwältin ihr Einverständnis zum vereinbarten Weg der Verfahrenserledigung. Unser Mandant gilt bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung weiter als unschuldig und die Bewährungsstrafe blieb fortbestehen. Unser Mandant muss somit nicht ins Gefängnis.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung nach Übersendung der Anklageschrift

Unsere Mandantin erhielt eine Anklageschrift. Darin wurde ihr vorgeworfen, gemeinsam mit einer Mitbeschuldigten aus einem Marktkauf-Geschäft Waren im Gesamtwert von fast 500,00 € gestohlen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt zum zuständigen Amtsgericht auf und forderte die Verfahrensakte an. Aus dieser war ersichtlich, dass der Diebstahl leicht nachgewiesen werden könnte.

Dennoch beantragte Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, da die Anklage Fehler aufwies. Konkret verhielt sie sich nicht zur subjektiven Tatseite. Rechtsanwalt Stern regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € noch vor einem Hauptverhandlungstermin einzustellen.

Zur Begründung führte er an, dass unsere Mandantin bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und aktuell an einer bezahlten Integrationsmaßnahme teilnehme, die zum Ziel hatte, den ausländischen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland anerkannt zu bekommen. Teil dessen war ein Deutsch-Sprachkurs auf B2-Niveau.

Rechtsanwalt Stern führte weiter aus, dass eine Verurteilung dazu führen könnte, dass unsere Mandantin aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 2 Krankenpflegegesetz möglicherweise nicht als Krankenschwester würde arbeiten dürfen. Somit wären ihre Integrationsbemühungen, aber auch die Finanzierung durch den deutschen Staat, umsonst gewesen.

Um die rechtlichen Probleme der Anklageschrift zu umgehen und unserer Mandantin die grundsätzlich positiven Zukunftsaussichten nicht zu verbauen, entschieden sich das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft, dem Vorschlag von Rechtsanwalt Stern zu folgen und das Verfahren einzustellen. Unsere Mandantin gilt somit weiterhin als nicht vorbestraft und bzgl. des angeklagten Diebstahls als unschuldig. Sie kann nun ohne Probleme als Krankenschwester arbeiten und war über den Verfahrensausgang sehr erleichtert.

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