stern

Fahren ohne Fahrerlaubnis – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, ein Kfz ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt zu haben. Sie sei lediglich im Besitz einer noch nicht umgeschriebenen amerikanischen Fahrerlaubnis gewesen.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Amtsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

In der Stellungnahme regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen, da die Schuld unserer Mandantin als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass unsere Mandantin bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, auch das Verkehrszentralregister keinen Eintrag aufweise und sie durch das bisherige Verfahren für die Zukunft hinreichend gewarnt sei. Zudem sei die Umschreibung der amerikanischen Fahrerlaubnis inzwischen erfolgt, der erhebliche Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der anwaltlichen Stellungnahme nach Akteneinsicht wirkte sich – wie stets – positiv aus.

Im Ergebnis schloss sich die Amtsanwaltschaft der Ansicht von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren zur Erleichterung unserer Mandantin ein. Im Falle einer Verurteilung hätte neben einer Geldstrafe insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung gedroht.

Posted by stern in Referenzen

Dreimal Schwarzfahren („Erschleichen von Leistungen“) – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Zeitraum von zwei Jahren in drei Fällen den öffentlichen Nahverkehr ohne gültigen Fahrausweis in der Absicht benutzt zu haben, das geforderte Beförderungsentgelt nicht zu bezahlen und sich hierdurch wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 StGB in drei Fällen strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er eine Verfahrenseinstellung ohne Sanktionen nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit an.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hinsichtlich des ersten Falls vor, dass unser Mandant unmittelbar im Anschluss an die Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe verfasste. In der Mail schilderte unser Mandant, dass seine Bahn ausgefallen und er stattdessen in eine andere gestiegen sei, dabei hätte er sein Fahrrad dabei gehabt. Er sei davon ausgegangen, in der App das Fahrradticket erfolgreich gelöst zu haben. Die Buchung sei jedoch nicht erfolgreich gewesen, was er in der Hektik um den Ausfall der Bahn und der Suche nach einer alternativen Verbindung nicht mitbekommen habe. Die Verkehrsbetriebe stellten in der Folge auch keinen Strafantrag und verzichteten auf die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts.

Hinsichtlich des zweiten Falls argumentierte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, in seinem Schriftsatz, dass die Fahrausweisprüferin nicht die Ausweisnummer des Fahrgastes geprüft hatte. Es konnte mithin nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person die Bahn genutzt hatte, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein und sodann die Personalien unseres Mandanten angegeben hatte, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Zum dritten Fall trug Rechtsanwalt Stern vor, dass das Nichtentrichten des Entgelts auf einem technischen Fehler der Ticketapp beruhe. Unser Mandant verfasste erneut unmittelbar nach der Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe. In dieser schilderte er, dass seine Ticketbuchung über die Bahn-App nicht durchgegangen sei, obwohl er vor dem Betreten der Bahn die App aufgerufen, das Ticket gewählt, kaufen gedrückt und bestätigt habe. Bei der Ticketkontrolle habe die App nicht geladen. Sodann sei der Hinweis „Buchung abgebrochen“ gekommen. Dass die Buchung nicht erfolgreich war, sei für unseren Mandanten nicht ersichtlich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Erhalt der Stellungnahme entsprechend der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern gemäß § 153 StPO ein.

Posted by stern in Referenzen

Sachbeschädigung an einem Kfz – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe sich über die Parkposition eines Kfz geärgert, weshalb er beim Vorbeilaufen zweimal kräftig gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Es seien zwei Dellen hinten rechts am Pkw entstanden, die dem Pkw-Halter einen geschätzten Schaden zwischen ca. 300,00 bis 1.000,00 Euro verursacht haben sollen. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte durch und besprach diese mit unserem Mandanten. In einem persönlichen Gespräch innerhalb der Büroräume schilderte unser Mandant seine Situation:

Der Pkw habe derartig an einem abgesenkten Bordstein geparkt, dass er und seine schwerbehinderte Schwiegermutter nicht zu seinem Kfz gelangen konnten, weshalb er frustriert gewesen sei und daher gegen das Auto geklopft habe. Dies stimmte auch mit den Beweismitteln in der Ermittlungsakte überein. Auf einem Bild waren zwei Dellen am beschädigten Fahrzeug erkennbar. Zudem hatte unser Mandant vor der anwaltlichen Beratung schriftlich gegenüber der Polizei zugegeben, jedenfalls auf das Auto geklopft zu haben.

Rechtsanwalt Stern regte in der Hauptverhandlung eine Einstellung an. Während einer Unterbrechung fragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen nach den Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug. Dieser gab an, dass die Reparaturkosten im mittleren dreistelligen Bereich liegen würden und darüber hinaus eine Wertminderung am Fahrzeug eingetreten sei, insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 500 Euro entstanden. Das Fahrzeug sei mittlerweile verkauft worden, der Kaufpreis aber entsprechend niedriger ausgefallen.

Angesichts des überschaubaren Schadensbetrags schlug Rechtsanwalt Stern in einem Rechtsgespräch mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft nunmehr vor, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine (bloße) Schadenswiedergutmachung einzustellen. Dem Vorschlag stimmten das Gericht und die Amtsanwaltschaft zu.

Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig. Zudem hätte der Kfz-Halter ohne Schadenswiedergutmachung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unseren Mandanten zivilrechtlich in Anspruch genommen. Die Rechtsverfolgungskosten wären vermutlich höher gewesen als der Schadensbetrag selbst.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mit Pfefferspray – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits einem Nachbarn mit Pfefferspray in das Gesicht gesprüht zu haben, als sich dieser bei unserem Mandanten über Lärm beschweren wollte. Hierdurch soll er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft. Gegen den Mandanten sprach, dass der Nachbar Pfefferspray in sein Auge erhalten habe und medizinisch behandelt worden sei.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem beantragte er die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf und schilderte sodann das Geschehen aus dessen Sicht.

Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens habe sich unser Mandant in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten. Dabei hätten sie Lärm aus der Wohnung des Nachbarn vernommen, dessen Kinder schrien, sprangen und Ball spielten. Sodann hätten unser Mandant und seine Freundin Klopfgeräusche gehört. Es habe an der Tür geklingelt und die Freundin unseres Mandanten habe öffnete. Vor der Tür habe der Nachbar gestanden. Als dieser zunehmend lauter und bedrohlicher geworden sei, sei unser Mandant aus Sorge um seine Freundin zur Tür gegangen und habe den Nachbarn zum Gehen aufgefordert.

Der Nachbar hätte sich bedrohlich aufgebaut und gestikuliert. Eine Hand hätte er hinter der Gesäßtasche behalten. Als er diese hervorholte schloss unser Mandant die Tür. Der Nachbar habe Pfefferspray. Es sei davon auszugehen, dass sich der Zeuge dabei versehentlich selbst ansprühte.

Es sei somit genau umgekehrt gewesen, als der Nachbar der Polizei geschildert habe.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verwies in seinem Schreiben sodann auf die Inkonsistenz der Aussagen des Zeugen.

Der Zeuge behauptete zunächst, dass unser Mandant auf den Boden getreten habe, wohingegen er in seiner schriftlichen Stellungnahme angab, dass anhaltend gegen die Wand geschlagen wurde.

In seiner polizeilichen Vernehmung am Tatort schildert er, unser Mandant habe die Tür geöffnet und sofort Pfefferspray in die Augen des Zeugen gesprüht. Später erinnert der Zeuge jedoch, dass er erst mit der Freundin unseres Mandanten diskutiert habe und unser Mandant daraufhin hinzugetreten sei und nach einer Beleidigung in die Augen des Zeugen gesprüht habe.

Solche Abweichungen im Kernbereich der Anschuldigung sprechen deutlich gegen die Glaubhaftigkeit eines Zeugen.

Nach alledem bestand aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern kein hinreichender Taterdacht gegen unseren Mandanten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

Posted by stern in Referenzen

Corona-Subventionsbetrug – Verfahrenseinstellung durch das Gericht vor der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Sie habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und dabei 5.000,00 € erlangt.  Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern Einspruch gegen den Strafbefehl ein und holte die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle ab, arbeitete diese durch und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht. Darin regte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens an.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unsere Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich als freie Immobilienmaklerin in einer Firma tätig gewesen sei. Zu einem echten Immobiliengeschäft war es aber zu diesem Zeitpunkt pandemiebedingt noch nicht gekommen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden unserer Mandantin, anders als geplant, nämlich keine Aufträge von der Immobilienfirma vermittelt, insbesondere weil aus Sorge um die Gesundheit keine Besichtigungen stattgefunden hätten. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe unsere Mandantin sodann den Corona-Zuschuss bei der Investitionsbank beantragt.

Rechtsanwalt Stern telefonierte sodann mit dem Gericht. Der für die Sache zuständige Richter bemängelte, dass unsere Mandantin während des Bewilligungszeitraums von Berlin in ein anderes Bundesland umgezogen war und dort eine Festanstellung angenommen hatte. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die freiberufliche Maklertätigkeit tatsächlich ernstlich geplant gewesen sei. Rechtsanwalt Stern entgegnete, dass das Beibehalten des Wohnsitzes während des Bewilligungszeitraums nicht explizit im Antragsformular vorausgesetzt worden sei. Darüber hinaus sei unserer Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewusst gewesen, dass sie ihren Wohnsitz wechseln würde. Der Wohnsitzwechsel war gerade durch die fehlende Auftragslage motiviert worden.

Dem zusätzlichen Einwand des Gerichts, dass das Konto der Antragstellerin noch keinerlei Umsätze aufgewiesen habe, die auf eine echte wirtschaftliche Betätigung schließen ließen, begegnete Rechtsanwalt Stern mit dem Argument, dass im Antragsformular lediglich  eine Bankverbindung inklusive dem Namen des Kontoinhabers und einer gültigen deutschen IBAN gefordert worden sei, nicht jedoch ein Konto, welches bereits Umsätze aufwies. Unsere Mandantin hätte sehr gern Umsätze generiert. Genau das war aber pandemie- und lockdownbedingt nicht möglich gewesen.

Rechtsanwalt Stern einige sich mit dem Gericht darauf, dass das Verfahren gegen Rückzahlung der möglicherweise zu Unrecht erlangten Subvention zusätzlich einer niedrigen Geldauflage an eine Organisation für die Förderung von Kindern einzustellen sei. Der Richter überzeugte sodann die Staatsanwaltschaft, dieser Verfahrenserledigung zuzustimmen.

Unsere Mandantin war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung hätte unsere Mandanten neben der Geldstrafe auch eine Eintragung im Führungszeugnis wegen Computerbetrugs erlitten. Dies wäre für das berufliche Fortkommen unsere Mandantin als Immobilienmaklerin sehr hinderlich gewesen.

Posted by stern in Referenzen

Protest gegen Festnahme eines Rechtsanwalts bei der Besetzung der HU

Am 23. Mai 2024 wurde das 75-jährige Bestehen des Grundgesetzes gefeiert. Leider zeigte sich gerade an diesem Tag, dass die Einhaltung von Grundrechten durch die Polizei auch 75 Jahre nach ihrem Inkrafttreten nicht als selbstverständlicher Mindeststandard gewährleistet ist. Die Festnahme eines Rechtsanwalts während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar, der generell zu unterbleiben hat. Es darf nicht sein, dass die Staatsspitze die Grundrechte feiert, während wenige Kilometer entfernt die staatlichen Akteure, die mit den Bürgerinnen und Bürgern in direkten Kontakt kommen, eben diese Grundrechte außer Acht lassen. Nach den uns vorliegenden Informationen hat sich Folgendes ereignet: Am vergangenen Mittwoch und Donnerstag besetzten Studierende das Sozialwissenschaftliche Institut der Humboldt-Universität (HU). Ein anwaltlicher Kollege und Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen fungierte an beiden Tagen als Rechtsbeistand der besetzenden Studierenden. Das Recht auf anwaltlichen Beistand besteht auch für die Protestierenden uneingeschränkt. Nach den uns bekannten Informationen war unser Kollege während der Gespräche mit dem Präsidium der HU anwesend und zudem auch durch dieses zugelassen. In Absprache mit dem Präsidium der HU sollte den Studierenden am Donnerstag die Gelegenheit gegeben werden, das Gebäude gemeinsam mit den Professor*innen geordnet und ohne polizeiliches Einschreiten zu verlassen. Trotz zunächst gewährter Zusage hinsichtlich des geplanten Ablaufs seitens der Polizeilichen Leitung wurde das Gebäude schließlich geräumt und sämtliche Personen einer Identitätsfeststellung unterzogen. Aus verschiedenen Quellen ist zu entnehmen, so berichten es etwa „Der Tagesspiegel“ und „Die Zeit“, dass die Anweisung der Räumung ausdrücklich von dem Regierenden Bürgermeister Kai Wegner und dem Senat erteilt worden sie soll. Auch dies wäre im Übrigen bereits für sich bemerkenswert, soll aber an dieser Stelle nicht vertieft werden. Wegner bestreitet mittlerweile offenbar eine Anweisung, was aber an dem Vorgehen der Polizei gegenüber unserem Kollegen auch nichts ändert. 

Als eine Person festgenommen wurde, wollte unser Kollege diese anwaltlich begleiten. Er wies sich dabei gegenüber den Polizeibeamten als Rechtsanwalt aus. Er teilte mit, dass er als Rechtsbeistand der Studierenden mit ausdrücklicher Zustimmung des Präsidiums der HU im Gebäude anwesend gewesen sei. Dennoch schreckten die Strafverfolgungsbehörden nicht davor zurück, den Kollegen festzunehmen. Als er forderte, zu benennen, was ihm vorgeworfen wird (Teil des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des grundrechtlichen Rechtsstaatsprinzips), konnte man ihm das offenbar nicht sagen. Später belehrte man ihn als Beschuldigten wegen schweren Landfriedensbruchs. Außerdem wurde er einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Im Anschluss wurde ihm sogar noch – auch dies offensichtlich in Kenntnis seiner Eigenschaft als vor Ort tätiger Rechtsanwalt – ein Platzverweis für die nächsten 24 Stunden erteilt. Diese Maßnahmen ergingen offenbar, oder dass sein besonderer rechtlicher Status als dort beruflich tätiger Rechtsanwalt irgendwie berücksichtigt wurde.  Dieses uns mitgeteilte Vorgehen verstößt aus unserer Sicht gegen gleich mehrere Grundrechte: Zum einen stellt es einen schweren Eingriff in die von Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Rechtsanwält*innen dar, der unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist. Es muss offenbar daran erinnert werden, dass bereits in den 1970er Jahren das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, dass die berufliche Tätigkeit von Anwälten besonders geschützt ist und daher etwa ein Ausschluss von Anwält*innen aus Verfahren ohne gesetzliche Grundlage verfassungswidrig ist. § 3 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), hält folgerichtig fest, dass das Recht der Anwaltschaft, in Rechtsangelegenheiten aller Art und auch gegenüber Behörden wie der Polizei beruflich tätig zu werden, nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden darf. Eine solche gesetzliche Grundlage ist hier nicht zu erkennen. Zudem bedeutet die Festnahme eines Rechtsanwalts zugleich regelmäßig, dass auch den von ihm beratenen Personen der Rechtsbeistand entzogen wird. Damit wird zusätzlich bei derartigen Maßnahmen immer auch in deren Grundrechte schwerwiegend eingegriffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) führte dazu in den 1980er Jahren aus, dass etwa das Recht auf umfassende Verteidigung im Strafverfahren Verfassungsrang hat: „Es gehört zu den elementaren Attributen menschlicher Würde und zu den fundamentalen Prinzipien des Rechtsstaats“. Betroffen sind des Weiteren das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf rechtliches Gehör. Daher führt eine Kriminalisierung von Rechtsanwält*innen bei der grundrechtlich gewährleisteten Ausübung ihres Berufes zur Missachtung des Rechts auf rechtlichen Beistand insgesamt. Wir wenden uns entschieden gegen das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und fordern von sämtlichen Akteur*innen und Institutionen in unserem Rechtsstaat, dem Grundgesetz nicht nur am 23. Mai durch Festakte zu gedenken, sondern sondern dafür zu sorgen, dass dieses an jedem Tag im Jahr auch eingehalten wird. Wir fordern, uneingeschränkt die verfassungsrechtlich verankerte Berufsfreiheit für Rechtsanwält*innen anzuerkennen.

Der Vorwurf gegen den Rechtsanwalt muss vor diesem Hintergrund sofort fallengelassen und die Hintergründe dieses Vorgehens müssen unverzüglich und transparent für die Öffentlichkeit aufgeklärt werden. 

Dies dürfte das Grundgesetz weit mehr ehren als jeder Festakt. Damit auch die Berliner Polizei sagen kann: „Grundgesetz: Da für Dich, 365 Tage im Jahr“. (Pressemitteilung des Vorstands der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V.)
Posted by stern in Allgemein

Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO nach Vorwurf der Beleidigung eines Polizeibeamten

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, einen Polizeibeamten während einer Demonstration mit den Worten „Was willst du, Penner?“ beleidigt zu haben. Der Zeuge hätte sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, unser Mandant sich entsprechend wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch einlegen konnte. Anschließend beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, holte die Ermittlungsakte auf der zuständigen Geschäftsstelle ab und arbeitete sie durch. Es ergab sich, dass mehrere Polizeibeamte die Beleidigung des Kollegen wahrgenommen und ausführliche zeugenschaftliche Stellungnahmen abgegeben hatten.

In einem persönlichen Gespräch in unseren Büroräumen schilderte der Mandant seine Sicht auf die Dinge: Er habe im Rahmen einer Demonstration freiwillig für einen von der Polizei festgehaltenen Jungen aus dem Persischen übersetzt. Als die Polizei davon ausgegangen sei, dass unser Mandant nicht korrekt und zügig übersetzt habe, evtl. um die Maßnahme zu stören, habe unser Mandant entgegnet: „Was willst du, Penner? Ich bin Arzt!“

Im Folgenden rief Rechtsanwalt Stern bei der zuständigen Richterin an und beantragte eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage, § 153a StPO. Dabei trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Die Schuld unseres Mandanten  in der verfahrensgegenständlichen Sache sei als gering anzusehen, da dieser sich im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit zu der provokativ klingenden Formulierung hinreißen ließ. Diese Aussage war Ausdruck der Emotionalität unseres Mandanten und sollte den Zeugen nicht in seiner Ehre verletzen. Das unser Mandant keine persönlichen Vorbehalte gegen den Zeugen aufgewiesen, zeigee sich auch daran, dass er freiwillig und unentgeltlich für die Polizeibeamten übersetzt habe, um zu helfen. Auf eine perfekte Übersetzung könnte man da nicht vertrauen. Unserem Mandanten würde sein Verhalten leidtun und er wolle sich gern bei den Polizeibeamten entschuldigen. Darüber hinaus arbeite unser Mandant daran, seine Emotionen besser zu kontrollieren, um in Zukunft die Wiederholung eines solchen Vorfalls zu vermeiden.

Die Richterin stimmte einer Einstellung grundsätzlich zu, rief jedoch zunächst bei der Amtsanwältin an, um die Einstellung mit dieser zu klären. Die Amtsanwältin kontaktiert wiederum die betroffene Polizeidienststelle. Schließlich stimmten alle Beteiligten der Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage zu. Über die Verfahrenseinstellung und die geringe Geldauflage war unser Mandant sehr erfreut.

Posted by stern in Referenzen

Gefährliches Einparkmanöver – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung statt Strafbefehl mit Freiheitsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, einen Verkehrsleitkegel, der im Zuge von Objektschutzmaßnahmen von zwei Tarifbeschäftigten der Polizei aufgestellt worden sei, von einem Parkplatz entfernt zu haben, um anschließend auf den nun nicht mehr abgesperrten Parkplatz einzuparken. Einer der beiden Tarifbeschäftigten habe unseren Mandanten zunächst verbal mitgeteilt, dass ein Parken dort nicht möglich sei. Da unser Mandant die Erklärung nicht akzeptiert und seinen Einparkvorgang fortgesetzt habe, habe sich der Tarifbeschäftigte auf den Parkplatz gestellt, um diesen zu schützen Unser Mandant sei sodann forsch auf diesen zugefahren und habe ihn beinahe mit dem Auto getroffen. Während der Sachverhaltsaufnahme durch die aufgrund der angeblich gefährlichen Situation herbeigerufenen und inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten, habe unser Mandant unbelehrbar und uneinsichtig gewirkt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen besonders schweren tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, strafbar gemacht haben. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin wurde gegen unseren Mandanten durch das Amtsgericht Tiergarten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.

Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen Strafbefehl ein, um die Rechtskraft des Strafbefehls und damit auch die Vollstreckung der verhängten Bewährungsstrafe zu verhindern.

Nach sorgfältiger Lektüre der Ermittlungsakten bestand das oberste Verteidigungsziel von Rechtsanwalt Stern in einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO. Eine Einstellung gemäß § 153a StPO erscheint weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis. Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.

Bald darauf wurden vom Amtsgericht Tiergarten ein Hauptverhandlungstermin anberaumt.

Am ersten Hauptverhandlungstermin erfolgte eine kritische, mehr als einstündige Befragung der Tarifbeschäftigten der Polizei hinsichtlich des genauen Ablaufs des Geschehens durch Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern protokollierte Angaben der Tarifbeschäftigen detailliert, da sie voneinander abwichen. Die Polizeibeamten waren nicht zur Hauptverhandlung gekommen. Rechtsanwalt Stern verlangte, dass diese auch geladen werden müssen. Daher wurde ein neuer Hauptverhandlungstermin vereinbart, in dem das Verfahren neu beginnen musste.

In der zweiten Hauptverhandlung fanden nach der Befragung der Polizeibeamten mehrere Gespräche über eine mögliche Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage zwischen den Verfahrensbeteiligten statt. Rechtsanwalt Stern verwies insbesondere darauf, dass aufgrund der fehlenden Zuständigkeit für der Tarifbeschäftigten für den Verkehrsleitkegel nicht sicher sei, ob unser Mandant die Anweisungen des Tarifbeschäftigten überhaupt beachten musste. Während sich das Gericht im Ergebnis der Auffassung von Rechtsanwalt Stern anschloss und eine Verfahrenseinstellung erwog, stimmte die Staatsanwaltschaft diesem Vorgehen nicht zu, wodurch ein dritter Termin zur Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt werden musste.

In Vorbereitung auf den dritten und letzten Hauptverhandlungstermin entschloss sich Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit dem Mandanten die Situation am „Tatort“ nachzustellen und auf Video festzuhalten, um auch die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung des Verfahrens zu überzeugen. Insbesondere sollte mithilfe der Videos verdeutlicht werden, dass unser Mandant entgegen der Darstellung des Tarifbeschäftigen nicht auf dem Parkplatz, den der Tarifbeschäftige sichern wollte, zu parken beabsichtigte, sondern lediglich etwas an den Rand fahren wollte, um die Straße für den übrigen Verkehr freizumachen. Es war aufgrund der Videos und des dokumentierten großen Wendekreise des PKW unseres Mandanten nicht auszuschließen, dass der PKW den Tarifbeschäftigten nie erreicht hätte.

Am dritten und letzten Hauptverhandlungstermin zeigte Rechtsanwalt Stern sodann den Verfahrensbeteiligten die Videos. Im Anschluss daran erfolgten neue Gespräche über eine Einstellung. Nunmehr konnte sich auf eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage geeinigt werden. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe hätte ihn in seinem beruflichen Fortkommen stark behindert.

Posted by stern in Referenzen

Versuchte Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und Beleidigung – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unser Mandant erhielt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin.

Unser Mandant habe nach einem Streit über das Tragen einer FFP2-Maske mit einem Kassierer in einer Edeka-Filiale in Neukölln versucht, mit seinen Fäusten und mit seinen Füßen in Richtung des Kassierers zu schlagen bzw. zu treten, um diesen zu verletzen. Der Kassierer habe den Tritten und Schlägen jedoch ausweichen können. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Zudem habe unser Mandant nach Alarmierung und Eintreffen der Polizeibeamten auf deren Frage nach dem vorgenannten Geschehen in der Edeka-Filiale sinngemäß geäußert, dass er jüdische Familienangehörige habe und dass die Polizeibeamten Stasi-Methoden anwenden würden, um seine Meinungsfreiheit zu unterdrücken. Durch diese Äußerung haben sich die Polizeibeamten in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Beleidigung strafbar gemacht.

Als einer der beiden Polizeibeamten unserem Mandanten sodann mitgeteilt habe, ihn zur Klärung seiner Identität in das polizeiliche Einsatzfahrzeug verbringen zu wollen, habe unser Mandant sein Körpergewicht gegen die Zugbewegung des Polizeibeamten gelehnt, um dies zu verhindern. Im Fahrzeug sitzend, habe unser Mandant auch nach der Aufforderung der beiden Polizeibeamten, seine Beine ins Fahrzeug zu heben, diese in den Spalt zwischen Tor und Fahrzeug geklemmt, um zu verhindern, dass die Fahrzeugtür geschlossen werden konnte. Mit derselben Intention und in der Absicht, einen der beiden Polizeibeamten zu verletzen, habe unser Mandant mit beiden Beinen in Richtung des Gesichts eines Polizeibeamten getreten. In der Jackentasche des Mandanten habe sich, wie dieser gewusst habe, während des gesamten Geschehens ein Messer in einer Messerscheide befunden.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht haben. Der besonders schwere Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bedroht.

Des Weiteren habe unser Mandant auf der Dienststelle auf die umfassende rechtliche Belehrung der Polizeibeamten Folgendes geäußert: „Ihr seid Gestapo. Die deutsche Polizei ist wie die Gestapo.“ Zudem habe er gegenüber den Polizeibeamten geäußert, dass diese die jüdischen Vorverfahren unseres Mandanten getötet hätten. Durch diese Äußerungen hätten sich die Polizeibeamten nochmals in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Hierdurch soll er sich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, und schilderte, dass die Beamten äußerst aggressiv aufgetreten waren. Die könnte auch durch eine Zeugin und Überwachungsaufnahmen gestützt werden.

Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Akteneinsicht nahm und kontaktierte frühzeitig den zuständigen Richter, um ihn über den tatsächlichen Geschehensablauf zu informieren und eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage anzuregen. Der Richter lehnte diesen Vorschlag grundsätzlich nicht ab, wollte jedoch den Gang der Hauptverhandlung abwarten.

Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtsanwalt Stern erneut das Gespräch, diesmal mit allen Verfahrensbeteiligten. Sein Ziel war es nach wie vor, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellt, um einen Eintrag in das Bundeszentralregister sowie Führungszeugnis zu verhindern.

In der Hauptverhandlung schilderte unser Mandant das gesamte Geschehen zunächst aus seiner Sicht. Hierbei ergaben sich nicht nur andere Erkenntnisse im Hinblick auf das Geschehen in der Edeka-Filiale, sondern auch bezüglich der Vorgehensweise der beiden Polizeibeamten. Diese Erkenntnisse bestätigte auch eine Entlastungszeugin, die zugunsten unseres Mandanten ausgesagt hat. Auch Videoaufnahmen aus der Edeka-Filiale stützten die Version des Mandanten. Es entstand in der Hauptverhandlung der Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft die Aufnahme zwar zur Akte hinzugefügt, aber selbst nie angeschaut hatte.

Zudem sollten ursprünglich beide Polizeibeamten als geladene Zeugen das Geschehen umfassend schildern. Allerdings wurden nach der kritischen Befragung eines der Polizeibeamten, durch die sich einige Ungereimtheiten ergaben, sämtliche Anklagepunkte bis auf die zweite Beleidigung gegenüber den Polizeibeamten auf der Dienststelle fallengelassen, sodass der zweite Polizeibeamte nicht mehr gehört wurde.

Im Anschluss daran führte Rechtsanwalt Stern ein Rechtsgespräch mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, vertreten durch eine Referendarin, und regte erneut eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an.

Im Ergebnis stimmten sowohl der Richter als auch die Referendarin der Auffassung von Rechtsanwalt Stern zu. Da die Referendarin jedoch keine eigenständigen Entscheidungen ohne Absprache mit ihrer Ausbilderin treffen darf und ihre Ausbilderin nicht erreichbar war, musste die Referendarin letztlich die Zustimmung vom Oberstaatsanwalt einholen. Dieser erteilte die Zustimmung.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Er beschloss, aus Neukölln wegzuziehen.

Posted by stern in Referenzen

Erneute Bewährungsstrafe nach einschlägigem Bewährungsbruch in der Berufungshauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Paketzusteller mit der Faust so heftig gegen den Brustkorb geschlagen zu haben, dass dieser bewusstlos zusammenbrach. Hintergrund der Tat soll ein Streit darüber gewesen sein, dass der Paketzusteller vor dem Restaurant unseres Mandanten geparkt und so den Zugang zum Restaurant blockiert hatte.

In der ersten Instanz, in der nicht Rechtsanwalt Stern, sondern ein örtlicher Zivilrechtler,  mandatiert war, wurde unser Mandant hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war. Hintergrund der harten Rechtsfolge war, dass der Mandant unmittelbar vor der Tat bereits zweimal verurteilt worden war – einmal wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, einmal wegen tätlichen Angriffs auf einen Notarzt, der ebenfalls auf dem Restaurantparkplatz geparkt hatte, um rasch zu einem in Not befindlichen Menschen zu gelangen. Für diese Tat hatte der Mandant eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten erhalten. Die aktuelle Tat wurde innerhalb der Bewährungszeit begangen.

Dass in der ersten Instanz versucht worden war, streitig zu verhandeln, verwunderte Rechtsanwalt Stern. Nach Aktenlage konnte die Polizei eine frische Verletzung am Oberkörper des Paketzustellers fotografisch dokumentieren. Auch andere Zeugen hatten den Schlag gesehen und der Mandant hatte eine Krankschreibung von einer Woche und einen Arztbericht zur Akte gereicht.

Nach Mandatsübernahme riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten eindringlich, die Strategie zu ändern. In der Berufungshauptverhandlung entschuldigte sich unser Mandant und zahlte dem Geschädigten ein symbolisches Schmerzensgeld. Rechtsanwalt Stern argumentierte zudem, dass unser Mandant erheblich unter Druck gestanden hatte, weil das Restaurant nur wenig Gewinn abwarf und auf jeden Kunden angewiesen war. Überdies konnte er in der Zeugenvernehmung des Geschädigten herausarbeiten, dass unser Mandant den Zeugen in der Vergangenheit schon einmal aufgefordert hatte, nicht auf dem Parkplatz vor dem Restaurant zu parken.

Die neue Strategie überzeugte Staatsanwaltschaft und Gericht mit der Folge, dass nunmehr auf eine Bewährungsstrafe erkannt werden konnte. Unser Mandant war sehr erleichtert hierüber und nahm das Urteil sofort an. Auch die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Mandanten freuten sich.

Im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wäre auch die Bewährung aus dem Urteil wegen des Angriffs auf den Notarzt widerrufen worden. Unser Mandant hätte dann für ein Jahr ins Gefängnis gehen müssen.

Posted by stern in Referenzen