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Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in dritter Auflage erschienen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Detlef Burhoff hat 2024 sein Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in dritter Auflage veröffentlicht.

Das Handbuch wird durchweg von Praktikern – Richtern und Rechtsanwälten – bearbeitet, was sich – nur positiv – auf die Gestaltung des Werkes auswirkt.

Neben der Darstellung der herrschenden Meinung zu praxisrelevanten Problemen und vertiefenden Hinweisen von kritischen Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung, finden sich in dem Werk zahlreiche praktische Arbeitshilfen für die Verteidigung, insbesondere zur Verteidigungstaktik in den strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren wieder, die für uns als Strafverteidiger besonders hilfreich sind und uns bereits in zahlreichen Verfahren den entscheidenden Anstoß zur Problemlösung gegeben haben.

Dank zahlreicher Muster, Formulierungshilfen und grundlegender Erläuterungen eignet sich das Werk nicht nur für erfahrene Strafverteidiger, sondern auch für Anfänger und Rechtsanwälte, die nicht häufig mit Strafsachen zu tun haben.

Burhoffs Handbuch ist alphabetisch strukturiert, enthält fortlaufende Randnummern und ist in vier Teile untergliedert:

Teil A: Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde, Revision etc.)

Teil B: Rechtsbehelfe (Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Strafbefehl, Wiederaufnahme etc.)

Teil C: Außerordentliche und konventionsrechtliche Rechtsbehelfe (Menschenrechtsbeschwerde, Nichtigkeitsklage, Verfassungsbeschwerde)

Teil D: Vergütung und Kosten

Aufgepasst! Zu Beginn des Werkes findet sich ein gesondertes Musterverzeichnis, dass auf Formulierungshilfen verweist und dadurch den Einstieg in das Verfassen eines Schriftsatzes erleichtern kann.

Zu Beginn umfangreicher Darstellungen werden unter der Überschrift „Das Wichtigste in Kürze“ relevante Erläuterungen prägnant zusammengefasst und erleichtern dadurch das schnelle und schwerpunktmäßige Arbeiten.

Das Werk bemüht sich um die Ausarbeitung aktueller Probleme. Eingearbeitet wurden deshalb unter anderem die entstandenen Probleme um die neu eingefügten §§ 32a ff. StPO.

Das Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ist der dritte Band der Burhoff´schen Handbuchbuchreihe. Durch die Einarbeitung sämtlicher strafverfahrensrechtlich relevanter Probleme und dessen Lösung mithilfe aktueller Rechtsprechungen (stand Mai 2024/ zum Teil sogar Juli 2024) und Beiträgen der Literatur, stellt das Werk nicht nur eine Arbeitshilfe für die Strafverteidigung, sondern darüber hinaus auch für das Gericht und die Staatsanwaltschaft dar.

Burhoff: Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Auflage 2024, 1500 S., Hardcover, 129,00 €.

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Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in 10. Auflage erschienen

Der erste Band der Burhoff´schen Handbuchreihe – Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren – ist nun bereits in zehnter Auflage erschienen.

Neben dem Herausgeber Detlef Burhoff, der selbst Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist, haben zahlreiche weitere erfahrene Praktiker – Rechtsanwälte und Strafverteidiger – an der Neuauflage mitgewirkt.

Die alphabetische Struktur erleichtert die Arbeit mit dem Handbuch, da unter dem jeweiligen Stichwort alle mit diesem zusammenhängende (Rechts-)Fragen und Probleme erörtert werden.

Beiträge zu über 300 Stichworten unterstützen Praktiker bei der Problemlösung im Ermittlungsverfahren. Behandelt werden dabei unter anderem folgende Komplexe: „Ablehnung eines Richters“, „DNA-Untersuchung“, „Mündliche Haftprüfung“, „Telefonüberwachung“ und „Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren“.

Die Bearbeitung der Stichwörter erfolgt dabei in einer praktischen Dreiteilung. Zunächst geben die Ausführungen unter der Überschrift „Das Wichtigste in Kürze“ einen Überblick über das behandelte Stichwort. Sodann folgen ausführliche Darstellungen zu den Behandelten Problemen. Für uns als Strafverteidiger besonders interessant ist jedoch der dritte Teil, der Praxis-Rat. Nicht selten konnten uns die Darstellung bei der Lösung komplizierter Probleme unterstützen.

Dank zahlreicher Muster, Formulierungshilfen und grundlegender Erläuterungen eignet sich das Werk nicht nur für erfahrene Strafverteidiger, sondern auch für Anfänger und Rechtsanwälte, die nicht häufig mit Strafsachen zu tun haben.

Die Darstellung der herrschenden Meinung zu praxisrelevanten Problemen sowie die vertiefenden Hinweise zu kritischen Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung, machen das Werk zu einer praktischen Arbeitshilfe sowohl für die Verteidigung als auch für das Gericht und die Staatsanwaltschaft.

Dank zahlreicher Muster, Formulierungshilfen und grundlegender Erläuterungen eignet sich das Werk nicht nur für erfahrene Praktiker, sondern auch für Anfänger und Rechtsanwälte, die nicht häufig mit Strafsachen zu tun haben.

Die bearbeiteten Stichwörter wurden größtenteils aktualisiert und erweitert. Eingearbeitet wurden dabei unter anderem die erste vorliegende Rechtsprechung zum „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ v. 10.12.2019 und zum „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019 sowie weitere Änderungen, wie beispielsweise die beA-Pflicht. Neu aufgeteilt und erweitert wurden überdies Stichwörter im Kontext der U-Haft.

Die aufgenommene und ausgewertete Literatur und Rechtsprechung befindet sich durchweg auf dem Stand von Juni 2024 bzw. zum Teil sogar Juli 2024. Hervorzuheben ist die umfangreiche Einarbeitung aktueller Rechtsprechung von sämtlichen Gerichten. Bei der Bearbeitung von Fällen können wir auf diese Weise leicht Rechtsprechung des zuständigen LG oder OLG finden und nachvollziehen.

Burhoff: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Auflage 2024, 1800 S., 129,00 €.

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Vorwurf der Beleidigung einer Abgeordneten – Nichterlass Strafbefehl wegen grundrechtlich geschützter Meinungsäußerung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Bundestagsabgeordnete Marie-Agnes Strack-Zimmermann auf der Internetplattform X (vormals Twitter) als „kriegsgeile #LobbyHure“ bezeichnet zu haben und sich hierdurch wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht zu haben.

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsschreibens. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung beantragte.

In seiner Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass der verfahrensgegenständliche Post eine Meinungsäußerung darstellte, die grundrechtlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt und nicht ehrverletzend sei.

Für die Einordnung als Meinungsäußerung sprach zunächst, dass das Wort „Hure“ in einem politischen und  nicht in einem sexuellen Kontext verwendet wurde.

Mit der Äußerung wurde Kritik im Zusammenhang mit der Lobbyarbeit der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann geübt, welche zahlreiche Nebentätigkeiten ausübt, die möglicherweise ihre politischen Entscheidungen beeinflussen.

Auch wird mit Verwendung des Wortes „kriegsgeil“, ein sachlicher Bezug zu politischen Meinungen der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann, welche mehrfach positive Haltungen zu Waffenlieferung und Einsätzen der Bundeswehr vertritt, hergestellt und kritisch hinterfragt.

Nach alledem handelte es sich bei der verfahrensgegenständlichen Äußerungen um eine Meinung, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt.

Sodann argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass die Äußerung nicht ehrverletzend und mithin nicht strafbar war, da bei einer Gesamtschau aller Aspekte des Falles und dem Abwiegen des Persönlichkeitsrechts der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann gegen die Meinungsfreiheit im konkreten Fall die Meinungsfreiheit überwog.

Für ein Überwiegen der Meinungsfreit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann streitet zunächst, dass die Äußerung keine Schmähkritik darstellt, da ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Äußerungen auf X und den Entscheidungen der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann bei Abstimmungen des Bundestags, die nach dem Verfasser nicht frei, sondern unter dem Einfluss der Lobbyarbeit getätigt werden, bestand und dass die Äußerungen darauf abzielten, das politische Handeln zu kritisieren, nicht jedoch die Bundestagsabgeordnete Strack-Zimmermann als Person zu diffamieren oder herabzuwürdigen.

Auch muss Kritik, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, hingenommen werden, wobei die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Überdies zielte die Äußerung darauf ab, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, sodass das Gewicht der Meinungsfreiheit besonders hoch zu gewichten ist.

Nach dieser Gesamtwürdigung stellte sich die Äußerung als nicht ehrverletzend dar. Der Tatbestand der Beleidigung war von der verfahrensgegenständlichen Äußerung nicht erfüllt.

Diese Auffassung überzeugte auch das Gericht, weshalb es den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl aus rechtlichen Gründen ablehnte. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut.

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Veruntreuung von Bankguthaben einer GbR – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Ihm wurde vorgeworfen gemeinsam mit zwei Zeugen eine Bar betrieben zu haben, wobei sich die drei Betreiber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen hätten. Der Betrieb der Bar sei eingestellt und zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden, dass das auf dem Gemeinschaftskonto vorhandene Guthaben nach Begleichen noch offener Rechnungen zu gleichen Teilen zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt werden sollte. Unser Mandant hätte jedoch ohne Zustimmung der beiden Zeugen zunächst ein Drittel und anschließend noch weiteres Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf sein Konto überwiesen und sich deshalb gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB wegen Untreue strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und anschließend Akteneinsicht nehmen konnte, um die Hauptverhandlung vorzubereiten. Zu dieser musste unser Mandant nicht selbst erscheinen, weil er sich durch Rechtsanwalt Stern vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an. Dabei trug er wie folgt vor:

Zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung ist zunächst eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis für fremdes Vermögen erforderlich. Unser Mandant müsste eine solche Befugnis gegenüber der GbR haben. Dies setzt voraus, dass eine GbR überhaupt besteht. Eine Mitgesellschafterin war aus der GbR ausgetreten, dies kann zu einer Auflösung der GbR oder zum bloßen Austritt der Gesellschafterin führen. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant und der verbleibende Gesellschafter die GbR fortführen wollten, wenn sie einen weiteren Gesellschafter fänden, was auch gelang. Mithin kam es nicht zu einer Auflösung der Gesellschaft, sondern zum bloßen Austritt der Gesellschafterin. Später trat auch der andere Gesellschafter aus der GbR aus. Auch in diesem Fall kam es nicht zur Auflösung der GbR.

Weiterhin muss eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters gegenüber dem Geschädigten bestehen. Damit hätte unser Mandant gegenüber der ausgetretenen Gesellschafterin eine solche Pflicht innehaben müssen. Mit Ausscheiden eines Gesellschafters endet die Gesellschafterstellung des Ausgeschiedenen, womit grundsätzlich auch die Gesellschaftsrechte und -pflichten wegfallen. Da auch nachvertragliche Treuepflichten, nach Austritt der Gesellschafterin, vorliegend nicht angenommen werden konnten, bestand keine Vermögensbetreuungspflicht mehr.

Überdies wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens den übrigen Gesellschaftern zu. Indem die ehemalige Mitgesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und sich der Wert der Beteiligung der übrigen Gesellschafter, unseres Mandanten und des Zeugen, erhöht hat, hat unser Mandant keine herausgehobene Pflicht, die Vermögensinteressen der ausgeschiedenen Gesellschafterin zu betreuen.

Die Gesellschafter waren hinsichtlich des Gemeinschaftskontos als gleichberechtigte Kontoinhaber angemeldet und es wurde vereinbart, dass das Restgeld für eventuell ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern verwendet werden sollte. Eventuell bestehende Restbeträge sollten unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Damit hatte unser Mandant eine umfassende Berechtigung zur Entnahme von Gesellschaftsvermögen von für die GbR eingerichteten Konten für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob nach Begleichen dieser Forderungen ein positiver Restbetrag übriggeblieben wäre, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob den ehemaligen Gesellschaftern überhaupt ein Vermögensnachteil entstanden war.

Das Gericht und die Staatsanwaltschaft erklärten sich schließlich mit einer vorläufigen Verfahrenseinstellung gegen Rückzahlung des Geldes an die Zeugen einverstanden. Die zivilrechtliche Rückzahlungspflicht bestand tatsächlich, unabhängig von der in der Verhandlung streitigen Vermögensbetreuungspflicht. Mithin hätten die ehemaligen Mitgesellschafter unseren Mandanten in Höhe der nun zurückgezahlten Beträge in Anspruch nehmen können. Dies wurde durch die Rückzahlung im Rahmen der Verfahrenseinstellung vereitelt.

Nachdem unser Mandant das Geld zurückgezahlt hatte, konnte das Verfahren endgültig eingestellt werden.

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Gefährliche Körperverletzung durch Schlag mit Hantel auf den Kopf eines Paketboten – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses mit einer 2-kg-schweren Hantel einem Paketboten auf die Hand und den Kopf geschlagen zu haben, während der Paketbote versucht haben soll, in das u.a. von unserem Mandanten bewohnte Mehrfamilienhaus zu gelangen.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und erarbeitete auf Grundlage der Ermittlungsakte einen ausführlichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153a Abs. 1 StPO, beantragte.

Zunächst schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in seinem Schriftsatz das verfahrensgegenständliche Geschehen auf Grundlage der Ermittlungsakte und erklärte anschließend, dass unser Mandant wahrscheinlich durch Notwehr gerechtfertigt war, da es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Zeugen gekommen war. Voraussetzungen der  Notwehr sind gemäß § 32 StGB ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff sowie eine erforderliche und gebotene Notwehrhandlung.

Indem der Zeuge den Arm durch die Hauseingangstür streckte und versuchte diese aufzudrücken, um in das Mehrfamilienhaus zu gelangen, lag möglicherweise ein gegenwärtiger Angriff auf das Hausrecht unseres Mandanten bzw. seines Vermieters vor. Der Angriff war zudem rechtswidrig, da der Zeuge einen Hausfriedensbruch und eine Nötigung begangen hatte. Das Schlagen mit der Hantel auf die Hand des Zeugen war auch erforderlich und geboten, um den Zeugen am Eindringen zu hindern. Somit war nicht auszuschließen, dass unser Mandant gemäß § 32 StGB (Notwehr) gerechtfertigt war.

Überdies wiesen die Aussagen des Paketboten erhebliche Widersprüche auf, weshalb berechtigte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestanden: Im Rahmen der polizeilichen Befragung hatte der Zeuge zunächst angegeben, dass unser Mandant ihm die Hantel über den Kopf geschlagen hätte. Auf einem Fragebogen für Zeuginnen und Zeugen zur Körperverletzung teilte der Paketbote jedoch später erstmals mit, dass er sowohl an seinem Kopf als auch an seiner Hand eine Beule davongetragen hatte.

Außerdem bekundete der Zeuge auf dem Fragebogen, dass er die Polizei gerufen habe. Gegenüber den Polizeibeamten erklärte er jedoch zuvor, dass dies durch eine Nachbarin geschehen sei.

Die Amtsanwaltschaft stellte Verfahren schließlich antragsgemäß gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro ein, die unser Mandant in fünf monatlichen Raten abzahlen konnte. Er war erleichtert.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO trotz erdrückender Beweislage.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei dem Versuch, mit einem PKW-Transporter aus einer Parklücke herauszufahren, einen in der Nähe abgeparkten PKW beschädigt zu haben. Sodann soll sich unser Mandant vom Unfallort entfernt haben, ohne die erforderlichen Feststellungen ermöglicht zu haben. Zudem hätte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt und sich nach alledem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, arbeitete die Akte umgehend durch und verfasste anschließend einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. In diesem beantragte er, da gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe, die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO:

Zunächst konnte unser Mandant von keinem Zeugen als Fahrzeugführer identifiziert werden, da der Halter des beschädigten Pkw zum Unfallzeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei.

Zwar hätte eine Zeugin beobachtet, dass am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens ein Transporter beim Rangieren mit der hinteren Fahrzeugseite gegen die vordere Fahrzeugseite eines abgeparkten PKW gestoßen sei und Fahrer und Beifahrer nach Schadensbegutachtung den Ort des Geschehens wieder verlassen hätten. Zu den beobachteten Personen gab die Zeugin jedoch lediglich an, dass diese männlich gewesen seien.

Dies konnte sie jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit aussagen. Die Zeugin verfügte nämlich nach eigenen Angaben über eine Sehbeeinträchtigung und trug zur Zeit des Unfalls keine Brille. Weshalb sie selbst angab: „Wenn ich das richtig erkannt habe, waren es zwei Männer.“ Mithin kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob es sich bei den beobachteten Personen tatsächlich um männliche Personen handelte.

Höchst problematisch war jedoch, dass mehrere Familienangehörige schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt zur Akte gereicht hatten und darin unseren Mandanten schwer belasteten.

Im Rahmen eines Schriftsatzes schilderte der Anwalt eines Zeugen, dass unser Mandant zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlung Fahrzeugführer gewesen sei. Dies war überaus belastend. Rechtsanwalt Stern gelang es jedoch, den Zeugen über dessen Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu belehren, da der Zeuge der Halbbruder unseres Mandanten war. Der Halbbruder entschloss sich daraufhin, keine weiteren Angaben zu machen und auch im Falle einer Hauptverhandlung der Verwendung der im Rahmen des anwaltlichen Schriftsatzes getätigten Angaben nicht zuzustimmen, sodass eine Verwertung des Anwaltsschreibens in einer Hauptverhandlung ausschied. Des Weiteren stand dem Bruder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, wonach ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nach § 52 Abs. 1StPO bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Auch die überaus belastende Erklärung einer weiteren Person konnte keinen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten begründen. Zunächst wurde diese Person fehlerhaft als Zeuge belehrt. Stattdessen wäre diese Person als Mitbeschuldigten zu führen gewesen. Somit stand auch dem Mitbeschuldigten ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zu, von welchem dieser, nach später erfolgter Belehrung, auch Gebrauch machen würde.

Eine Verlesung der schriftlichen Stellungnahme hätte voraussichtlich nur einen sehr geringen Beweiswert, da der Mitbeschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig sei und kein Wort der schriftlichen Stellungnahme selbst verfasst habe, womit unklar ist, auf wessen Wahrnehmungen die Erklärung beruhen soll. Folglich wäre der Wahrheitsgehalt der Angaben in einer Hauptverhandlung nicht nachprüfbar. Überdies würde sich der Mitbeschuldigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO berufen, da er der Schwager unseres Mandanten sei.

Nach diesen Ausführungen standen keine verwertbaren Beweismittel zur Verfügung, die den behaupteten Unfall in Verbindung mit unserem Mandanten bringen konnten. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs.1 StPO eingestellt.

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – versuchte gefährliche Körperverletzung – Beleidigung – Bedrohung – Tätlicher Angriff – Verurteilung zu einer Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, wegen einer vorangegangenen Sachbeschädigung und Bedrohung vorläufig in Polizeigewahrsam genommen worden zu sein. Dabei sei er auf einem Stuhl platziert und durch mehrere Beamte bewacht worden. Unser Mandant hätte mehrfach versucht den Platz zu verlassen, weshalb ihn die Beamten zurückdrängt hätten. Hiergegen hätte unser Mandant sich zur Wehr gesetzt, indem er mit seinem Fuß einem Beamten gegen das Knie getreten hätte. Die Füße seien mit Arbeitsschuhen mit Stahlkappen bekleidet gewesen. Währenddessen hätte unser Mandant die Beamten schwer beleidigt. Als unser Mandant erneut vom Stuhl aufgesprungen und drohend auf die Beamten zugelaufen sei, hätten diese ihn zu Boden gebracht, wogegen sich unser Mandant erneut zur Wehr gesetzt habe.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern und vereinbarte mit diesem einen persönlichen Besprechungstermin. Anschließend holte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete sie umgehend durch. Während des persönlichen Gesprächs mit dem Mandanten in unserem Büro berichtete unser Mandant, dass er die ihm vorgeworfenen Taten bereue. Aus diesem Grund entschied Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant sich selbst vor Gericht äußern sollte. Bei einem weiteren Gespräch bereitete Rechtsanwalt Stern den Mandanten umfassend auf seine Aussage vor Gericht vor. Dabei wurden mögliche Fragen sowie darauf passende Antworten besprochen.

Während der Hauptverhandlung äußerte sich unser Mandant – wie zuvor besprochen – selbst. Er räumte die ihm vorgeworfenen Taten ein und entschuldigte sich bei den Polizeibeamten. Diese nahmen die Entschuldigung an.

Anschließend wurden zahlreiche Zeugen – insbesondere die Polizeibeamten – von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern detailliert befragt.

Wegen des umfangreichen Zeugenprogramms kam es schließlich zu zeitlichen Problemen. Aus diesem Grund unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung für ein Gespräch über das weitere Verfahren. Dabei schlug Rechtsanwalt Stern die Verurteilung zu einer Strafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro vor, da unser Mandant nicht vorbestraft war und auch keine Eintragungen im Führungszeugnis aufwies. Allein der Tritt gegen das Knie des Polizeibeamten sieht eigentlich im Mindestmaß Freiheitsstrafe vor.

Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Verfahrensausgang, insbesondere über die geringe Strafe. Er gilt aufgrund der Tagessatzanzahl von 90 als nicht vorbestraft.

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Gemeinschaftlicher Diebstahl eines Mercedes-Benz Sprinter von einem Firmengelände – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe sich nachts mit unbekannten Personen zu einem Firmengelände begeben. Dort angekommen, habe sie zwei weiße Kraftfahrzeuge vom Typ Mercedes-Benz Sprinter entwendet. Unser Mandant habe die verschlossenen Fahrzeuge im Gesamtwert von ca. 100.000,00 Euro mittels unbekannten Werkzeugs geöffnet und die Steuerungseinheit aus- und eine mitgebrachte eingebaut.. Anschließend sei er mit den unbekannten Personen losgefahren. Hierbei seien sie von der Polizei erwischt und verfolgt worden. Auf der Verfolgungsjagd sei eines der beiden Fahrzeuge verunfallt. In dem verunfallten Sprinter seien sodann DNA-Spuren von unserem Mandanten sichergestellt worden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall strafbar gemacht.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen er in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei unserem Mandanten bestand aus Sicht des Bereitschaftsgerichts Fluchtgefahr. Nach den Umständen des Falles sowie im Hinblick auf die Schwere des Vorwurfs lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unser Mandant dem Verfahren durch Flucht entziehen würde. Er habe mit einer fluchtanreizbietenden Strafe zu rechnen und sei als polnischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz. Im Übrigen habe sich unser Mandant bereits für ein anderes Verfahren, in welchem ihm ebenfalls ein Diebstahl im besonders schweren Fall vorgeworfen wurde, in Untersuchungshaft befunden.

In solchen Fällen ist es das Wichtigste, die Staatsanwaltschaft zu einer schnellen Anklageerhebung zu bewegen und mit dem Amtsgericht einen möglichst zeitigen Hauptverhandlungstermin zu vereinbaren. Rechtsanwalt Stern setzte sich daher unmittelbar mit den Akteuren in Verbindung und konnte einen Hauptverhandlungstermin nur wenige Wochen nach der Inhaftierung erzielen.

Aufgrund der erdrückenden Beweislage bereitete Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten eine vollumfängliche geständige Einlassung vor.

In der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant dahingehend ein, dass er an dem Tag des Diebstahls eine Nachricht über sein Handy bekommen habe. Er sei dann mit anderen Personen, die er nicht kenne, von Polen nach Deutschland gefahren. Unser Mandant habe sich entsprechend der Anweisung mit unbekannten Dritten zu dem Firmengelände begeben und die Fahrzeuge – wie oben beschrieben – gestohlen. Im Anschluss daran habe sich die Verfolgungsjagd mit der Polizei ereignet.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes befand das Amtsgericht unseren Mandant des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall für schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden. Hierbei berücksichtigte das Amtsgericht, dass unser Mandant ein Geständnis abgelegt und insgesamt in Deutschland eine längere Zeit in Untersuchungshaft gesessen hatte.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen. Er war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Streit im Nachtbus: Beleidigung des Busfahrers – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Nachtbus den Busfahrer als „Arschloch“ bezeichnet und ihm den Mittelfinger gezeigt zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Beleidigung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung besorgte sich Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte und arbeitete diese gründlich durch. Im Anschluss daran verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Potsdam, in dem er beantragte, das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass die Angaben des Busfahrers nach Aktenlage stark von denen unserer Mandantin abweichen würden.

Unsere Mandantin soll gegenüber den Polizeibeamten angegeben haben, dass sie den Bus an ihrer Haltestelle habe verlassen wollen. Dafür habe sie sich zunächst an die mittlere Tür gestellt und anschließend den Anhalteknopf gedrückt. Der Busfahrer sei jedoch an der Haltestelle vorbeigefahren, weshalb unsere Mandantin ihn aufgefordert habe, anzuhalten. Demgegenüber soll der Busfahrer bestritten haben, dass unsere Mandantin den Anhalteknopf gedrückt habe, weshalb er auch an der Haltestelle vorbeigefahren sei. Dabei hätte unsere Mandantin laut geschrien, dass sie aussteigen wolle.

Überdies soll unsere Mandantin angegeben haben, dass der Busfahrer sie beim Aussteigen als „Dumme Fotze“ bezeichnet habe, woraufhin sie ihn „Arschloch“ genannt habe. Der Busfahrer habe jedoch behauptet, dass unsere Mandantin ihn zunächst als „Arschloch“ bezeichnet habe, worauf der Busfahrer zu unsere Mandantin „Sie auch“ gesagt habe und unsere Mandantin dem Busfahrer anschließend den Mittelfinger gezeigt hätte.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass für die Glaubhaftigkeit der Angaben unserer Mandantin jedenfalls spreche, dass sie selbst die Polizei über den Sachverhalt informiert hatte.

Aufgrund der gegensätzlichen Einlassungen und dem Umstand, dass keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung gestanden haben, hätte laut Rechtsanwalt Stern in einer etwaigen Hauptverhandlung ein sicherer Tatnachweis nicht geführt werden können.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft folgte seiner Auffassung und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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