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Besitz von Crystal Meth, Methamphetamin und anderen Drogen – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Der Mandant suchte uns auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben von der Polizei Berlin erhalten hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde aus folgenden Gründen eingeleitet:

Unser Mandant war aufgrund der Einnahme von Drogen bewusstlos geworden. Daraufhin riefen die Nachbarn die Feuerwehr, welche über die offenstehende Balkontür im Erdgeschoss in die Wohnung unseres Mandanten gelangte. Dabei entdeckte die Feuerwehr nicht nur unseren ohnmächtigen Mandanten, sondern auch verschiedene Betäubungsmittel, die sich auf dem Wohnzimmertisch befanden. Somit alarmierte die Feuerwehr die Polizei.

Nach einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit in der Kanzlei, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen. Stattdessen suchte Rechtsanwalt Stern das Gespräch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Im Anschluss an das Telefonat entschied sich die Staatsanwaltschaft dazu, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 StPO einzustellen, weil die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

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Beleidigung und Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, gegen einen auf dem Fahrradweg parkenden Pkw gespuckt und diesen mit seinem Fahrrad beschädigt zu haben, indem er mehrfach mutwillig sein Fahrrad gegen den Pkw gestoßen und dabei einen Schaden am Pkw in Höhe von 1.100,00 € verursacht haben soll.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten zu dem Vorwurf Stellung.

In der Stellungnahme regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Hierfür trug Rechtsanwalt Stern unter anderem das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten vor:

Als unser Mandant den Fahrradstreifen befahren habe, sei ihm ein Pkw-Fahrer in seinem Pkw rückwärtsfahrend entgegengekommen. Dabei habe der Pkw-Fahrer auch den Fahrradstreifen befahren und sei auf diesem zum Stehen gekommen. Rückblickend sei es zwar denkbar, dass der Pkw-Fahrer eine freie Parklücke erblickt habe und nicht durch aufwändiges Wenden einen neuen Parkversuch initiieren, sondern die Parklücke lieber auf kurzem Weg habe erreichen wollen. Für unseren Mandanten sei die Situation jedoch gefährlich gewesen, da er nicht gewusst habe, ob der Pkw-Fahrer ihn überhaupt wahrgenommen habe. Daher sei unser Mandant mit seinem Fahrrad stehen geblieben.

Der Pkw-Fahrer sei sodann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe unseren Mandanten beleidigt. Unser Mandant sei hierüber sehr verärgert gewesen, habe sich in Fahrtrichtung entfernt und im Vorbeifahren gegen das Beifahrerfenster gespuckt. Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, dass auf dem Beifahrersitz jemand gesessen habe und dies als Beleidigung habe auffassen können.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant sodann in Fahrtrichtung weitergefahren sei. Allerdings sei nun der Pkw-Fahrer aufgebracht gewesen, habe mit seinem Pkw unseren Mandanten knapp überholt und ihn zweimal ausgebremst. Beim zweiten, abschließenden Bremsen sei unser Mandant mit seinem Fahrrad auf den Pkw aufgefahren, weshalb ihn keine Schuld an der Kollision treffe.

Sowohl das Amtsgericht als auch die Staatsanwaltschaft schlossen sich allerdings nicht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Verfahren wurde trotz ausführlicher Stellungnahme nicht eingestellt. Stattdessen wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Aufgrund verschiedener Terminkollisionen seitens aller Verfahrensbeteiligten wurde der Hauptverhandlungstermin jedoch immer wieder verschoben, sodass die Hauptverhandlung erst nach knapp zwei Jahren stattfinden konnte.

In der Hauptverhandlung kämpfte Rechtsanwalt Stern weiterhin um eine Einstellung des Verfahrens. Während die Staatsanwaltschaft nun zustimmte, weigerte sich der Richter weiterhin, das Verfahren einzustellen.
Nach 1,5 h nervenaufreibender Hauptverhandlung konnte doch noch die Zustimmung des Richters erlangt werden. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Drogen im Internet bestellt – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zweimal Marihuana aus Spanien auf dem Postweg nach Deutschland verbracht zu haben. Beide Male wurde die Bestellung vom Zoll abgefangen. Zudem wurde bei der daraufhin angeordneten Wohnungsdurchsuchung MDMA gefunden. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG strafbar gemacht haben.


Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der beiden Ermittlungsakten schrieb Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass unter der in den Akten angegebenen Adresse sowohl unser Mandant als auch ein Bekannter gemeldet sind. Der WG-Mitbewohner ist bereits polizeilich einschlägig in Erscheinung getreten, unter anderem als BtM-Händler. Rechtsanwalt Stern schilderte, dass somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, ob nicht der WG-Mitbewohner (oder gar eine dritte Person) die Betäubungsmittel auf den Klarnamen unseres Mandanten bestellt habe, um das Risiko einer Strafverfolgung zu verringern.
Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass es sich bei dem aufgefundenen MDMA um eine Menge handele, die zum Eigenverbrauch geeignet sei.


Nach einem zusätzlichen Telefonat mit der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren wie folgt eingestellt: Die Staatsanwaltschaft hat von der strafrechtlichen Verfolgung unseres Mandanten wegen Besitzes von MDMA gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, weil seine Schuld als gering anzusehen wäre und die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass unser Mandant durch das bisherige Verfahren ausreichend belehrt und gewarnt worden sei.
Wegen der weiteren ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Straftaten (zweimalige Einfuhr von Marihuana) erfolgte eine (Teil-)Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.


Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gemäß § ´170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, dass sie während eines Ausflugs einem ihr anvertrauten Kind mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen haben soll. Die Mandantin war Betreuerin in einem Verein, der Individualbetreuung für minderjährige Kinder im Rahmen von Reiseprojekten anbietet. Dabei werden insbesondere mehrtägige Ausflüge unternommen.

An einem Tag der Wanderung trafen unsere Mandantin und das ihr anvertraute Kind einen Angler und dessen Sohn. Die vier fuhren anschließend zusammen Boot. Dabei rangelten der Angler, sein Sohn sowie das anvertraute Kind auf dem Boot. Der Junge hatte Kopfschmerzen und teilte dies mit. Der Angler klopfte dem Jungen auf den Rücken und traf dabei seinen Kopf. Dies löste Schmerzen aus und überraschte ihn, sodass er zu weinen begann. 

Am nächsten Tag sprach unsere Mandantin den Jungen noch einmal auf die Situation vom vorherigen Tag an. Sie wollte ihm erklären, dass Gewalt gegen Kinder und Jugendliche nicht in Ordnung sei. Um ihm dies zu verdeutlichen, schlug sie ihm leicht mit der flachen Hand auf den Hinterkopf und sagte „Es ist Unrecht, niemand darf schlagen, auch ich nicht.“  Daraufhin wiederholte sie die Geste und schlug erneut mit der flachen Hand auf den Hinterkopf des Jungen.

Der Junge brach die Maßnahme ab und rief die Polizei. Unsere Mandantin erhielt ein Schreiben der Polizei. Darin wurde ihr eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB vorgeworfen. Sie wandte sich an Rechtsanwalt Stern.

Rechtsanwalt Stern verschaffte sich die Ermittlungsakte und besprach den Inhalt mit der Mandantin. Rechtsanwalt Stern stellt fest, dass die Mutter des Jungen auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet hatte. Er selbst konnte aufgrund der gesetzlichen Regeln in § 77 Abs. 3 Alt. 2 StGB den Strafantrag nicht selbst wirksam stellen.

Aus diesem Grund regte Rechtsanwalt Stern in einem Telefongespräch mit der zuständigen Staatsanwältin an, das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwältin stimmte dem Vorschlag zu und stellte anschließend das Verfahren ein. Unsere Mandantin war hierüber sehr erleichtert.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Waffenbesitz – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit jemanden zusammen getan zu haben, um arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans Betäubungsmittel gewinnbringend zu verkaufen.

Der Freund unseres Mandanten verkaufte auf der Straße Marihuana. Unser Mandant lagerte währenddessen in einem Safe in einem Schlafzimmer deutlich über 100 Schnellverschlusstütchen mit deutlich über 200 g Blütenständen von Cannabispflanzen. Diese haben einen Marktwert im vierstelligen Bereich. Darüber hinaus lag eine Schusswaffe auf seinem Wohnzimmertisch.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zwischen dem Läufer und dem Depot hin- und hergelaufen zu sein, um Drogen in die eine und Erlöse in die andere Richtung zu bringen.

Unser Mandant hat sich dadurch wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht gemäß §§ 1 Abs. 1 i.V.m Anl. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB. Die Mindeststrafe hierfür beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.

Rechtsanwalt Stern konnte durch Akteneinsicht feststellen, dass unser Mandant zuvor bereits aufgrund eines anderen Delikts auf Bewährung verurteilt worden war.

Rechtsanwalt Stern suchte rasch den zuständigen Richter auf. In einem persönlichen Gespräch regte Rechtsanwalt Stern an, unseren Mandanten bei einem Geständnis ein weiteres Mal auf Bewährung zu verurteilen. Der Richter und die Staatsanwältin erklärten sich damit einverstanden.

Der Mandant war geständig, hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung seiner Asservate und Verwahrgelder einverstanden erklärt und wurde daraufhin, trotz bereits einschlägiger laufender Bewährung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Aufgrund der Bewährungsstrafe hat der Mandant nun die Möglichkeit, seinen Schulabschluss an der Abendschule nachzuholen.

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Gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Ex-Freundin eine WhatsApp-Nachricht, in der er sie bedroht habe, gesendet zu haben. Zudem sei es in der einst gemeinsam bewohnten Wohnung zu Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf unser Mandant seiner Ex-Freundin mit der Faust gegen die Stirn geschlagen haben soll. Durch den Schlag sei sie zu Boden gefallen, worauf unser Mandant sich mit seinem Knie und der Last seines Körpergewichts auf ihren Kehlkopf gedrückt habe. Die Ex-Freundin habe daraufhin sehr schlecht Luft und eine Panikattacke bekommen. Unser Mandant habe erst losgelassen, als sich das gemeinsame Kind weinend an ihn gehangen habe. Anschließend habe unser Mandant mit Wucht auf den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches seiner Ex-Freundin getreten und dadurch ein Loch verursacht.

Ein halbes Jahr später erhielt unser Mandant einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Im Strafbefehl wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen festgesetzt.

Unser Mandant wandte sich daraufhin umgehend an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte noch am selben Tag und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

Der Hauptverhandlungstermin fand sodann ein halbes Jahr später statt. Seit dem Vorfall ist sogar schon ein ganzes Jahr vergangen.

Rechtsanwalt Stern besprach die Angelegenheit ausführlich mit dem Mandanten. Er riet ihm, dem Gericht selbst den Sachverhalt zu schildern.

Unser Mandant erzählte zunächst, dass er sein Knie nicht auf den Kehlkopf, sondern auf den Brustkorb gestützt habe. Zudem habe er seine Ex-Freundin nicht mit der Faust gegen die Stirn geschlagen und die WhatsApp-Nachricht anders gemeint. Er habe jedoch gegen den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches getreten.

Anschließend wurde seine Ex-Freundin vernommen. Diese berichtete, dass sie kein gutes Verhältnis mehr zu unserem Mandanten habe. Bei ihrer weiteren Aussage ergaben sich sodann sehr viele Widersprüche zur polizeilichen Vernehmung. Sie konnte sich weder an die konkrete Drohung über WhatsApp noch an die Situation, in der sich unser Mandant mit seinem Knie auf den Hals gestützt habe, erinnern. Zudem behauptete sie jetzt, dass unser Mandant sie gewürgt und nicht geschlagen habe.

Nach einer kurzen Unterbrechung und einem Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde vereinbart, das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training einzustellen. Die Amtsanwaltschaft war mit dem Vorschlag einverstanden. Unser Mandant war hoch erleichtert.

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Gemeinschädliche Sachbeschädigung an Schulfenstern – Sozialstunden

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, abends mit zwei Freunden Steine in mehrere Fensterscheiben einer Schule geworfen zu haben, sodass Fensterscheiben zersprungen seien.

Unser minderjähriger Mandant und seine Mutter nahmen Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, nachdem sie sich ohne Anwalt in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Tiergarten bestreitend verteidigt hatten und unser Mandant wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt wurde. Ihm wurden eine Verwarnung und die Weisung erteilt, binnen vier Monaten 60 Sozialstunden Freizeitarbeiten abzuleisten.

Um eine Vorstellung über die Härte der ausgesprochenen Sanktionen zu bekommen, lohnt sich ein kurzer Blick auf die möglichen Strafen im Jugendstrafrecht. Während im Erwachsenenstrafrecht die Sanktionen in der jeweiligen Strafnorm determiniert sind (Geld- oder Freiheitsstrafe) sieht das Jugendgerichtsgesetz drei Gruppen möglicher Rechtsfolgen vor:

Erziehungsmaßregeln

Die Erziehungsmaßregeln der §§ 9 ff. JGG, die die mildeste Sanktionsform darstellen, sind die Erteilung von Weisungen gem. § 10 JGG und die Hilfe zur Erziehung gem. § 12 JGG. Der – nicht abschließende – Katalog für Weisungen gem. § 10 JGG sieht dabei beispielsweise vor, dass der Richter dem Jugendlichen auferlegen kann:

Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gem. § 12 JGG kann der Richter einen Erziehungsbeistand auferlegen oder die Unterbringung in einer betreuten Wohnform anordnen.

Zuchtmittel

Die Zuchtmittel sind die zweite Stufe der Sanktionen im Jugendstrafrecht und dienen schon eher der Bestrafung, wobei grundsätzlich auch hier der pädagogische Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Sie sollen aber – im Gegensatz zu den Erziehungsmaßregeln – insbesondere das Unrechts- und Verantwortungsgefühl des Jugendlichen schärfen. Nach § 13 JGG ahndet der Richter die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn dem Jugendlichen „eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat“ aber noch keine Jugendstrafe geboten ist.

Zuchtmittel sind dabei die Verwarnung gem. § 14 JGG, die Auflagen gem. § 15 JGG und der Jugendarrest gem. § 16 JGG. Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vom Richter vor Augen gehalten werden.

Das häufigste Zuchtmittel ist die Erteilung von Auflagen. Der Richter kann dem Jugendlichen beispielsweise auferlegen:

Das eindringlichste Zuchtmittel ist der Jugendarrest. Jugendarrest ist in den Formen Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest möglich. Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. Unter einer Freizeit wird meist das Wochenende verstanden, weshalb auch oft von Wochenendarrest gesprochen wird. Kurzarrest wird statt des Freizeitarrests verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Er kann bis zu vier Tage verhängt werden. Der Dauerarrest beträgt zwischen einer und vier Wochen.

Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die schwerste Sanktionsform des Jugendstrafrechts. Es handelt sich um die klassische Freiheitsstrafe wie im Erwachsenenstrafrecht. Sie darf allerdings nur unter engen Voraussetzungen verhängt werden. Gem. § 17 Abs. 2 JGG darf der Richter sie insbesondere nur dann anordnen, wenn entweder

Als schädliche Neigungen sind anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte Mängel zu verstehen, die die Gefahr begründen, dass der Jugendliche ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten auffällig werden wird. Die frühere Begehung von Straftaten ist dabei grundsätzlich als ein für das Vorliegen von schädlichen Neigungen sprechendes Anzeichen anerkannt. Somit scheidet die Annahme schädlicher Neigungen in der Regel bei Ersttätern aus, aber auch bei Taten, die durch Konflikt- oder Notsituation motiviert sind.

Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Täters begründeten Beziehung zu ihr. Entscheidend ist die innere Tatseite, also inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Auch wenn dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbstständige Bedeutung zukommt, wird die Schwere der Schuld regelmäßig bei Tötungsdelikten oder Delikten mit Todesfolge möglicherweise gegeben sein.

Die Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß 10 Jahre.

Weiterer Verlauf des hiesigen Verfahrens

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern sodann umgehend die Ermittlungsakten auf der Geschäftsstelle ab. Beim Durcharbeiten der Akten erkannte Rechtsanwalt Stern, dass die Beweislage eindeutig war. Schließlich gab es nicht nur Zeugen, die das gesamte Geschehen beobachtet hatten, sondern auch erhebliche Widersprüche in den polizeilichen Vernehmungen der Beschuldigten. Überdies war das Verhalten unseres Mandanten gegenüber dem Amtsgericht teilweise nicht angemessen.

Nach Einlegung der Berufung, die ein Rechtsmittel zur Überprüfung einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung, in diesem Fall des Amtsgerichts Tiergarten, darstellt, entschloss sich Rechtsanwalt Stern daher, den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter telefonisch zu kontaktieren und anzuregen, die Verwarnung aufzuheben und weniger Sozialstunden im Gegenzug für ein Geständnis zu erteilen. Der Richter sagte dies zu. Entsprechend wurde in der Berufungshauptverhandlung entschieden. Mithin erhielt unser Mandant eine Sanktion auf der niedrigsten Stufe.

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Diebstahl in einem Drogeriemarkt – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Drogeriemarkt Spielwaren aus den Auslagen entnommen zu haben und sodann durch mehrere Gänge gelaufen zu sein. Dabei habe unser Mandant immer wieder mit der Ware im Korb herumhantiert und etwas in verschiedene Regale gepackt. Anschließend habe er die Ware wieder in das Spielwarenregal gelegt, sei Richtung Ausgang gegangen und habe den Einkaufskorb abgelegt. Sodann sei er vom Kaufhausdetektiv festgehalten worden. Diese eröffnete ihm den Vorwurf des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Die Polizei wurde gerufen. Unser Mandant machte keine Angaben zum Sachverhalt.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass sich aus der Ermittlungsakte keinerlei tatsächliche Beweise ergeben. Insbesondere lassen sich der Videoauswertung keine Wegnahmehandlungen entnehmen. Die Waren sollen sich während des gesamten Verlaufs sichtbar im Einkaufskorb befunden haben. Laut Videoauswertung soll unser Mandant die Waren persönlich wieder in die Auslage zurückgelegt haben.

Überdies erklärte Rechtsanwalt Stern, dass es unser Mandant gewesen sein soll, der darauf bestand, die Polizei zum Geschäft zu rufen, um das Missverständnis des Ladendetektivs aufzuklären.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Amtsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit als Fliesenleger

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, durch neun selbstständige Handlungen den Finanzbehörden unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Hierdurch soll er sich gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt eines Anhörungsschreibens des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Da sich unser Mandant zu dem Tatvorwurf einlassen wollte, verabredete Rechtsanwalt Stern telefonisch einen Vernehmungstermin. Sein Ziel war es, dass die Finanzbehörde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellt, um einen Eintrag in das Bundeszentralregister sowie Führungszeugnis und Problemen mit dem Gewerbeamt zu verhindern.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlichen Kontakt zum Entscheidungsträger des Finanzamts im hiesigen Verfahren auf und vereinbarte einen Vernehmungstermin, zu dem er unseren Mandanten begleitete.

Unser Mandant erklärte, er habe Betriebseinnahmen wegen unsachgemäßer Buchführung teilweise nicht erklären können. Er habe seine Buchhaltung selbst gefertigt. In einigen Fällen habe er per E-Mail an die Auftraggeber Rechnungen als PDF-Dateien versandt, diese nicht ausgedruckt und vermutlich nicht auf dem Computer gespeichert.

Rechtsanwalt Stern regte an, das Verfahren vor diesem Hintergrund gemäß § 153a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Behörde stimmte diesem Vorschlag zu und stellte das Verfahren ein.

Unser Mandant hat seine Buchhaltung mittlerweile in professionelle Hände gegeben.

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Versuchter bandenmäßiger Diebstahl mit Waffen und Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe

Unserem georgischen Mandanten wurde mit Strafbefehl vom Amtsgericht Deggendorf in Bayern vorgeworfen, versucht zu haben, mit drei Bekannten einen Zigarettenautomaten gewaltsam mit einer Brechstange aufzubrechen, um daraus Zigaretten und Bargeld im Wert von ca. 1.617,00 Euro zu entwenden. Die Beute wurde nicht erlangt, es entstand allerdings erheblicher Sachschaden am Automaten.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und über keine sozialen Bindungen verfügt. Es bestand somit der Haftgrund der Fluchtgefahr, da unser Mandant aus Sicht der Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit hatte, nach Georgien zurückzukehren, ohne sich dem weiteren Verfahren zu stellen.

Nach der Inhaftierung beauftragte eine Angehörige unseres Mandanten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Der Mandant war schon zuvor in ähnlichen Zusammenhängen mit denselben Mitbeschuldigten aufgefallen.  Rechtsanwalt Stern entschloss sich, mit der Staatsanwaltschaft ein Telefonat zu führen, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden. In diesem einigten sich beide die auf die im Strafbefehl verhängte Bewährungsstrafe. Zwar hätte man in einer Hauptverhandlung den Vorwurf der bandenmäßigen Begehung streitig verhandeln können. Da unser Mandant aber selbst gefährliche Werkzeuge mit sich geführt hatte, betrug die Mindeststrafe ohnehin 6 Monate. Angesichts der jedenfalls gemeinschaftlichen Begehung und der Voreintragungen drängte sich die Annahme eines minderschweren Falls nicht auf.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen und ist nun vorerst zurück in Georgien.

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