§ 170 Abs. 2 StPO

Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, die Unterarme ihres Ex-Freundes zerkratzt und sich deshalb wegen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.

Nachdem unsere Mandantin Rechtanwalt Verteidiger Stern mit der Verteidigung beauftrag hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte und unter Berücksichtigung des Berichts unserer Mandantin stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin bestand.

Aus diesem Grund verfasste Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme. In diesem Schriftsatz trug Rechtsanwalt Stern vor, dass es in der Wohnung unserer Mandantin zu einem Streit mit ihrem Ex-Freund gekommen sei, bei dem sie ihn aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Dieser Aufforderung sei der Ex-Freund unserer Mandantin nicht nachgekommen, vielmehr sei der Streit weitergegangen. Der Ex-Freund habe begonnen unsere Mandantin mit dem Handy zu filmen, was diese jedoch nicht wollte und auch gegenüber ihrem Ex-Freund geäußert habe. Beim Versuch ihren Ex-Freund aus der Wohnung zu bringen sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Folge die Kratzer am Unterarm des Ex-Freundes entstanden sein könnten.

Überdies trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Ex-Freund unserer Mandantin sich derzeit im europäischen Ausland aufhalte, weshalb eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei.

Die Körperverletzung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Für die Verfolgung eines solchen Vorwurfs ist ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde von dem Ex-Freund unserer Mandantin nicht gestellt. Zwar wurde ein öffentliches Interesse von den Beamten, welche die Anzeige schrieben, angenommen. Gegen die Annahme des öffentlichen Interesses sprach jedoch, dass sich die Tat ausschließlich im privaten Lebenskreis zugetragen hatte und die Verletzungen sehr gering waren.

Weiterhin trug Rechtsanwalt Stern vor, dass unsere Mandantin auch in Notwehr bzw. in rechtfertigender Ausübung des Hausrechts gehandelt haben könnte. Der Ex-Freund unserer Mandantin hatte nach der Aufforderung unserer Mandantin, die Wohnung zu verlassen, keinerlei Recht, in der Wohnung zu verweilen.

Rechtsanwalt Stern beantragte deshalb, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Ausspähen von Daten – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, das Zalando-Konto einer Frau manipuliert zu haben. Sodann habe er versucht, über dieses Konto Warenbestellungen an seine Anschrift zu veranlassen.

Nach Erhalt eines Anhörungsbogens der Landespolizei Schleswig-Holstein kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht nahm und eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft Flensburg verfasste.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht bestehe:

Zunächst stimme die bei den aufgegebenen Warenbestellungen angegebene Lieferanschrift nicht mit der aktuellen Anschrift unseres Mandanten überein.

Zwar sei seine Mutter derzeit unter der angegebenen Lieferanschrift gemeldet. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich jedoch, dass sechs weiterer Personen dieses Mehrfamilienhaus zum Zeitpunkt der Lieferung bewohnt haben. Es sei davon auszugehen, dass diese Personen, soweit sie bereits über längere Zeit das Haus bewohnen, Kenntnis darüber gehabt haben, dass unser Mandant zuvor bereits ebenfalls in diesem Haus gewohnt hat. Mithin könnten Nachbarn sich Zugang zum Zalando-Account verschafft haben und so Waren an die entsprechende Lieferadresse bestellt haben.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass es keineswegs unüblich sei, dass betrügerisch bestellte Warensendungen an falsche Adressen geschickt werden, um sie während der Zustellung, zum Beispiel im Treppenhaus, abzufangen. Über die Webseite von DHL und anderer Kurierdienste lasse sich schließlich minutengenau verfolgen, wo sich der Zusteller und damit auch die Ware befinde.

Überdies liege die Vorstellung fern, dass jemand, der die technischen Möglichkeiten besitze, sich Zugang zu einem fremden Zalando-Account zu verschaffen, diese Waren an die Adresse seiner Mutter bzw. seine ehemalige Adresse liefern ließe.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Hehlerei – Fehlerhafte Wahllichtbildvorlage – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Bargeld und Wertgegenstände, die aus sog. Enkeltrick-Betrugshandlungen stammen sollen, von einem zwischengeschalteten Abholer entgegengenommen und sich so wegen Hehlerei strafbar gemacht zu haben.

Der Enkeltrick-Betrug stellt dabei eine besondere Form des Betruges dar, bei dem die Täter vorgeben, Verwandte oder Bekannte des Geschädigten und in einer Notlage zu sein, um dadurch finanzielle Unterstützung zu erlangen bzw. die Herausgabe von sensiblen Informationen, wie Bankdaten, zu erreichen.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht vorliege.

Der Verdacht gegen unseren Mandanten beruhe im Schwerpunkt auf Beschreibungen eines gesondert Verfolgten und eines weiteren Zeugen, sowie auf einer mit dem gesondert Verfolgten durchgeführten sequentiellen Wahllichtbildvorlage. Der gesonderte Verfolgte hatte angegeben, unseren Mandanten eindeutig wiedererkannt zu haben.

Rechtsanwalt Stern stellte zunächst fest, dass der gesondert Verfolgte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung nur sehr knappe Angaben zu den Männern habe machen können, denen er die Wertgegenstände übergeben haben will. Auch anhand der Angaben des anderen Zeugen im Rahmen seiner Zeugenvernehmung habe man keine ausreichenden Distinktionsmerkmale feststellen können.

Des Weiteren argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass auf die Wahllichtbildvorlage ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht gestützt werden könne. Sie genüge nicht den Ansprüchen, die an dieses Beweismittel gestellt werden:

Zunächst setze eine ordnungsgemäß durchgeführte Wahllichtbildvorlage voraus, dass die Auswahlbilder zur Täterbeschreibung passen. Das Bild des Tatverdächtigen sollte sich äußerlich möglichst wenig von den Auswahlpersonen unterscheiden, insbesondere in der Art der Kleidung im sonstigen Habitus.

Rechtsanwalt Stern erläuterte, dass sich unter den Auswahlbildern genau eine der Täterbeschreibung entsprechende Person befunden habe – unser Mandant. Die übrigen Personen wiesen vom Gewicht, von der Abstammung, von der Frisur sowie von der Kleidung her erhebliche Unterschiede auf. Überdies sei eine der Auswahlpersonen offenbar in einem derangierten Zustand aufgenommen worden. Am rechten Auge habe er ein Hämatom gehabt und die Lippen seien geschwollen gewesen.

Zusätzlich sei der Wert des vermeintlichen Wiedererkennens dadurch beeinträchtigt gewesen, dass der gesondert Verfolgte offensichtlich davon ausgegangen sei, der Gesuchte befinde sich zwingend unter den acht Bildern. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass solche suggestiven Wirkungen im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen grundsätzlich zu vermeiden seien, da sie regelmäßig dazu führen, dass die gesuchte Person nicht wiedererkannt, sondern schlicht die ähnlichste Person gesucht werde.

Zudem habe der Vernehmungsbeamte im Vorgespräch erklärt, dass drei Personen im Rahmen kriminaltaktischer Maßnahmen identifiziert worden seien. Sodann seien – hierzu passend – drei Wahllichtbildvorlagen angekündigt und durchgeführt worden. Die suggestive Wirkung habe sich im Ergebnis auch ausgewirkt. Der gesondert Verfolgte sei zu keinem Zeitpunkt – und noch dazu zutreffend – davon ausgegangen, dass sich unter den jeweils vorgelegten acht Bildern auch kein identifizierter Beschuldigter befinden könne.

Da Fehler in der Wahllichtbildvorlage nicht repariert werden können (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 1352 ff.) konnte auf das vermeintliche Wiedererkennen eine Verurteilung nicht gestützt werden.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Bestellung von Magic Mushrooms in nicht geringer Menge – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus den Niederlanden insgesamt 71,90 g psilocybinhaltige Pilze bestellt zu haben. Diese Bestellung sei jedoch von den Behörden auf dem Postweg vor der Auslieferung angehalten worden. Hierdurch soll sich unser Mandant gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht haben.


Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts Berlin erhalten hatte.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen und besorgte sich umgehend die Akten. Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte wurde schnell klar, dass allein die Tatsache, dass die Lieferung an unseren Mandanten adressiert war, für sich allein keinen für eine Anklageerhebung ausreichenden Tatverdacht begründet. Jedenfalls lässt sich aus der Empfängeradresse eines abgefangenen Paketes nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Adressat auch tatsächlich Drogen bestellt hat.


Rechtsanwalt Stern teilte dies dem zuständigen Staatsanwalt mit, der der Auffassung von Rechtsanwalt Stern folgte und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.
Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens höchst erfreut.

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Drogen im Internet bestellt – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zweimal Marihuana aus Spanien auf dem Postweg nach Deutschland verbracht zu haben. Beide Male wurde die Bestellung vom Zoll abgefangen. Zudem wurde bei der daraufhin angeordneten Wohnungsdurchsuchung MDMA gefunden. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG strafbar gemacht haben.


Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der beiden Ermittlungsakten schrieb Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass unter der in den Akten angegebenen Adresse sowohl unser Mandant als auch ein Bekannter gemeldet sind. Der WG-Mitbewohner ist bereits polizeilich einschlägig in Erscheinung getreten, unter anderem als BtM-Händler. Rechtsanwalt Stern schilderte, dass somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, ob nicht der WG-Mitbewohner (oder gar eine dritte Person) die Betäubungsmittel auf den Klarnamen unseres Mandanten bestellt habe, um das Risiko einer Strafverfolgung zu verringern.
Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass es sich bei dem aufgefundenen MDMA um eine Menge handele, die zum Eigenverbrauch geeignet sei.


Nach einem zusätzlichen Telefonat mit der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren wie folgt eingestellt: Die Staatsanwaltschaft hat von der strafrechtlichen Verfolgung unseres Mandanten wegen Besitzes von MDMA gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, weil seine Schuld als gering anzusehen wäre und die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass unser Mandant durch das bisherige Verfahren ausreichend belehrt und gewarnt worden sei.
Wegen der weiteren ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Straftaten (zweimalige Einfuhr von Marihuana) erfolgte eine (Teil-)Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.


Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gemäß § ´170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, dass sie während eines Ausflugs einem ihr anvertrauten Kind mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen haben soll. Die Mandantin war Betreuerin in einem Verein, der Individualbetreuung für minderjährige Kinder im Rahmen von Reiseprojekten anbietet. Dabei werden insbesondere mehrtägige Ausflüge unternommen.

An einem Tag der Wanderung trafen unsere Mandantin und das ihr anvertraute Kind einen Angler und dessen Sohn. Die vier fuhren anschließend zusammen Boot. Dabei rangelten der Angler, sein Sohn sowie das anvertraute Kind auf dem Boot. Der Junge hatte Kopfschmerzen und teilte dies mit. Der Angler klopfte dem Jungen auf den Rücken und traf dabei seinen Kopf. Dies löste Schmerzen aus und überraschte ihn, sodass er zu weinen begann. 

Am nächsten Tag sprach unsere Mandantin den Jungen noch einmal auf die Situation vom vorherigen Tag an. Sie wollte ihm erklären, dass Gewalt gegen Kinder und Jugendliche nicht in Ordnung sei. Um ihm dies zu verdeutlichen, schlug sie ihm leicht mit der flachen Hand auf den Hinterkopf und sagte „Es ist Unrecht, niemand darf schlagen, auch ich nicht.“  Daraufhin wiederholte sie die Geste und schlug erneut mit der flachen Hand auf den Hinterkopf des Jungen.

Der Junge brach die Maßnahme ab und rief die Polizei. Unsere Mandantin erhielt ein Schreiben der Polizei. Darin wurde ihr eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB vorgeworfen. Sie wandte sich an Rechtsanwalt Stern.

Rechtsanwalt Stern verschaffte sich die Ermittlungsakte und besprach den Inhalt mit der Mandantin. Rechtsanwalt Stern stellt fest, dass die Mutter des Jungen auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet hatte. Er selbst konnte aufgrund der gesetzlichen Regeln in § 77 Abs. 3 Alt. 2 StGB den Strafantrag nicht selbst wirksam stellen.

Aus diesem Grund regte Rechtsanwalt Stern in einem Telefongespräch mit der zuständigen Staatsanwältin an, das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwältin stimmte dem Vorschlag zu und stellte anschließend das Verfahren ein. Unsere Mandantin war hierüber sehr erleichtert.

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Diebstahl in einem Drogeriemarkt – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Drogeriemarkt Spielwaren aus den Auslagen entnommen zu haben und sodann durch mehrere Gänge gelaufen zu sein. Dabei habe unser Mandant immer wieder mit der Ware im Korb herumhantiert und etwas in verschiedene Regale gepackt. Anschließend habe er die Ware wieder in das Spielwarenregal gelegt, sei Richtung Ausgang gegangen und habe den Einkaufskorb abgelegt. Sodann sei er vom Kaufhausdetektiv festgehalten worden. Diese eröffnete ihm den Vorwurf des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Die Polizei wurde gerufen. Unser Mandant machte keine Angaben zum Sachverhalt.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass sich aus der Ermittlungsakte keinerlei tatsächliche Beweise ergeben. Insbesondere lassen sich der Videoauswertung keine Wegnahmehandlungen entnehmen. Die Waren sollen sich während des gesamten Verlaufs sichtbar im Einkaufskorb befunden haben. Laut Videoauswertung soll unser Mandant die Waren persönlich wieder in die Auslage zurückgelegt haben.

Überdies erklärte Rechtsanwalt Stern, dass es unser Mandant gewesen sein soll, der darauf bestand, die Polizei zum Geschäft zu rufen, um das Missverständnis des Ladendetektivs aufzuklären.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Amtsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Beziehung endet in Strafanzeigen gegen den Ex-Freund – Vorwurf: Nachstellung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Nötigung – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde von seiner Ex-Freundin vorgeworfen, ihr nachgestellt zu haben, indem er vor ihrer Wohnung gestanden und sie mehrfach kontaktiert haben soll, obwohl sie dies nicht wollte. Darüber hinaus habe unser Mandant ihre Wohnung gegen ihren Willen betreten und diese trotz Aufforderung seitens der Ex-Freundin nicht wieder verlassen. Des Weiteren habe unser Mandant den Wohnungsschlüssel der Ex-Freundin beschädigt und sie am Wegfahren mit ihrem Auto gehindert.

Nach Erhalt des Anhörungsschreibens der Polizei kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht nahm und eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft Berlin verfasste.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass die Erzählungen der Ex-Freundin nicht mit denen unseres Mandanten übereingestimmt haben. Sie habe sogar gewisse Details außen vor gelassen.

Um die Staatsanwaltschaft zu überzeugen, fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben noch entscheidende WhatsApp-Nachrichten von den beiden hinzu.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Fahrerflucht – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem Mietfahrzeug bei einem Einparkmanöver einen anderen geparkten Pkw einer Frau gestreift zu haben. Im Anschluss habe sich unser Mandant mit seinem Fahrzeug unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen.

Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben der Polizei Berlin erhalten hatte. 

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Unser Mandant teilte mit, dass die Kfz-Versicherung Angaben zum Vorfall haben wollte. Dies ist jedoch äußerst problematisch, da diese Informationen von der Staatsanwaltschaft genutzt werden können. Dementsprechend bot Rechtsanwalt Stern an, der Versicherung zu antworten, um die Gefahr einer Selbstbelastung des Mandanten zu umgehen.

Da unser Mandant keine weiteren Aussagen getätigt hatte, konnte die Tat im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren ein.

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IBB-Betrug (Corona-Hilfen) – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Freiberufler nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben. Nach Mandatierung, Akteneinsicht und einem persönlichen Gespräch mit unserem Mandanten im Büro nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf umfassend Stellung.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant nach seinem abgeschlossenen Studium in Architektur als Designer, Texter und Fotograf freiberuflich für verschiedene Agenturen tätig gewesen sei. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe er – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Insbesondere sei das Projekt eines Architekturbuches aufgrund der Covid-19-Pandemie gestoppt worden, wodurch ihm Einnahmen in beträchtlicher Höhe entgangen seien. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz habe er sich daher entschlossen, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Zwar ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass die Polizei Berlin bei der Auswertung der Kontodaten zutreffend festgestellt hatte, dass unser Mandant über sein im Corona-Soforthilfe-Antrag angegebenes Konto lediglich kleinere Beträge erhalten oder über diese verfügt hatte. Rechtsanwalt Stern erklärte jedoch, dass unser Mandant für viele Aufträge in bar bezahlt worden sei. Diese Bargeldeinnahmen seien auch ordnungsgemäß versteuert worden. Als Nachweis für die Einnahmen unseres Mandanten fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben Rechnungen für Leistungen im Jahr 2019 und 2020 sowie entsprechende Einkommensteuererklärungen bei.

Des Weiteren war laut Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu berücksichtigen, dass sich unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, durchaus über die Antragsvoraussetzungen informiert habe. Eine endgültige Information sei diesbezüglich jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies sei unter erheblichem Zeitdruck geschehen, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter Rechtsrat sei zu diesem Zeitpunkt nicht einholbar gewesen. Daher habe unser Mandant jedenfalls nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz gehandelt, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen.

Ein Verbotsirrtum wäre in der konkreten Situation mit erheblichem Zeitdruck bei der Antragstellung, der insgesamt dynamischen Lage und der Unmöglichkeit, Rechtsrat einzuholen, auch unvermeidbar gewesen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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