Beleidigung

Beleidigung und Körperverletzung vor Supermarkt – Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl. Darin wurde ihm vorgeworfen, den stellvertretenden Marktleiter eines Supermarkts mit den Worten „Nazisau, Rockerschwein“ beschimpft und ihn in das Gesicht gespuckt zu haben. Zudem soll unser Mandant mit dem rechten Bein in Richtung des Zeugen getreten und ihn am linken Oberschenkel getroffen haben. Hintergrund der Auseinandersetzung waren Unstimmigkeiten darüber, ob unser Mandant mit seinem minderjährigen Kind trotz Pandemieverordnung den Supermarkt betreten dürfe.

Nach Akteneinsicht kamen bereits erhebliche Zweifel auf, ob der Zeuge den Sachverhalt wahrheitsgemäß beschrieben hatte. Es irritierte bereits, dass der Zeuge in den verschiedenen Vernehmungssituationen ganz unterschiedliche Funktionen bekundete, die er in dem Markt ausgeübt haben will. Zunächst erklärte er, als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen zu sein. In seiner späteren Vernehmung gab er an, stellvertretender Marktleiter zu sein.

Zudem hatte das Spucken und die Beleidigungen lediglich der angebliche Marktleiter, nicht aber weitere Mitarbeiter gesehen, obgleich letztere aufgrund ihrer beruflichen Stellung ebenfalls im Lager des Zeugen zu vermuten gewesen wären.

Die Handlungen unseres Mandanten waren jedoch nicht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass die Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Berufstätigkeit unseren Mandaten schnell an die Grenzen seiner Belastbarkeit gebracht hatten. Dass man sich unter diesen Umständen nicht in jeder sozialen Situation so verhält, wie es Sitte ist, erschien menschlich nachvollziehbar.

Das Amtsgericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern im Ergebnis an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein.

Dadurch unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

Posted by stern in Allgemein, 11 comments

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 4: §§ 185–262 – in 4. Auflage erschienen

Der Beck-Verlag aktualisiert seit einiger Zeit seinen Münchener Kommentar und man kann wirklich nicht meckern. Zuletzt ist der 3. Band in 4. Auflage erschienen, nun auch der 4. Band ebenfalls in der vierten Auflage.

Wer unsere bisherigen Besprechungen verfolgt hat, weiß, dass wir dem MüKo StGB viel abgewinnen können: prägnante Zusammenfassungen des wissenschaftlichen Meinungsstands, realitätsnahe Lösungsvorschläge und eine umfassende Auswertung der neuesten Rechtsprechung zeichnen den Großkommentar aus.

In Band 4 werden unter der Redaktion von Professor Dr. Günther M. Sander die §§ 185–262 StGB besprochen. Darunter sind (bekanntlich) praxisrelevante Straftatbestände wie

  • Beleidigung
  • Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
  • Straftaten gegen das Leben (Mord, Totschlag, Schwangerschaftsabbruch)
  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit
  • Diebstahl und Unterschlagung
  • Raub und Erpressung
  • Begünstigung, Hehlerei und Geldwäsche

Diebstahl, Raub und räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, Körperverletzung. Das übliche also. In der 4. Auflage wurden die Kommentierungen umfangreich aktualisiert und überarbeitet. Das war auch nötig angesichts der besonderen Aktivität des Gesetzgebers, zum Beispiel bzgl. der Neusortierung der Diebstahlsqualifikationen. Auch das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch und das BVerfG-Urteil zu § 217 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) werden in dieser Neuauflage intensiv erläutert. Literatur und Rechtsprechung sind nun auf dem Stand Dezember 2020. Kinder, wie die Zeit vergeht.

Es mag Kollegen geben, die nicht alle Bände des MüKo benötigen – der 4. Band ist angesichts der Allgegenwärtigkeit der besprochenen Tatbestände aber ein Muss.

Formal ist das Übliche festzustellen: Den Kommentierungen sind stets Gliederungen vorangestellt, die dem Leser den Inhalt anzeigen. Sodann geben die Kommentierungen in der Regel einen Überblick über den Regelungszusammenhang der Norm und den Normzweck, erläutern dann die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen und darauf die relevanten Probleme einiger Themengebiete des Allgemeinen Teils des Strafrechts, wobei die Schwerpunkte nach Aktualität gesetzt werden. Die Darstellung ist sehr übersichtlich und grandios lesbar. Die Erläuterungen zum Thema Schwangerschaftsabbruch weisen auch einen Anhang auf. So wird in dem Anhang zu § 219 StGB das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten wiedergegeben.

Insgesamt zeichnet sich (auch) der vierte Band durch genau jene Qualität und Quantität aus, welche man von einem derartigen – zumal auch mit insgesamt 359,00 € nicht ganz billigen – Band eines Großkommentars erwarten kann.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 4 (§§ 185–262), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2021, 2237 Seiten, 359,00 €.

Posted by stern in Rezension

Körperverletzung im Straßenverkehr- Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einem nächtlichen Spaziergang mit seinem Hund einen Heranwachsenden, der mit seinem Bekannten eine Spritztour gemacht hatte, beleidigt und ihm in das Gesicht geschlagen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung umgehend Akteneinsicht. Aus der Akte ergab sich, dass der Heranwachsende und sein Begleiter unseren Mandanten belastet hatten. Gegenüber der zum Ort des Geschehens gerufenen Polizei und in einer schriftlichen Zeugenaussage hatten die beiden weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Danach soll der Auseinandersetzung ein Beinahe-Unfall zwischen dem Pkw des Heranwachsenden und dem Hund unseres Mandanten vorangegangen sein. Sodann habe unser Mandant den PKW-Fahrer beleidigt, dieser sei daraufhin wütend aus dem PKW ausgestiegen und unserem Mandanten entgegengelaufen. Unser Mandant habe den heranwachsenden PKW-Fahrer geschubst und ihn ins Gesicht geschlagen. Dieser habe sich gegen die Schläge unseres Mandanten gewehrt. Der Begleiter des PKW-Fahrers habe versucht, die Kontrahenten auseinanderzubringen. Irgendwann sei der PKW-Fahrer mit seinem Freund weggefahren.

Unser Mandant schilderte den Vorfall jedoch ganz anders. Er gab an, dem PKW-Fahrer lediglich „Pass doch auf“ hinterhergerufen zu haben. Daraufhin seien der PKW-Fahrer und dessen Begleiter wütend aus dem PKW ausgestiegen und auf ihn zugelaufen. Der Heranwachsende habe unseren Mandanten wohl einen „Hurensohn“ genannt und ihm Prügel für den Fall angedroht, dass er nicht gehen würde. Unser Mandant habe sich allerdings nicht einschüchtern lassen. Daher habe der Heranwachsende unserem Mandanten zweimal ins Gesicht geschlagen.

Somit widersprachen sich die Aussagen. Rechtsanwalt Stern führte aus, dass den Aussagen des Heranwachsenden nicht zu glauben sei, da dieser bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, unser Mandant hingegen nicht vorbestraft sei. Zudem habe die schriftliche Einlassung ausgearbeitet gewirkt. Ihr schien kein reales Erleben zugrunde gelegen zu haben. Überdies wirkte die Aussage des Heranwachsenden unglaubhaft, dass unser Mandant eher schmächtig, der Heranwachsende hingegen sportlich war.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments