Beleidigung

Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO nach Vorwurf der Beleidigung eines Polizeibeamten

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, einen Polizeibeamten während einer Demonstration mit den Worten „Was willst du, Penner?“ beleidigt zu haben. Der Zeuge hätte sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, unser Mandant sich entsprechend wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch einlegen konnte. Anschließend beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, holte die Ermittlungsakte auf der zuständigen Geschäftsstelle ab und arbeitete sie durch. Es ergab sich, dass mehrere Polizeibeamte die Beleidigung des Kollegen wahrgenommen und ausführliche zeugenschaftliche Stellungnahmen abgegeben hatten.

In einem persönlichen Gespräch in unseren Büroräumen schilderte der Mandant seine Sicht auf die Dinge: Er habe im Rahmen einer Demonstration freiwillig für einen von der Polizei festgehaltenen Jungen aus dem Persischen übersetzt. Als die Polizei davon ausgegangen sei, dass unser Mandant nicht korrekt und zügig übersetzt habe, evtl. um die Maßnahme zu stören, habe unser Mandant entgegnet: „Was willst du, Penner? Ich bin Arzt!“

Im Folgenden rief Rechtsanwalt Stern bei der zuständigen Richterin an und beantragte eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage, § 153a StPO. Dabei trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Die Schuld unseres Mandanten  in der verfahrensgegenständlichen Sache sei als gering anzusehen, da dieser sich im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit zu der provokativ klingenden Formulierung hinreißen ließ. Diese Aussage war Ausdruck der Emotionalität unseres Mandanten und sollte den Zeugen nicht in seiner Ehre verletzen. Das unser Mandant keine persönlichen Vorbehalte gegen den Zeugen aufgewiesen, zeigee sich auch daran, dass er freiwillig und unentgeltlich für die Polizeibeamten übersetzt habe, um zu helfen. Auf eine perfekte Übersetzung könnte man da nicht vertrauen. Unserem Mandanten würde sein Verhalten leidtun und er wolle sich gern bei den Polizeibeamten entschuldigen. Darüber hinaus arbeite unser Mandant daran, seine Emotionen besser zu kontrollieren, um in Zukunft die Wiederholung eines solchen Vorfalls zu vermeiden.

Die Richterin stimmte einer Einstellung grundsätzlich zu, rief jedoch zunächst bei der Amtsanwältin an, um die Einstellung mit dieser zu klären. Die Amtsanwältin kontaktiert wiederum die betroffene Polizeidienststelle. Schließlich stimmten alle Beteiligten der Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage zu. Über die Verfahrenseinstellung und die geringe Geldauflage war unser Mandant sehr erfreut.

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Versuchte Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und Beleidigung – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unser Mandant erhielt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin.

Unser Mandant habe nach einem Streit über das Tragen einer FFP2-Maske mit einem Kassierer in einer Edeka-Filiale in Neukölln versucht, mit seinen Fäusten und mit seinen Füßen in Richtung des Kassierers zu schlagen bzw. zu treten, um diesen zu verletzen. Der Kassierer habe den Tritten und Schlägen jedoch ausweichen können. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Zudem habe unser Mandant nach Alarmierung und Eintreffen der Polizeibeamten auf deren Frage nach dem vorgenannten Geschehen in der Edeka-Filiale sinngemäß geäußert, dass er jüdische Familienangehörige habe und dass die Polizeibeamten Stasi-Methoden anwenden würden, um seine Meinungsfreiheit zu unterdrücken. Durch diese Äußerung haben sich die Polizeibeamten in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Beleidigung strafbar gemacht.

Als einer der beiden Polizeibeamten unserem Mandanten sodann mitgeteilt habe, ihn zur Klärung seiner Identität in das polizeiliche Einsatzfahrzeug verbringen zu wollen, habe unser Mandant sein Körpergewicht gegen die Zugbewegung des Polizeibeamten gelehnt, um dies zu verhindern. Im Fahrzeug sitzend, habe unser Mandant auch nach der Aufforderung der beiden Polizeibeamten, seine Beine ins Fahrzeug zu heben, diese in den Spalt zwischen Tor und Fahrzeug geklemmt, um zu verhindern, dass die Fahrzeugtür geschlossen werden konnte. Mit derselben Intention und in der Absicht, einen der beiden Polizeibeamten zu verletzen, habe unser Mandant mit beiden Beinen in Richtung des Gesichts eines Polizeibeamten getreten. In der Jackentasche des Mandanten habe sich, wie dieser gewusst habe, während des gesamten Geschehens ein Messer in einer Messerscheide befunden.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht haben. Der besonders schwere Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bedroht.

Des Weiteren habe unser Mandant auf der Dienststelle auf die umfassende rechtliche Belehrung der Polizeibeamten Folgendes geäußert: „Ihr seid Gestapo. Die deutsche Polizei ist wie die Gestapo.“ Zudem habe er gegenüber den Polizeibeamten geäußert, dass diese die jüdischen Vorverfahren unseres Mandanten getötet hätten. Durch diese Äußerungen hätten sich die Polizeibeamten nochmals in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Hierdurch soll er sich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, und schilderte, dass die Beamten äußerst aggressiv aufgetreten waren. Die könnte auch durch eine Zeugin und Überwachungsaufnahmen gestützt werden.

Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Akteneinsicht nahm und kontaktierte frühzeitig den zuständigen Richter, um ihn über den tatsächlichen Geschehensablauf zu informieren und eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage anzuregen. Der Richter lehnte diesen Vorschlag grundsätzlich nicht ab, wollte jedoch den Gang der Hauptverhandlung abwarten.

Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtsanwalt Stern erneut das Gespräch, diesmal mit allen Verfahrensbeteiligten. Sein Ziel war es nach wie vor, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellt, um einen Eintrag in das Bundeszentralregister sowie Führungszeugnis zu verhindern.

In der Hauptverhandlung schilderte unser Mandant das gesamte Geschehen zunächst aus seiner Sicht. Hierbei ergaben sich nicht nur andere Erkenntnisse im Hinblick auf das Geschehen in der Edeka-Filiale, sondern auch bezüglich der Vorgehensweise der beiden Polizeibeamten. Diese Erkenntnisse bestätigte auch eine Entlastungszeugin, die zugunsten unseres Mandanten ausgesagt hat. Auch Videoaufnahmen aus der Edeka-Filiale stützten die Version des Mandanten. Es entstand in der Hauptverhandlung der Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft die Aufnahme zwar zur Akte hinzugefügt, aber selbst nie angeschaut hatte.

Zudem sollten ursprünglich beide Polizeibeamten als geladene Zeugen das Geschehen umfassend schildern. Allerdings wurden nach der kritischen Befragung eines der Polizeibeamten, durch die sich einige Ungereimtheiten ergaben, sämtliche Anklagepunkte bis auf die zweite Beleidigung gegenüber den Polizeibeamten auf der Dienststelle fallengelassen, sodass der zweite Polizeibeamte nicht mehr gehört wurde.

Im Anschluss daran führte Rechtsanwalt Stern ein Rechtsgespräch mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, vertreten durch eine Referendarin, und regte erneut eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an.

Im Ergebnis stimmten sowohl der Richter als auch die Referendarin der Auffassung von Rechtsanwalt Stern zu. Da die Referendarin jedoch keine eigenständigen Entscheidungen ohne Absprache mit ihrer Ausbilderin treffen darf und ihre Ausbilderin nicht erreichbar war, musste die Referendarin letztlich die Zustimmung vom Oberstaatsanwalt einholen. Dieser erteilte die Zustimmung.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Er beschloss, aus Neukölln wegzuziehen.

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Beleidigung und Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, gegen einen auf dem Fahrradweg parkenden Pkw gespuckt und diesen mit seinem Fahrrad beschädigt zu haben, indem er mehrfach mutwillig sein Fahrrad gegen den Pkw gestoßen und dabei einen Schaden am Pkw in Höhe von 1.100,00 € verursacht haben soll.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten zu dem Vorwurf Stellung.

In der Stellungnahme regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Hierfür trug Rechtsanwalt Stern unter anderem das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten vor:

Als unser Mandant den Fahrradstreifen befahren habe, sei ihm ein Pkw-Fahrer in seinem Pkw rückwärtsfahrend entgegengekommen. Dabei habe der Pkw-Fahrer auch den Fahrradstreifen befahren und sei auf diesem zum Stehen gekommen. Rückblickend sei es zwar denkbar, dass der Pkw-Fahrer eine freie Parklücke erblickt habe und nicht durch aufwändiges Wenden einen neuen Parkversuch initiieren, sondern die Parklücke lieber auf kurzem Weg habe erreichen wollen. Für unseren Mandanten sei die Situation jedoch gefährlich gewesen, da er nicht gewusst habe, ob der Pkw-Fahrer ihn überhaupt wahrgenommen habe. Daher sei unser Mandant mit seinem Fahrrad stehen geblieben.

Der Pkw-Fahrer sei sodann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe unseren Mandanten beleidigt. Unser Mandant sei hierüber sehr verärgert gewesen, habe sich in Fahrtrichtung entfernt und im Vorbeifahren gegen das Beifahrerfenster gespuckt. Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, dass auf dem Beifahrersitz jemand gesessen habe und dies als Beleidigung habe auffassen können.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant sodann in Fahrtrichtung weitergefahren sei. Allerdings sei nun der Pkw-Fahrer aufgebracht gewesen, habe mit seinem Pkw unseren Mandanten knapp überholt und ihn zweimal ausgebremst. Beim zweiten, abschließenden Bremsen sei unser Mandant mit seinem Fahrrad auf den Pkw aufgefahren, weshalb ihn keine Schuld an der Kollision treffe.

Sowohl das Amtsgericht als auch die Staatsanwaltschaft schlossen sich allerdings nicht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Verfahren wurde trotz ausführlicher Stellungnahme nicht eingestellt. Stattdessen wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Aufgrund verschiedener Terminkollisionen seitens aller Verfahrensbeteiligten wurde der Hauptverhandlungstermin jedoch immer wieder verschoben, sodass die Hauptverhandlung erst nach knapp zwei Jahren stattfinden konnte.

In der Hauptverhandlung kämpfte Rechtsanwalt Stern weiterhin um eine Einstellung des Verfahrens. Während die Staatsanwaltschaft nun zustimmte, weigerte sich der Richter weiterhin, das Verfahren einzustellen.
Nach 1,5 h nervenaufreibender Hauptverhandlung konnte doch noch die Zustimmung des Richters erlangt werden. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Versuchte räuberische Erpressung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, (gefährliche) Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe trotz widerrufener Bewährung

Unserem Mandanten wurden folgende Taten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen:

Zunächst habe unser Mandant während des Transports zu einer Gefangenensammelstelle die im Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten als „Idioten“ betitelt, welche sich dadurch in ihrem Ehrgefühl verletzt gefühlt haben sollen. Zudem habe unser Mandant einem der drei Polizeibeamten in den Arm gekniffen, sodass dieser Schmerzen erlitten habe.

Als die Gefangenensammelstelle erreicht worden war, haben die Polizeibeamten unseren Mandanten zum Eingang verbracht. Währenddessen habe unser Mandant versucht, um die beabsichtigten polizeilichen Maßnahmen zumindest zu erschweren, sich wiederholt dem Transportgriff zu entziehen und sich mit seinem Körper gegen die Polizeibeamten zu stemmen. Daraufhin haben die Polizeibeamten sowohl den Kopf als auch die Arme unseres Mandanten fixiert. Unser Mandant habe im weiteren Verlauf auch versucht, einen der Polizeibeamten zu treten. Zudem habe unser Mandant seinen Körper versteift, sich erneut gegen die Polizeibeamten gestemmt und wieder versucht, sich dem Transportgriff zu entziehen.

Zwei Wochen später habe unser Mandant mit einem Freund einen Mann in einer Bar aufgefordert, ihnen ein sogenanntes „Glücksgeld“ in Höhe von 100,00 Euro zu geben, nachdem die beiden ihr zuvor vorhandenes Geld an den in der Bar befindlichen Glücksspielautomaten verspielt haben sollen. Als sich der Mann geweigert habe, dieser Forderung nachzukommen, sollen die beiden Drohungen gegen Leib und Leben des Mannes geäußert haben, wenn er das Geld nicht sofort herausgebe. Als der Mann noch gezögert habe, soll einer der beiden zudem geäußert haben, dass der Mann mit einem Messer oder mit einer Pistole umgebracht werden würde, sofern er das Bargeld nicht herausgebe. Der Mann habe dadurch Todesangst erlitten. Da unser Mandant und sein Freund dann bemerkt haben, dass eine Barbesucherin die Polizei rufen wollte, haben sie von dem Mann abgelassen.

Knapp drei Jahre später habe unser Mandant einen Mann auf der Straße als „Bastard“ und „Nazi“ bezeichnet. Ferner habe er geäußert, dass er den Mann abstechen werde. Anschließend habe der Mann unseren Mandanten mit einer Falafel beworfen und versucht, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Unser Mandant habe sodann ein Einhandmesser gezogen, welches er in der Hand kreisen lassen haben soll. Er habe erneut geäußert, dass er den Mann abstechen und „seine Mutter f*****“ werde.

Ein halbes Jahr später habe unser Mandant anlässlich vorangegangener Streitigkeiten mit einem Pflasterstein das Balkonfenster einer Wohnung eingeworfen. Dadurch sei ein Sachschaden in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Der Wohnungsbesitzer sei daraufhin zu unserem Mandanten gegangen. Unser Mandant habe diesem sodann mit einer mitgeführten Flasche Reizgas ins Gesicht gesprüht.

Während der vorgeworfenen Taten sei unser Mandant stets alkoholisiert gewesen und habe unter Drogeneinfluss gestanden.

Unser Mandant befand sich wegen widerrufender Bewährung im Gefängnis, weshalb Rechtsanwalt Stern nach Mandatierung Akteneinsicht nahm und unseren inhaftierten Mandanten umgehend besuchte.

Aus der Akte ergab sich, dass die Beweislage im Hinblick auf die Begehung der über insgesamt drei Jahre verteilten Straftaten schlecht aussah. Unser Mandant weist zudem eine lang zurückreichende kriminelle Vorgeschichte auf. Er ist einschlägig vorbestraft. Außerdem verbüßte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe aus einem anderen Strafverfahren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, die zuständige Richterin anzurufen und einen Deal über eine Bewährungsstrafe und Therapie als Bewährungsauflage anzuregen. Er schilderte der Richterin, dass unser Mandant eine Partnerin gefunden habe, die ihn unterstütze. Mit der Hilfe der Familie könne es ihm auch gelingen, sich beruflich zu integrieren. Zudem warte auf unseren Mandanten eine neue Rolle als Vater, die sein Verantwortungsbewusstsein steigere und ihm deutlich mache, wie wichtig es für ihn selbst und für seine Familie sei, dass er sein Alkohol- und Drogenproblem bekämpfe.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde sodann über den von Rechtsanwalt Stern angeregten Deal verhandelt. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Über dieses Ergebnisses war unser Mandant sehr erleichtert. Unserem Mandanten wurde somit die Möglichkeit eröffnet, ein straffreies Leben in Freiheit zu beginnen.

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Vorwurf: Verleumdung bzw. üble Nachrede durch Facebook-Post – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Facebook-Gruppe eine unwahre Behauptung betreffend einen als selbständigen Handelsvertreter, der Vodafone-Internetverträge feilbot, arbeitenden Zeugen verbreitet zu haben und sich so wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede strafbar gemacht zu haben. Unser Mandant hatte seine Nachbarschaft vor unlauteren Methoden des Handelsvertreters gewarnt.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Stern argumentierte zunächst, dass bereits nicht hinreichend sicher war, dass unser Mandant die Behauptung selbst veröffentlicht hatte. Schließlich stand der PC unseres Mandanten mehreren Menschen zur Verfügung und der Facebook-Login war im Browser hinterlegt, sodass all
jene im Namen unseres Mandanten Facebook nutzen konnten, die Zugang zu dem PC hatten.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass die Behauptungen unseres Mandanten auch wahr waren. Der Zeuge behauptete mittels Postwurfkarten zur Kundengewinnung wahrheitswidrig, dass ein
Vodafone-Festnetzanschluss abgeschaltet werden sollte, obwohl überhaupt keine Abschaltung eines solchen Anschlusses drohte.

Unser Mandant prüfte daraufhin eigenständig die Seriosität des Zeugen. Er stellte dabei fest, dass der Außendienstmitarbeiter eine Telekom-Rufnummer angegeben hatte, was für echte Vodafone-Außendienstmitarbeiter zumindest ungewöhnlich ist, eine nichtexistierende Internetseite als Kontakt auf Facebook angegeben hatte und im Vodafone-Shop für die Schaltung doppelter Verträge bekannt
war.


Rechtsanwalt Stern erklärte, dass die Facebook-Nachricht somit als begründete Warnung an die Nachbarschaft verstanden werden konnte, sich durch eine solche Karte des Zeugen nicht zu einem (doppelten) Vertragsschluss verleiten zu lassen. Insofern kam auch eine Rechtfertigung nach § 193 StGB in Betracht.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Beleidigung und Körperverletzung vor Supermarkt – Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl. Darin wurde ihm vorgeworfen, den stellvertretenden Marktleiter eines Supermarkts mit den Worten „Nazisau, Rockerschwein“ beschimpft und ihn in das Gesicht gespuckt zu haben. Zudem soll unser Mandant mit dem rechten Bein in Richtung des Zeugen getreten und ihn am linken Oberschenkel getroffen haben. Hintergrund der Auseinandersetzung waren Unstimmigkeiten darüber, ob unser Mandant mit seinem minderjährigen Kind trotz Pandemieverordnung den Supermarkt betreten dürfe.

Nach Akteneinsicht kamen bereits erhebliche Zweifel auf, ob der Zeuge den Sachverhalt wahrheitsgemäß beschrieben hatte. Es irritierte bereits, dass der Zeuge in den verschiedenen Vernehmungssituationen ganz unterschiedliche Funktionen bekundete, die er in dem Markt ausgeübt haben will. Zunächst erklärte er, als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen zu sein. In seiner späteren Vernehmung gab er an, stellvertretender Marktleiter zu sein.

Zudem hatte das Spucken und die Beleidigungen lediglich der angebliche Marktleiter, nicht aber weitere Mitarbeiter gesehen, obgleich letztere aufgrund ihrer beruflichen Stellung ebenfalls im Lager des Zeugen zu vermuten gewesen wären.

Die Handlungen unseres Mandanten waren jedoch nicht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass die Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Berufstätigkeit unseren Mandaten schnell an die Grenzen seiner Belastbarkeit gebracht hatten. Dass man sich unter diesen Umständen nicht in jeder sozialen Situation so verhält, wie es Sitte ist, erschien menschlich nachvollziehbar.

Das Amtsgericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern im Ergebnis an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein.

Dadurch unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 4: §§ 185–262 – in 4. Auflage erschienen

Der Beck-Verlag aktualisiert seit einiger Zeit seinen Münchener Kommentar und man kann wirklich nicht meckern. Zuletzt ist der 3. Band in 4. Auflage erschienen, nun auch der 4. Band ebenfalls in der vierten Auflage.

Wer unsere bisherigen Besprechungen verfolgt hat, weiß, dass wir dem MüKo StGB viel abgewinnen können: prägnante Zusammenfassungen des wissenschaftlichen Meinungsstands, realitätsnahe Lösungsvorschläge und eine umfassende Auswertung der neuesten Rechtsprechung zeichnen den Großkommentar aus.

In Band 4 werden unter der Redaktion von Professor Dr. Günther M. Sander die §§ 185–262 StGB besprochen. Darunter sind (bekanntlich) praxisrelevante Straftatbestände wie

  • Beleidigung
  • Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
  • Straftaten gegen das Leben (Mord, Totschlag, Schwangerschaftsabbruch)
  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit
  • Diebstahl und Unterschlagung
  • Raub und Erpressung
  • Begünstigung, Hehlerei und Geldwäsche

Diebstahl, Raub und räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, Körperverletzung. Das übliche also. In der 4. Auflage wurden die Kommentierungen umfangreich aktualisiert und überarbeitet. Das war auch nötig angesichts der besonderen Aktivität des Gesetzgebers, zum Beispiel bzgl. der Neusortierung der Diebstahlsqualifikationen. Auch das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch und das BVerfG-Urteil zu § 217 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) werden in dieser Neuauflage intensiv erläutert. Literatur und Rechtsprechung sind nun auf dem Stand Dezember 2020. Kinder, wie die Zeit vergeht.

Es mag Kollegen geben, die nicht alle Bände des MüKo benötigen – der 4. Band ist angesichts der Allgegenwärtigkeit der besprochenen Tatbestände aber ein Muss.

Formal ist das Übliche festzustellen: Den Kommentierungen sind stets Gliederungen vorangestellt, die dem Leser den Inhalt anzeigen. Sodann geben die Kommentierungen in der Regel einen Überblick über den Regelungszusammenhang der Norm und den Normzweck, erläutern dann die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen und darauf die relevanten Probleme einiger Themengebiete des Allgemeinen Teils des Strafrechts, wobei die Schwerpunkte nach Aktualität gesetzt werden. Die Darstellung ist sehr übersichtlich und grandios lesbar. Die Erläuterungen zum Thema Schwangerschaftsabbruch weisen auch einen Anhang auf. So wird in dem Anhang zu § 219 StGB das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten wiedergegeben.

Insgesamt zeichnet sich (auch) der vierte Band durch genau jene Qualität und Quantität aus, welche man von einem derartigen – zumal auch mit insgesamt 359,00 € nicht ganz billigen – Band eines Großkommentars erwarten kann.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 4 (§§ 185–262), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2021, 2237 Seiten, 359,00 €.

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Körperverletzung im Straßenverkehr- Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einem nächtlichen Spaziergang mit seinem Hund einen Heranwachsenden, der mit seinem Bekannten eine Spritztour gemacht hatte, beleidigt und ihm in das Gesicht geschlagen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung umgehend Akteneinsicht. Aus der Akte ergab sich, dass der Heranwachsende und sein Begleiter unseren Mandanten belastet hatten. Gegenüber der zum Ort des Geschehens gerufenen Polizei und in einer schriftlichen Zeugenaussage hatten die beiden weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Danach soll der Auseinandersetzung ein Beinahe-Unfall zwischen dem Pkw des Heranwachsenden und dem Hund unseres Mandanten vorangegangen sein. Sodann habe unser Mandant den PKW-Fahrer beleidigt, dieser sei daraufhin wütend aus dem PKW ausgestiegen und unserem Mandanten entgegengelaufen. Unser Mandant habe den heranwachsenden PKW-Fahrer geschubst und ihn ins Gesicht geschlagen. Dieser habe sich gegen die Schläge unseres Mandanten gewehrt. Der Begleiter des PKW-Fahrers habe versucht, die Kontrahenten auseinanderzubringen. Irgendwann sei der PKW-Fahrer mit seinem Freund weggefahren.

Unser Mandant schilderte den Vorfall jedoch ganz anders. Er gab an, dem PKW-Fahrer lediglich „Pass doch auf“ hinterhergerufen zu haben. Daraufhin seien der PKW-Fahrer und dessen Begleiter wütend aus dem PKW ausgestiegen und auf ihn zugelaufen. Der Heranwachsende habe unseren Mandanten wohl einen „Hurensohn“ genannt und ihm Prügel für den Fall angedroht, dass er nicht gehen würde. Unser Mandant habe sich allerdings nicht einschüchtern lassen. Daher habe der Heranwachsende unserem Mandanten zweimal ins Gesicht geschlagen.

Somit widersprachen sich die Aussagen. Rechtsanwalt Stern führte aus, dass den Aussagen des Heranwachsenden nicht zu glauben sei, da dieser bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, unser Mandant hingegen nicht vorbestraft sei. Zudem habe die schriftliche Einlassung ausgearbeitet gewirkt. Ihr schien kein reales Erleben zugrunde gelegen zu haben. Überdies wirkte die Aussage des Heranwachsenden unglaubhaft, dass unser Mandant eher schmächtig, der Heranwachsende hingegen sportlich war.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

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