Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit weiteren Personen in mehr als 100 Fällen Betrugsstraftaten als „falsche Polizeibeamte“ begangen zu haben, um damit einen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren. Aus einem Call-Center seien insbesondere ältere Menschen angerufen worden. Die Anrufer hätten sich bei diesen Gesprächen als Amtsträger ausgegeben. Dabei sollen sie ihre Gesprächspartner vor geplanten Angriffen auf ihr Vermögen gewarnt und aufgefordert haben, ihr Geld und andere Wertgegenstände in Sicherheit zu bringen. Die Gegenstände sollten an durch die Anrufer vorgegebene Orte verbracht werden. An den Ablageorten seien die abgelegten Sachen dann von Personen aus dem Kreis unseres Mandanten abgeholt worden. Als Zwischenchef hätte unser Mandant sowohl logistische als auch telefonische Aufgaben übernommen.
Unser Mandant befand sich sieben Monate in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht begründete dies mit einer bestehenden Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Dabei konnte er feststellen, dass unser Mandant im Zeitpunkt der Tat jünger als 21 Jahre und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG war. Bei Heranwachsenden besteht die Möglichkeit der Anwendung von Jugendstrafrecht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bereitete den Mandanten sodann auf die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen vor. Ziel war es, dass unser Mandant die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt, sondern in einer Enziehungsanstalt für Jugendliche/Heranwachsende absitzen sollte. Die Haftbedingungen sind dort erheblich besser, zudem kann die Haftzeit produktiv für eine Therapie genutzt werden. In dem psychologischen Gutachten wurde unserem Mandanten tatsächlich ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln, sowie ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Begehung von Taten attestiert, sodass die Voraussetzung für eine Unterbringung gegeben waren.
Für die Hauptverhandlung bereitete Rechtsanwalt Stern einen umfassenden Schriftsatz vor. In diesem wurde ein Teil der Vorwürfe eingeräumt. Weiterhin trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant keinen direkten Zugang zu dem Geld hatte und von der erlangten Beute auch nur einen sehr kleinen Teil behalten durfte. Ziel war es, den Einziehungsbetrag möglichst niedrig zu halten.
Am Ende der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Einziehung der Vermögensgegenstände. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter oder Teilnehmer durch oder für seine rechtswidrige Tat erlangt hat, zwingend der Einziehung.
Die Regelungen der §§ 73 ff. StGB wurden durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erneuert. In der Neureglung wird nicht mehr zwischen den Begriffen „Einziehung“ und „Verfall“ (Abschöpfung von durch Straftaten Erlangtem) unterschieden. Sie werden nun einheitlich unter der Bezeichnung „Einziehung“ zusammengefasst. Nach der alten Fassung war der „Verfall“ ausgeschlossen, soweit einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter zustand (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F.). Diese Regelung wurde in der neuen Gesetzesfassung gestrichen. Erlangtes kann danach eingezogen werden, wenn der Geschädigte Ansprüche gegen den Täter hat. Gemäß § 73e StGB ist die Einziehung nur ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist.
Für die Einziehung gilt das Bruttoprinzip. Eingezogen werden können nach der Neufassung Vermögensgegenstände, die durch die Tat oder für die Tat erlangt wurden. Ermittelt wird das Erlangte zweistufig. Auf der ersten Stufe wird das gegenständlich Erlangte festgestellt und im zweiten Schritt werden wertende Aspekte einbezogen (§ 73d StGB). (Fischer, § 73 Rn. 10 f.)
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt neben einer erheblichen Jugendstrafe auch die Einziehung des Gesamtschadens in Höhe von 1,5 Mio Euro.
Rechtsanwalt Stern erläuterte in seinem Plädoyer die neue Rechtslage und verwies darauf, dass nur jene Gelder oder Gegenstände eingezogen werden können, über die der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich verfügt hatte.
Unser Mandant wurde unter Berücksichtigung eines vorherigen Urteils zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung war nach erfolgreicher Therapie eine Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt wahrscheinlich, mithin nach 3 Jahren seit Beginn der Untersuchungshaft. Dass unser Mandant keinen direkten Kontakt zum Großteil des erlangten Geldes gehabt haben will, wurde im Urteil berücksichtigt. Es wurde daher nicht Vermögen in Höhe von fast 1,5 Millionen Euro, sondern in lediglich fünfstelliger Höhe eingezogen.