Diebstahl in einem Drogeriemarkt – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Drogeriemarkt Spielwaren aus den Auslagen entnommen zu haben und sodann durch mehrere Gänge gelaufen zu sein. Dabei habe unser Mandant immer wieder mit der Ware im Korb herumhantiert und etwas in verschiedene Regale gepackt. Anschließend habe er die Ware wieder in das Spielwarenregal gelegt, sei Richtung Ausgang gegangen und habe den Einkaufskorb abgelegt. Sodann sei er vom Kaufhausdetektiv festgehalten worden. Diese eröffnete ihm den Vorwurf des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Die Polizei wurde gerufen. Unser Mandant machte keine Angaben zum Sachverhalt.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass sich aus der Ermittlungsakte keinerlei tatsächliche Beweise ergeben. Insbesondere lassen sich der Videoauswertung keine Wegnahmehandlungen entnehmen. Die Waren sollen sich während des gesamten Verlaufs sichtbar im Einkaufskorb befunden haben. Laut Videoauswertung soll unser Mandant die Waren persönlich wieder in die Auslage zurückgelegt haben.

Überdies erklärte Rechtsanwalt Stern, dass es unser Mandant gewesen sein soll, der darauf bestand, die Polizei zum Geschäft zu rufen, um das Missverständnis des Ladendetektivs aufzuklären.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Amtsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.