Drogenstrafrecht

Erfolgreiche Verteidigung bei Verstoß gegen das BtMG trotz schwieriger Ausgangslage

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Kokain) gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG eingeleitet. Die Ausgangslage war juristisch äußerst riskant, da der Mandant zum Zeitpunkt der Tat unter doppelter Bewährung stand. Eine erneute Verurteilung hätte somit den Widerruf der bestehenden Bewährungen und den Antritt einer Haftstrafe zur Folge haben können.

Zunächst wurde als Verteidigungsstrategie das Schweigen gewählt, um die Ermittlungsergebnisse abzuwarten. Am Tag der Hauptverhandlung erschien der Mandant jedoch nicht rechtzeitig zum Termin. In einer solchen Situation droht unmittelbar die Festnahme durch einen Sitzungshaftbefehl oder eine Verurteilung in Abwesenheit.

Rechtsanwalt Stern intervenierte umgehend und nutzte die Situation für eine taktische Neuausrichtung. Da der Mandant bereits im Vorfeld durch detaillierte Angaben zu den Hintergründen des Erwerbsvorgangs faktisch Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG geleistet hatte, nutzte die Verteidigung diesen Umstand, um im Wege einer Verständigung auf eine sofortige Beendigung des Verfahrens hinzuwirken.

Durch diesen strategischen Vorstoß konnte das Gericht davon überzeugt werden, von einer Fortführung der Hauptverhandlung abzusehen. Stattdessen wurde das Verfahren gemäß § 408a StPO in das schriftliche Strafbefehlsverfahren übergeleitet. Das Ergebnis war für den Mandanten äußerst vorteilhaft: Es wurde lediglich eine moderate Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt.

Durch die gezielte Verwertung der Aufklärungshilfe konnte trotz des Fernbleibens vom Termin und der kritischen Bewährungssituation eine Freiheitsstrafe abgewendet und der drohende Widerruf der Bewährungen vermieden werden.

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Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln, Dopingmitteln und Arzneimitteln – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Der Mandant suchte uns auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des LKA erhalten hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Geld auf ein Bankkonto eines verhafteten Drogendealers überwiesen zu haben. Im Gegenzug sollte der Mandant Betäubungsmittel, Dopingmittel oder Arzneimittel erhalten haben.  Nach einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit in der Kanzlei, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, gegenüber der Polizei keine Angabe zu machen. Stattdessen forderten wir die Akte an.

In einem ausführlichen Schriftsatz teilte Rechtsanwalt Stern den Ermittlungsbehörden mit, dass unser Mandant die erhobenen Vorwürfe abstreite. Er verwies darauf, dass möglicherweise Personen aus seinem Bekanntenkreis Zugriff auf seine Bankkarte hätte haben können.

Aus der Akteneinsicht ergab sich außerdem, dass der Verwendungszweck der Transaktion einen recht verfänglichen Titel aufwies. Ein solcher Verwendungszweck ließe eine Transaktion mit illegalem Interesse als unwahrscheinlich erscheinen. Im Ergebnis bestand nach Auffasung von Rechtsanwalt Stern gegen unseren Mandanten kein – für eine Anklage erforderlicher – sog. hinreichender Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ohne Auflagen ein.

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Erwerb von Drogen über Messenger-App

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in mehreren Fällen Drogen über eine Messenger-App erworben zu haben. Der Chat war den Ermittlungsbehörden bekannt geworden, weil in einem anderen Verfahren das Handy des Verkäufers beschlagnahmt worden war.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakte stellte sich heraus, dass unser Mandant in Bezug auf seine persönlichen Daten in dem Chat sehr offen kommuniziert hatte. Allerdings konnte nach gründlicher Lektüre der Chats herausgearbeitet werden, dass es höchstens in einem einzigen Fall tatsächlich zu einer Übergabe der Drogen gekommen war, sodass davon auszugehen sei, dass die Drogen lediglich zum Eigenverbrauch erworben worden sind.

Für eine Einstellung nach § 31a BtMG ist es jedoch erforderlich, dass sich die Tat auf eine „geringe“ Menge bezieht. Was eine geringe Menge ist, wird in jedem Bundesland unterschiedlich bewertet. Unser Verfahren spielte in Sachsen. Gemäß der Antwort des Sächsischen Justizministeriums vomOktober 2017 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß
(Drucksache 6/10750) gehen die sächsischen Staatsanwaltschaften bei
Haschisch und Marihuana bis zu zwölf Konsumeinheiten von jeweils 0,5
Gramm je Konsumeinheit, also insgesamt etwa 6 g (netto) Cannabis von einer geringen Menge aus.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daher unserer Auffassung an und stellte das Verfahren gemäß § 31a BtMG ein. Somit kam es nicht zu einer Schuldfeststellung, was insbesondere für den Erhalt der Fahrerlaubnis förderlich ist.

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