ED-Behandlung

Besitz von Cannabis – Verfahren ohne Auflagen eingestellt

Unsere Mandantin geriet in eine verdachtsunabhängige Polizeikontrolle. Auf die Frage, ob sie BtM dabeihabe, holte sie aus ihrer Socke eine Tüte Cannabis heraus.

Gegen unsere Mandantin wurde sodann ein Verfahren wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eröffnet. Zudem wurde sie zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung geladen.

Nach der Mandatierung beantragten wir Akteneinsicht und erklärten für die Mandantin, dass sie zu einer ED-Behandlung nicht bereit sei. Sodann wurde die ED-Behandlung angeordnet mit dem Argument, unsere Mandantin sei schon mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Hiergegen legte Rechtsanwalt Stern Widerspruch ein.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich jedoch, dass zwar zahlreiche Verfahren gegen unsere Mandantin geführt worden waren, jedoch nie mit einer Verurteilung geendet hatten, sodass es stets beim bloßen Verdacht geblieben war.

Unser Mandantin hat sich gefreut, dass das Verfahren nach einem längeren Gespräch von Rechtsanwalt Stern mit dem zuständigen Staatsanwalt ohne Auflagen eingestellt wurde. Die Glückssträhne unserer Mandantin hält also an.

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