Erschleichen von Leistungen

Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Daher seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.
Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.
Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.
Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Strafbefehl wegen Schwarzfahrens – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, innerhalb einer Woche zweimal die U-Bahn ohne gültigen Fahrausweis genutzt zu haben. Ein Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht Tiergarten stand bevor.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach ausführlich die persönliche Situation des Mandanten. Es stellte sich heraus, dass unser Mandant infolge seiner Exmatrikulation nicht mehr über einen gültigen Studierendenausweis und mithin auch nicht mehr über ein gültiges Semesterticket für das gesamte Streckennetz der BVG verfügte. Aufgrund von Depressionen hatte sich unser Mandant auch nicht weiter um seine Exmatrikulation gekümmert.

In der Hauptverhandlung schilderte Rechtsanwalt Stern die persönlichen Umstände unseres Mandanten. Die Staatsanwaltschaft erklärte jedoch, dass keine Einstellung in Betracht käme, da unser Mandant einschlägig vorbestraft sei.

Rechtsanwalt Stern erwiderte darauf, dass die Vorverurteilung womöglich zu Unrecht erfolgt sei, da diese auf einem Strafbefehl beruhe, gegen den sich unser Mandant aufgrund der Depression nicht gewehrt habe. Seinerzeit sei unser Mandant noch immatrikuliert und entsprechend mit einem Semesterticket ausgestattet gewesen, ein Erschleichen von Leistungen sei damals rechtlich unmöglich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft ließ sich hiervon überzeugen. So wurde unser Verfahren durch das Gericht und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert darüber.

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Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren)- Verfahrenseinstellung vor der Hauptverhandlung

Die Strafrechtskanzlei vertritt Mandanten gegen alle strafrechtlichen Vorwürfe, auch bei kleineren Problemen wie z. B. beim Schwarzfahren.

Die Mandantin war innerhalb kurzer Zeit dreimal beim Schwarzfahren erwischt worden, ein Termin beim Amtsgericht Tiergarten stand bevor.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach ausführlich die persönliche Situation der Mandantin. Es stellte sich heraus, dass die Mandantin hohe Schulden hatte.

Rechtsanwalt Stern empfahl der Mandantin, zeitnah einen Termin beim Schuldenberater zu vereinbaren und sich die Teilnahme bestätigen zu lassen. Zudem konnte die Mandantin eine Qualifizierung beginnen und erhielt auch die Finanzierungszusage für eine Wohnung vom Jobcenter. All diese positiven Entwicklungen stellte Rechtsanwalt Stern in einem Schreiben an das Amtsgericht dar, woraufhin das Amtsgericht das Verfahren wegen etwaig geringer Schuld einstellte und den Hauptverhandlungstermin absagte.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass sie nicht vor Gericht erscheinen musste und weiterhin als nicht vorbestraft gilt – ohne jegliche Sanktion.

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