Handeltreiben

Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge durch Heranwachsenden – Einstellung des Verfahrens gegen Betreuungsweisung und Ableistung von Freizeitarbeiten

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe seinem Freund seinen Pkw überlassen, obwohl er gewusst haben soll, dass sein Freund nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Während der Fahrt hätten unser Mandant und ein weiterer Freund auf der Rückbank gesessen und Betäubungsmittel mit sich geführt, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Dabei sei unser Mandant mindesten für das Portionieren der Betäubungsmittel und die Verwahrung von Handelserlösen zuständig gewesen. Zum gemeinschaftlichen gewinnbringenden Verkaufen hätten die drei im Handschuhfach in einer Tüte 22 Verkaufseinheiten mit 39,60 g Blütenstände von Cannabispflanzen und eine halbvolle Tüte mit 27,73 g Blütenstände von Cannabispflanzen verwahrt. Dass sie die Betäubungsmittel kurz vor der Kontrolle aus dem Fenster geworfen hatten, war von der Polizei bemerkt worden.

Insgesamt sollen die Blütenstände von Cannabispflanzen einen Wirkstoffgehalt von 8,807 g THC gehabt haben, also die nicht geringe Menge erreicht haben. Die drei Freunde hätten sich somit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde aufgrund eines weiteren Verfahrens mit identischem Vorwurf, allerdings auch einem anschließenden Widerstandleisten gegen die Polizeibeamten zur gemeinsamen Entscheidung abgetrennt.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Ausnahmsweise bot es sich nicht an, vorab eine Stellungnahme zur Sache abzugeben, da unklar war, was die beiden Mitbeschuldigten in ihrem Verfahren über die Zuordnung der Betäubungsmittel sagen würden. Wegen des Widerstandleistens, bei dem sich ein Polizeibeamter verletzt hatte, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, eine Diversionsberatung aufzusuchen und sich für einen dreistündigen Verkehrserziehungskurs anzumelden. Im Rahmen der Diversion entschuldigte sich unser Mandant schriftlich bei dem eingesetzt Polizeibeamten.

Im ersten Hauptverhandlungstermin führte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht vor, vor Aufruf der Sache lange Gespräche mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung. Rechtsanwalt Stern konnte zunächst die Jugendgerichtshilfe und dann auch das Gericht überzeugen, dass es sinnvoll wäre, wenn sich unser Mandant beruflich orientierte und seine Betäubungsmittelabhängigkeit in den Griff bekäme. Dies könne man auch ohne Urteil anordnen. Nach eineinhalb Stunden des detaillierten Aushandelns der erforderlichen Maßnahmen erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft jedoch, dass er diese Lösung ablehnen würde. Eine Rücksprache mit dem Abteilungsleiter ergab leider keine andere Entscheidung. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde das Verfahren ausgesetzt und mehrere Monate später erneut begonnen. Herr Stern entwickelte die Idee, dass unser Mandant bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin mithilfe der Jugendgerichtshilfe freiwillig erzieherische Maßnahmen absolvieren sollte. Unser Mandant fand die Idee auch gut, versäumte es aber leider, sie in die Tat umzusetzen.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin erschien eine der geladenen Polizeizeuginnen aufgrund einer Schwangerschaft nicht. Dies machte es schwierig, das Verfahren mittelfristig mit einem Urteil zu Ende zu bringen, zumal auch der Mandant aufgrund einer Erkrankung nicht erschienen war. Dies war schade, weil ein anderer, deutlich netterer Staatsanwalt erschienen war, der eine Einstellung für richtig hielt.

Am dritten Hauptverhandlungstag erschien für die Staatsanwaltschaft ein für seine Strenge bekannter Staatsanwalt. Dennoch gelang es, aufgrund des mittlerweile großen Zeitablaufs und weil in der Zwischenzeit keine neuen Verfahren dazugekommen waren, den Staatsanwalt davon zu überzeugen, einer Verfahrenseinstellung gegen Ableistung einer überschaubaren Zahl an Freizeitarbeiten und einer einjährigen Betreuungsweisung zur beruflichen Orientierung zuzustimmen. Dies war ein schöner Erfolg.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Waffenbesitz – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit jemanden zusammen getan zu haben, um arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans Betäubungsmittel gewinnbringend zu verkaufen.

Der Freund unseres Mandanten verkaufte auf der Straße Marihuana. Unser Mandant lagerte währenddessen in einem Safe in einem Schlafzimmer deutlich über 100 Schnellverschlusstütchen mit deutlich über 200 g Blütenständen von Cannabispflanzen. Diese haben einen Marktwert im vierstelligen Bereich. Darüber hinaus lag eine Schusswaffe auf seinem Wohnzimmertisch.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zwischen dem Läufer und dem Depot hin- und hergelaufen zu sein, um Drogen in die eine und Erlöse in die andere Richtung zu bringen.

Unser Mandant hat sich dadurch wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht gemäß §§ 1 Abs. 1 i.V.m Anl. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB. Die Mindeststrafe hierfür beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.

Rechtsanwalt Stern konnte durch Akteneinsicht feststellen, dass unser Mandant zuvor bereits aufgrund eines anderen Delikts auf Bewährung verurteilt worden war.

Rechtsanwalt Stern suchte rasch den zuständigen Richter auf. In einem persönlichen Gespräch regte Rechtsanwalt Stern an, unseren Mandanten bei einem Geständnis ein weiteres Mal auf Bewährung zu verurteilen. Der Richter und die Staatsanwältin erklärten sich damit einverstanden.

Der Mandant war geständig, hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung seiner Asservate und Verwahrgelder einverstanden erklärt und wurde daraufhin, trotz bereits einschlägiger laufender Bewährung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Aufgrund der Bewährungsstrafe hat der Mandant nun die Möglichkeit, seinen Schulabschluss an der Abendschule nachzuholen.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Jugendstrafe auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Betäubungsmittel verschiedenster Art (u.a. Heroin und Kokain) in einer nicht geringen Menge zum Verkauf bereitgehalten und auch verkauft zu haben.

Die Polizei nahm unseren Mandanten aufgrund dessen in Gewahrsam, woraufhin Rechtsanwalt Stern von unserem Mandanten kontaktiert wurde.

Rechtsanwalt Stern fuhr umgehend zu unserem Mandanten und handelte mit der Bereitschafts-Staatsanwaltschaft eine unverzügliche Freilassung unseres Mandanten aus.

Nur eine Woche später wurde unser Mandant jedoch erneut mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgenommen. Der Bereitschaftsstaatsanwalt war nun nicht mehr bereit, unseren Mandanten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage und forderte gegen unseren zwanzigjährigen Mandanten eine Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht.  In einem Alter zwischen 18 und 21 Jahren gilt man als Heranwachsender. Auf Heranwachsende kann das Erwachsenenstrafrecht oder das Jugendstrafrecht Anwendung finden. Letzteres ist für den Beschuldigten in der Regel günstiger, weil es eine mildere Bestrafung ermöglicht. Maßgeblich ist insbesondere die soziale und ökonomische Verselbstständigung. Wer mit eigenem Job und eigener Wohnung lebt, ist eher Erwachsener, wer in Ausbildung ist und noch zu Hause wohnt, eher Jugendlicher. Unser Mandant lebte fernab seiner Heimat in einer eigenen Wohnung und hatte einen Job als Barkeeper. Niemand aus seiner Familie lebte in Deutschland.

Einen Tag vor der Hauptverhandlung wollte Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten in der Haft besuchen, um die letzten entscheidenden Vorbereitungen für die Hauptverhandlung zu treffen. Allerdings wurde ihm nicht ermöglicht, unseren Mandanten zu sehen.

Rechtsanwalt Stern schilderte diesen Vorfall in einem Schreiben an das Gericht.

In der Hauptverhandlung schlug Rechtsanwalt Stern vor, dass man im Gegenzug zur Nichtgewährung des Besuches die Anwendung des Jugendstrafrechts erörtern könne. Andernfalls würde er die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu.

Rechtsanwalt Stern schilderte daraufhin umfassend die persönlichen Verhältnisse unseres Mandanten, wobei er insbesondere auf die familiäre Situation einging.

Unser Mandant war aus Syrien infolge des Bürgerkriegs geflohen. Dabei war die Idee, dass seine Familie im Rahmen einer Familienzusammenführung nachkommen soll, was so jedoch nicht funktionierte. Zwar lebte unser Mandant schon seit einigen Jahren räumlich getrennt von seiner Familie. Allerdings war er von seiner Familie sowohl finanziell als auch emotional stark abhängig.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht schlossen sich Rechtsanwalt Stern an und erklärten das Jugendstrafrecht für anwendbar.

Das Gericht hielt eine Bewährungsstrafe für angemessen. Unser Mandant war über dieses Ergebnis sehr erfreut und wurde nach der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen.

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Bewährungsstrafe beim Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Arzneimitteln

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in seiner Jacke und in seinem Auto 100 g Cannabis aufbewahrt zu haben. An einem späteren Tag soll er am Kottbusser Tor 20 g Cannabisharz und knapp 400 Tabletten Rivotril unter Beisichführen eines selbstgebauten Messers mit einer Klingenlänge von 8 cm verkauft haben. Unser Mandant ist einschlägig vorbestraft.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und stellte fest, dass sich der Mandant bezüglich der Drogen in seinem Auto erheblich selbst belastet hatte, er aber eine behauptete Belehrung mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden haben konnte. Der Tatverdacht vom Kottbusser Tor beruhte zudem auf den Angaben eines wohnungslosen und arzneimittelabhängigen Käufers, der für eine Hauptverhandlung vermutlich nicht zur Verfügung stünde.

Unter diesen Voraussetzungen schlug Rechtsanwalt Stern vor, man könne einen Deal schließen mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe nicht über einem Jahr. Die Staatsanwältin lehnte dies entschieden ab. Aus ihrer Sicht käme aufgrund der Vorstrafen und des aus ihrer Sicht erheblichen Tatvorwurfs auf keinen Fall eine Bewährung in Betracht. Somit kam es nicht zu einem Deal und die Zeugen mussten gehört werden. Dabei konnten sich insbesondere die Polizeizeugen nicht mehr genau daran erinnern, was unser Mandant zu den Eigentumsverhältnissen an den Drogen gesagt haben soll. Auf die Ladung des arneimittelabhängigen Zeugen verzichtete Rechtsanwalt Stern. Stattdessen trug er ausführlich zu den persönlichen Verhältnissen des Mandanten vor. Insbesondere war ersichtlich, dass sich dieser nach dem Tod seines Vaters erheblich stabilisiert und keine weiteren Straftaten mehr begangen hatte. Auch wurde kurz der Bruder gehört, der bestätigte, dass unser Mandant sein Alkoholproblem in Angriff genommen hatte.

Die Staatsanwaltschaft forderte dennoch eine hohe unbedingte Freiheitsstrafe. Das Gericht schloss sich jedoch Rechtsanwalt Stern an, und hielt eine einjährige Bewährungsstrafe für ausreichend. Unser Mandant und seine Angehörigen waren sehr erleichtert ob des Ergebnisses.

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Verfahren vor Gericht eingestellt

Unser Mandant soll mehrfach Heroin in der Nähe eines U-Bahnhofs verkauft haben. Als ihn Polizisten festnehmen wollten, soll er zunächst weggelaufen sein und sich später gegen die Festnahme gewehrt haben.

Unser Mandant suchte uns erst auf, als ihm die Ladung zum Gerichtstermin zugestellt worden war. Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt mit dem zuständigen Richter und dem Betreuer unseres Mandanten auf. Rechtsanwalt Stern veranlasste, dass unser Mandant, der acht Monate lang überhaupt nicht zur Schule gegangen war, in einem nahe gelegenen Oberstufenzentrum angemeldet werden konnte. Mit der Schulanmeldung suchte Rechtsanwalt Stern den zuständigen Richter auf und besprach mit diesem den gewünschten Ausgang der Hauptverhandlung – eine Verfahrenseinstellung.

In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Gericht im Rahmen der Vernehmung des Polizeibeamten deutlich machen, dass unser Mandant zum Zeitpunkt der Festnahme überhaupt kein Deutsch verstand und daher die Anweisungen des Polizisten nicht befolgen konnte.

Der Richter war daraufhin bereit, das Verfahren wie zuvor angeregt gegen Ableistung einiger Stunden Freizeitarbeit einzustellen. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er nicht verurteilt worden war. Er wird die Freizeitarbeit bald abgeleistet haben.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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