Hehlerei

Versuchte Hehlerei – Verurteilung zu einem Jahr auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, nachts ein zuvor gestohlenes Fahrzeug (Wert: ca. 25.000 Euro) ohne Fahrzeugpapiere und mit laufendem Motor von ihm nicht näher bekannten Personen mit dem Auftrag übernommen zu haben, es über die Landesgrenze nach Polen zu verbringen und weiter nach Warschau zu fahren. Hierfür habe unser Mandant bereits 150 Euro erhalten. In Warschau habe er das Fahrzeug sodann am Flughafen parken und den Schlüssel neben dem Schalthebel liegen lassen sollen. Die Vollendung der Tat sei jedoch durch die Bundespolizei verhindert worden. Hierdurch soll er sich wegen versuchter Hehlerei strafbar gemacht haben.


Unser Mandant wurde vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA Cottbus. Daraufhin kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.
Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zog sich jedoch leider hin. Unser Mandant saß zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits über drei Monate in Untersuchungshaft.


Nach Eingang der Anklage besuchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend unseren Mandanten, um mit ihm den weiteren Fortgang des Verfahrens zu besprechen. Nur zwei Tage nach dem Besuch fand die Hauptverhandlung statt.


In der Hauptverhandlung zeigte sich unser Mandat – wie zuvor mit Rechtsanwalt Stern abgesprochen – vollumfänglich geständig. Da es sich um die erstmalige Verurteilung unseres Mandanten zu einer Freiheitsstrafe handelt und er bereits vier Monate in Untersuchungshaft war, konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Nach Verkündung des Urteils wurde unser Mandant umgehend aus der Haft entlassen.

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Hehlerei – Fehlerhafte Wahllichtbildvorlage – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Bargeld und Wertgegenstände in erheblichem Umfang, die aus sog. Enkeltrick-Betrugshandlungen stammen sollen, von einem zwischengeschalteten Abholer entgegengenommen und sich so wegen Hehlerei strafbar gemacht zu haben.

Der Enkeltrick-Betrug stellt dabei eine besondere Form des Betruges dar, bei dem die Täter vorgeben, Verwandte oder Bekannte des Geschädigten und in einer Notlage zu sein, um dadurch finanzielle Unterstützung zu erlangen bzw. die Herausgabe von sensiblen Informationen, wie Bankdaten, zu erreichen.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht vorliege.

Der Verdacht gegen unseren Mandanten beruhe im Schwerpunkt auf Beschreibungen eines gesondert Verfolgten und eines weiteren Zeugen, sowie auf einer mit dem gesondert Verfolgten durchgeführten sequentiellen Wahllichtbildvorlage. Der gesonderte Verfolgte hatte angegeben, unseren Mandanten eindeutig wiedererkannt zu haben.

Rechtsanwalt Stern stellte zunächst fest, dass der gesondert Verfolgte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung nur sehr knappe Angaben zu den Männern habe machen können, denen er die Wertgegenstände übergeben haben will. Auch anhand der Angaben des anderen Zeugen im Rahmen seiner Zeugenvernehmung habe man keine ausreichenden Distinktionsmerkmale feststellen können.

Des Weiteren argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass auf die Wahllichtbildvorlage ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht gestützt werden könne. Sie genüge nicht den Ansprüchen, die an dieses Beweismittel gestellt werden:

Zunächst setze eine ordnungsgemäß durchgeführte Wahllichtbildvorlage voraus, dass die Auswahlbilder zur Täterbeschreibung passen. Das Bild des Tatverdächtigen sollte sich äußerlich möglichst wenig von den Auswahlpersonen unterscheiden, insbesondere in der Art der Kleidung sowie im sonstigen Habitus.

Rechtsanwalt Stern erläuterte, dass sich unter den Auswahlbildern genau eine der Täterbeschreibung entsprechende Person befunden habe – unser Mandant. Die übrigen Personen wiesen vom Gewicht, von der Abstammung, von der Frisur sowie von der Kleidung her erhebliche Unterschiede auf. Überdies sei eine der Auswahlpersonen offenbar in einem derangierten Zustand aufgenommen worden. Am rechten Auge habe er ein Hämatom gehabt und die Lippen seien geschwollen gewesen.

Zusätzlich sei der Wert des vermeintlichen Wiedererkennens dadurch beeinträchtigt gewesen, dass der gesondert Verfolgte offensichtlich davon ausgegangen sei, der Gesuchte befinde sich zwingend unter den acht Bildern. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass solche suggestiven Wirkungen im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen grundsätzlich zu vermeiden seien, da sie regelmäßig dazu führen, dass die gesuchte Person nicht wiedererkannt, sondern schlicht die ähnlichste Person gesucht werde.

Zudem habe der Vernehmungsbeamte im Vorgespräch erklärt, dass drei Personen im Rahmen kriminaltaktischer Maßnahmen identifiziert worden seien. Sodann seien – hierzu passend – drei Wahllichtbildvorlagen angekündigt und durchgeführt worden. Die suggestive Wirkung habe sich im Ergebnis auch ausgewirkt. Der gesondert Verfolgte sei zu keinem Zeitpunkt – und noch dazu zutreffend – davon ausgegangen, dass sich unter den jeweils vorgelegten acht Bildern auch kein identifizierter Beschuldigter befinden könne.

Da Fehler im Rahmen der Wahllichtbildvorlage nicht repariert werden können (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 1352 ff.), durfte auf das vermeintliche Wiedererkennen eine Verurteilung nicht gestützt werden.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Gewerbsmäßige Bandenhehlerei – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf die Initiative eines Mitbeschuldigten hin einen Mercedes-Benz Transporter gemietet zu haben. Mit diesem seien die beiden, unser Mandant als Fahrer, mit einem weiteren Mitbeschuldigten einen Bereich in der Nähe des Görlitzer Parks abgefahren, um dort immer wieder zu halten und Fahrräder sowie andere Gegenstände, die zuvor von unbekannten Dritten den jeweils Berechtigten entwendet worden waren, in den Transporter einzuladen.

So sei es zu einem Stopp gekommen, an dem ein Mitbeschuldigter ausgestiegen und zu dem von unbekannten Dritten zuvor entwendeten und dort abgestellten Motorrad der Marke Honda gelaufen sei und dieses in Richtung des Transporters geschoben habe, wo unser Mandant die Hecktür geöffnet und das Motorrad mit einer weiteren unbekannten Person in den Transporter geladen habe. Der Wert des Motorrads habe 2.300,00 Euro betragen.

Bei der anschließenden Durchsuchung des Transporters durch Polizeibeamte sei unter anderem auch ein Damendreirad im Wert von 350,00 Euro sowie ein Mountainbike im Wert von 500,00 Euro aufgefunden worden.

Unserem Mandanten und den Mitbeschuldigten sei es darauf angekommen, entweder durch Weiterveräußerung der Fahrräder und des Motorrads einen Vermögensvorteil oder anderweitig eine Belohnung zu erhalten. Sie haben sich durch wiederholte Begehung von Hehlereitaten aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollen.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift nahm unser Mandant unverzüglich Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf. Dieser erhielt daraufhin die Akten auf der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete diese sorgfältig durch und bereitete mit unserem Mandanten eine schriftliche Einlassung vor, da wegen erheblicher Sprachbarrieren eine Befragung unseres Mandanten durch das Gericht ausgeschlossen schien.

In der Hauptverhandlung wurde sodann die bereits zuvor verfasste bestreitende Einlassung verlesen. Zunächst hat Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Nachfragen seitens des Gerichts zugelassen. Da die Nachfragen jedoch darauf abzielten, herauszufinden, ob sich unser Mandant über die vorgeworfenen Taten keine Gedanken gemacht habe oder es ihm letztlich sogar egal gewesen sei, dass es sich möglicherweise um Hehlerei gehandelt habe, unterbrach Rechtsanwalt Stern das Nachfragen. Schließlich hätten sich die Antworten unseres Mandanten, der Sprachschwierigkeiten hatte und mithin die Fragen sowie seine Antworten nicht richtig hätte einschätzen können, nur nachteilig auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt.

Im Anschluss daran folgte eine kritische Befragung der Polizeizeugen durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Es stellte sich heraus, dass es unklar war, ob unser Mandant wissen konnte, dass einige Sachen gestohlen waren.

Das Gericht hielt nach Beratung einen Freispruch für angemessen. Unser Mandant war sehr erfreut.

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