Rechtsanwalt

Upskirting soll strafbar werden

Die Bundesregierung hat am Mittwoch beschlossen, dass das sogenannte Upskirting künftig eine Straftat sein soll. Upskirting ist das in der Regel geheime Fotografieren mit dem Handy (teilweise unter Zuhilfenahme eines Selfie-Sticks) unter Röcke und Kleider von Frau – etwa auf Rolltreppen, Gehwegen oder in Treppenhäusern.

Die Initiative hierzu kam aus den Ländern. In einem Gesetzesantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland vom 17. September 2019 heißt es zur Begründung:

Gravierendes und auch strafwürdiges, bislang regelmäßig aber nicht strafbares Unrecht verwirklicht dabei derjenige, der absichtlich unter die Bekleidung einer anderen Person filmt oder fotografiert und auf diese Weise eine Bildaufnahme von deren Intimbereich herstellt oder überträgt. Durch dieses – zumeist heimlich vorgenommene – Verhalten wird der durch das Bekleidungsstück bezweckte Sichtschutz überwunden. Die Betroffenen können sich daher häufig nicht oder nur unzureichend wehren und müssen zumeist erdulden, dass sie hierdurch gegen ihren Willen zu Zwecken persönlicher Bedürfnisbefriedigung der Täter gleichsam instrumentalisiert werden.

Gesetzgeberisch soll der Plan durch Einführung eines neuen § 184k mit der Überschrift „Bildaufnahme des Intimbereichs“ umgesetzt werden:

Hiernach macht sich strafbar, wer

absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine derartige Bildaufnahme überträgt.

Ich bin gespannt, was die Rechtsprechung daraus macht. Der Gesetzgeber hatte sicherlich jene Fälle im Kopf, in denen der „Fotograf“ das Handy unter den Rock hält und von dem Schlüpfer ein Foto schießt. Was gilt aber, wenn sich das Gegenüber bückt und die Unterwäsche dadurch sichtbar wird oder wenn die Unterwäsche – wie häufig bei Sportkleidung – aufgrund der aus funktionalen oder vermarktungstechnischen Gründen sehr kurzen Sporthose auch so hin und wieder sichtbar ist (vgl. das Beispiel auf der Wikipedia-Seite)?

Und ich hätte gern gewusst, ob es tatsächlich ein derart verbreitetes Phänomen ist, dass man dem Ganzen nur durch einen Straftatbestand Herr werden kann. Falls jemand Statistiken kennt – bitte einen kurzen Hinweis im Kommentarbereich hinterlassen.

Der Entwurf der Länder sieht übrigens ebenfalls für die Betroffenen den Anschluss als Nebenkläger sowie die Beiordnung eines Verteidigers vor. Sollte das so Gesetz werden, wird aus Gründen des Fair Trial auch regelmäßig den Beschuldigten ein Verteidiger beigeordnet werden müssen, obwohl kaum je eine relevante Strafe im Raum stehen dürfte.

Und ungewollte Fotos ins Dekolleté sollen nach dem Beschluss des Bundeskabinetts übrigens auch strafbar werden.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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Hier geht’s um Leben und Tod

Die Frage nach dem Zeitpunkt des Todeseintritts wird bekanntlich in Medizin und Recht, aber auch innerhalb der verschiedenen Rechtsgebiete ganz unterschiedlich beantwortet.

Einig ist man sich im Recht allein darin, dass auch der Tod ein normativer Begriff ist und etwa die Kriterien der Naturwissenschaften nicht ohne Weiteres übernommen werden können, vor allem weil etwa die Naturwissenschaften den Tod häufig als Prozess begreifen, es im Recht aber wünschenswert ist, einen genauen Zeitpunkt zu kennen, an dem das Leben endet und der Tod beginnt – mit den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen.

Im Strafrecht wird der Todeszeitpunkt – naheliegend – in der Regel im Rahmen der Tötungsdelikte diskutiert, ein Fall aus Iowa/USA zeigt jedoch, dass es auch in der Strafvollstreckung darauf ankommen kann, wann der Tod eintritt. Und Ausgangspunkt hierfür war ein simpler Nierenstein.

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung war der heute 66jährige Benjamin Schreiber im Jahr 1997 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er seitdem in Iowa absitzt.

Im März 2015 entwickelte Schreiber einen Nierenstein, der zu einer Vergiftung führte. Er wurde in seiner Zelle bewusstlos aufgefunden, in ein Krankenhaus gebracht und musste dort fünfmal wiederbelebt werden.

Schreiber argumentierte gegenüber dem Bezirksgericht nun, er sei kurzzeitig verstorben gewesen und habe daher seine „lebenslange“ Freiheitsstrafe bereits verbüßt. Mithin sei er nun unrechtmäßig eingesperrt.

Inhaltlich stützt er sich damit auf die lange in der Medizin vorherrschende Sicht, der Todeseintritt werde durch den Herz- und Kreislaufstillstand markiert (sog. klinischer Todesbegiff). Davon ist man jedoch im Zuge der Entwicklung der Intensiv- und Transplantationsmedizin abgewichen. Denn eine Reanimation sei nicht die Wiedererweckung eines Toten sondern die Rettung eines (noch) Lebenden (vgl. Fischer StGB Vor §§ 211-217 Rn. 14). Heute wird die irreversible Beendigung aller Gehirnfunktionen als zentrales Kriterium für den Todeseintritt angesehen.

Entsprechend vermochte das Bezirksgericht der Auffassung Schreibers (oder dessen Rechtsanwalts) nicht zu folgen und auch vor dem Berufungsgericht des Bundesstaates hatte Schreiber kein Glück. Die zuständige Richterin Potterfield schrieb in ihrer Urteilsbegründung:

Entweder lebt Schreiber, dann muss er im Gefängnis bleiben. Oder er ist tot, dann ist dieser Einspruch rein akademisch.

Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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Auf der Post: Verboten und Strafbar sind nicht dasselbe.

Es ist manchmal nicht so einfach mit dem Betrugstatbestand. Nach einem Bericht der LTO war dem Mandanten eines Rechtsanwalts aufgefallen, dass sein Rechtsanwalt offenbar eine Briefmarke doppelt verwendet hatte. Die Marke sei zwar nicht gestempelt gewesen, wohl aber aus einer anderen Postsendung ausgeschnitten und auf eine neue aufgeklebt worden. Der Mandant hatte von seinem Postzusteller, der Nachporto erheben wollte, erfahren, dass das verboten und damit „Betrug“ sei und konfrontierte seinen Anwalt mit diesem ungeheuerlichen Vorwurf per Mail. Die Reaktion des Rechtsanwalts war alles andere als besonnen: Er verlangte unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, künftig nicht mehr zu behaupten, der Anwalt habe einen Betrug begangen, indem er gebrauchte Briefmarken benutzt habe.

Nachdem – nun sicherlich ehemalige – Mandant den Rechtsanwalt wegen der Briefmarke auch noch bei der Kammer angeschwärzt hatte, übersandte der Jurist auch noch eine Rechnung in Höhe von 492,54 Euro aus Anwaltshonorar. Der ehemalige Mandant fühlte sich jedoch im Recht und verweigerte die Zahlung. Daraufhin klagte der Anwalt. Mit einigem Erfolg, denn ein Betrug ist das keineswegs.

Zwar darf man nach den Geschäftsbedingungen der Post unbrauchbar gewordene Briefmarken (etwa weil das Paket, auf dem sie aufgeklebt waren, durchnässt ist, nur in Poststellen gegen neue umtauschen und bereits aufgeklebte Briefmarken nur auf den ursprünglichen Briefumschlag kleben, aber ein Verstoß gegen Geschäftsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Betrug.

Ein Betrug setzt sich aus einer Täuschung des Beschuldigten, einem Irrtum des Geschädigten, einer Vermögensverfügung durch den Geschädigten oder Dritten und schließlich einem Schaden zusammen. Das ergibt sich nicht unbedingt aus dem Wortlaut, ist aber anerkannt.

Hier ist eigentlich alles problematisch.

Das Ausschneiden der Briefmarke (auf LTO gibt es ein Foto vom Brief) und Aufkleben war für die Post derart offensichtlich, dass es zu keiner Fehlvorstellung bei dieser kommen konnte.

Der Postzusteller hatte sich auch nicht geirrt und entsprechend den Geschäftsbedingungen Nachporto verlangt. Nach den Geschäftsbedingungen der Post dürfe man unbrauchbar gewordene „verdorbene“ Briefmarken nur in Poststellen gegen neue umtauschen, bereits aufgeklebte Briefmarken auch nur auf dem ursprünglichen Briefumschlag. Keinesfalls dürfe man sie aber zur Frankierung verwenden. Wenn der Postbote dies aber weiß, die unzulässig aufgeklebte Briefmarke erkennt und nach den Geschäftsbedingungen behandelt, fehlt es an einem Irrtum, sodass allenfalls ein Betrugsversuch in Betracht kommt.

Eine Vermögensverfügung mag im Zustellversuch zu erblicken sein, aber ein Schaden ist weit und breit nicht zu sehen:

Ein (Vermögens-)Schaden ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten.

Hier hatte der Rechtsanwalt das Porto für die Zustellung bezahlt, und diese wurde wurde durchgeführt. Er hätte sogar Anspruch auf Ausstellung einer neuen Briefmarke gehabt, was Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Die Post hat zudem Nachporto erhoben, was im Ergebnis sogar zu einem positiven Saldo geführt hätte, wenn sich der ehemalige Mandant darauf eingelassen hätte.

Nach alledem lag also ein Betrug nicht vor, daher hätte der ehemalige Mandant seinem Rechtsanwalt einen solchen auch nicht vorwerfen dürfen.

Der Mandant hat sich übrigens in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an den Rechtsanwalt 400,00 € zu zahlen und die Vergleichs- und Verfahrenskosten in Höhe von 316,23 € zu übernehmen. Im Ergebnis war es also eine teure Mail.

Es mag alles der Rechtslage entsprechen. Ob der Rechtsanwalt aber gleich mit der Übersendung einer Unterlassungserklärung reagieren musste oder sich vielleicht lieber ein etwas dickeres Fell zulegt, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt.

Rechtsanwalt Konstantin Stern

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