Sachverständigengutachten

Einstellung des Verfahrens: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entkräftet

Unserem Mandanten wurden drei sexuelle Übergriffe zum Nachteil seines Sohnes vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ein. Die Vorwürfe basierten auf Schilderungen des Sohnes über angebliche Berührungen im Intimbereich und am Körper während Übernachtungen bei unserem Mandanten und während eines gemeinsamen Urlaubs.


Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger eine ausführliche Stellungnahme über 25 Seiten an die Staatsanwaltschaft, in welcher er darlegte, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand, und beantragte deshalb das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.


Rechtsanwalt Stern arbeitete im Rahmen dieser Stellungnahme heraus, dass der von dem Sohn unseres Mandanten dargestellte Tathergang nicht der Wahrheit entsprechen konnte. Hierfür analysierte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte, führte mehrere Gespräche mit unserem Mandanten, wertete dessen private Bilder aus und arbeitete Chatverläufe zwischen unserem Mandanten und der Mutter des Sohnes unseres Mandanten durch.


Sodann wies Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten als einziges belastendes Beweismittel in Betracht kamen, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Die Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Geschehen hing also allein davon ab, ob das Tatgericht dem einzigen Belastungszeugen, dem Sohn unseres Mandanten, glauben würde. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten unglaubhaft waren.
Rechtsanwalt Stern konnte nachweisen, dass mehrere Angaben des Sohnes unplausibel und widersprüchlich waren. Auch analysierte Rechtsanwalt Stern die Entstehungsgeschichte der Aussage des Sohnes unseres Mandanten und konnte nachweisen, dass der Sohn in seinem Aussageverhalten von seiner Mutter beeinflusst worden war. Unser Mandant und die Mutter des Sohnes unseres Mandanten waren bereits seit längerer Zeit getrennt und die Mutter verweigerte unserem Mandanten bereits mehrfach den Kontakt mit seinem Sohn. Auch versuchte sie, die Beziehung zwischen unserem Mandanten und seinem Sohn zu sabotieren. Darüber hinaus wies die Aussage des Sohnes unseres Mandanten erhebliche Belastungsmotive auf, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprach.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern konnte zudem auf die Stellungnahme des Jugendtherapeuten des Sohnes unseres Mandanten verweisen, in welchem dieser feststellte, dass sich aus den mit dem Sohn geführten Gespräche keine Anhaltspunkte für sexuelle Übergriffe durch unseren Mandanten ergaben.


Nach Erhalt der Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft eine aussagepsychologische Begutachtung des Sohnes durch einen Sachverständigen sowie eine richterliche Videovernehmung. Diese wurde im Beisein des Sachverständigen anhand des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Stern durchgeführt. Hiernach stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die drohende Haftstrafe konnte vermieden werden.

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Kriminaltechnik und Beweisführung im Strafverfahren in 2. Auflage erschienen

„Wir werden von den Naturwissenschaften überfallen“  (Neuhaus/Artkämper/Weise, Kriminaltechnik und Beweisführung im Strafverfahren Rn. 2.).

Neue technische Entwicklungen ermöglichen eine immer umfassendere und detailliertere Spurenauswertung. Dies bedingt zunehmend komplexere Gutachten, die für Verteidigung, Staatsanwaltschaft sowie Gericht meist nur in Teilen zu verstehen sind, da diese häufig kaum über naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse verfügen. Juristen verlassen sich deshalb häufig „blind“ auf die Ausführungen der Sachverständigen.

Ziel des Strafprozesses ist die Erforschung der materiellen Wahrheit. Dafür müssen die Verfahrensbeteiligten jedoch in der Lage sein, die Abläufe der Spurensicherung sowie deren Auswertung und Bewertung nachzuvollziehen und kritisch zu würdigen.

Um dies Praktikern zu erleichtern, haben die Autoren Prof. Dr. Ralf Neuhaus (Strafverteidiger), Dr. Heiko Artkämper (Staatsanwalt) und Grit Weise (Richterin am Landgericht Leipzig) das Buch Kriminaltechnik und Beweisführung im Strafverfahren verfasst, das 2024 in 2. Auflage erschienen ist.

Dem Werk ist ein allgemeiner Teil – mit allgemeinen Ausführungen zur Kriminalwissenschaft und deren Bedeutung für die einzelnen Verfahrensbeteiligten – vorangestellt.

Sodann folgt der besondere Teil, in welchem einzelne Techniken – z.B. Blutalkohol/Begleitstoffanalyse, Digitale Forensik, DNA-Analyse, Reifenspuren, Wiedererkennen und Identifizieren – dargestellt und erläutert werden.

Einleitende Beispiele am Anfang eines Themas verdeutlichen dessen praktische Relevanz. Am Ende jeder Darstellung werden mögliche Fehlerquellen aufgezeigt und eine kritische Würdigung der Methoden vorgenommen. Insbesondere das Herausarbeiten der Fehlerquellen erleichtert das praktische Arbeiten bei der Vernehmung kriminaltechnischer Sachverständige.

Um eine effektive Verteidigung gewährleisten zu können, ist eine sorgfältige Überprüfung auch nur ansatzweise zweifelhaft erscheinender Befunde nötig. Bei einer solchen Würdigung unterstützt das Werk von Neuhaus, Artkämpfer und Weise. Es liefert zahlreiche Ansatzpunkte für mögliche Fehler in Gutachten und die Literaturhinweise am Anfang jedes Kapitels erleichtern die vertiefte Ausarbeitung fallspezifischer Probleme und stellt somit ein hilfreiches Werkzeug für die Vorbereitung zahlreicher Hauptverhandlungen dar.

Angesichts der Informationsdichte und der gut verständlichen Darstellung erscheint aus unserer Sicht der Preis von 75,- € angemessen.

Für Unentschlossene gibt es eine Leseprobe im Beck-Shop: https://www.beck-shop.de/neuhaus-artkaemper-weise-kriminaltechnik-beweisfuehrung-strafverfahren/product/34617836?srsltid=AfmBOorMsrlLkaiF7lsdhDyCbEQMF6FCXRfiu7Jm6-dkA09vJ_hnJ4Bq.

Neuhaus/Artkämper/Weise: Kriminaltechnik und Beweisführung im Straffverfahren, 2. Auflage 2024, 326 S., C.H. Beck, 75,- €.

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