Einstellung gegen Geldauflage

Körperverletzung im Amt – Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt

Unserem Mandanten- einem Beamtem im Polizeigewahrsam- wurde vorgeworfen, einen in Gewahrsam genommenen Obdachlosen mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen zu haben. Der Obdachlose soll sich gegen eine Durchsuchung in den Gewahrsamsräumen der Polizeidienststelle zur Wehr gesetzt haben, indem er die Beamten beleidigte und sich ihnen widersetzte, während diese ihn durchsuchen wollten.

Während dieser Durchsuchung soll unser Mandant sich auf die in Gewahrsam genommene Person zubewegt haben, mit einer Hand dessen Oberkörper berührt haben und zeitgleich mit seiner geöffneten Hand den Hinterkopf der in Gewahrsam genommenen Person geschlagen haben, damit dieser sich wieder beruhigte. Dadurch sollte unser Mandant sich wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen unseren Mandanten wurde auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, zu den Vorwürfen zu schweigen, und nahm Einsicht in die Ermittlungsakten. Sodann besprach er den Sachverhalt mit unserem Mandanten.

In der Ermittlungsakte war ein Bodycam-Video abgelegt, das den Vorfall zeigte.

Dennoch beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren nach § 170 II StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Zur Begründung trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Schlag mit leichter Intensität ausgeführt worden war, nachdem der Zeuge massiven Widerstand gegen die an ihm durchgeführte Entkleidung/Durchsuchung geleistet hatte.

Aus Sicht unseres Mandanten sei der leichte Schlag in der Situation geboten gewesen, da dieser das relativ mildeste Mittel zum Erreichen des Zwecks – der Entkleidung und Durchsuchung des Zeugen – war. Unserem Mandanten war daran gelegen, unnötige Schmerzen oder gar Verletzungen bei in Gewahrsam zu Nehmenden zu vermeiden. Die Möglichkeit, auf die Durchsuchung gänzlich zu verzichten, bestand nicht, da Menschen, die in Gewahrsam genommen werden, zwingend zu durchsuchen sind.

Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag leider nicht, sondern erhob Anklage.

Sodann nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit der zuständigen Richterin auf und regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Er argumentierte, dass unser Mandant viele Jahre lang beanstandungsfrei gearbeitet hatte und strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten war. In sehr vielen Dienstjahren war kein einziges Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

Die Richterin schloss sich den Ausführungen an und konnte auch die Staatsanwaltschaft überzeugen, der Einstellung zuzustimmen.

Unser Mandant gilt dadurch trotz der belastenden Bodycam-Aufzeichnungen weiterhin als unschuldig.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bei sich geführt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Erwerb und Vertrieb von Betäubungsmitteln verfügt habe. Bei ihm seien u.a. Cannabisblüten und -harz sowie MDMA, Ritalin und Amphetamin aufgefunden worden.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der Ermittlungsakten vermittelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst an ein Diversionsbüro.

Im Rahmen eines Gesprächs setzte sich unser Mandant kritisch mit seinem Verhalten auseinander und reflektierte die Folgen seines Handelns. Er berichtete, dass er seit dem Tag des vorgeworfenen Geschehens keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Des Weiteren bereue er sein Verhalten und versicherte, keine Straftaten mehr zu begehen.

Aus diesem Grund teilte die Diversionsberaterin mit, dass die Teilnahme an einer Suchtberatung nicht erforderlich sei. Überdies konnten bei dem Gespräch erzieherische Maßnahmen in Form einer Spende an einen Opferfonds sowie 20 Stunden gemeinnützige Arbeit vereinbart werden, die bereits von unserem Mandanten abgeleistet wurden. Er wurde von den Mitarbeitenden der Einrichtung als sehr engagiert und zuverlässig eingeschätzt.

Diese positiven Erfolge der erzieherischen Maßnahmen sowie den Lebenswandel unseres Mandanten konnte Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung für unseren Mandanten anführen. Er regte bei einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro gemäß 45, 47 JGG einzustellen. Dieser Anregung stimmten alle Verfahrensbeteiligten zu.

Unser Mandant war über die Einstellung des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere konnte er nun mit seinem Ausbilderschein beginnen. Im Falle einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem BtMG hätte für fünf Jahre ein Beschäftigungsverbot nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG bestanden. Unser Mandant hätte also Jugendliche nicht ausbilden dürfen.

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Betrug durch Unterlassen – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO ohne Hauptverhandlung gegen Zahlung eines Geldbetrags nach Zustellung eines Strafbefehls

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf seinen Weiterbewilligungsantrag hin vom Jobcenter Berlin Arbeitslosengeld II bezogen zu haben. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung habe er dem Jobcenter nicht unverzüglich mitgeteilt, dass er im Rahmen seiner Beschäftigung bei einer Gaststätte mehr als den von ihm angegebenen Lohn bezahlt bekommen habe, so dass er für einen bestimmten Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen sei und damit keinen Anspruch auf die ausgezahlten Leistungen, die sich auf über 600,00 Euro belaufen haben sollen, für diesen Zeitraum gehabt habe. Der abweichende Lohn habe sich aus entsprechenden Zahlungslisten des ehemaligen Arbeitgebers unseres Mandanten ergeben, gegen den ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB eingeleitet wurde.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Betruges durch Unterlassen gem. §§ 263 Abs. 1, 13 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls beauftragte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Rechtsanwalt Stern nahm sodann umgehend Einsicht in die Akten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass sich unser Mandant die abweichenden Zahlungslisten vom Computer seines Arbeitgebers im Hinblick auf die Arbeitsstunden und den Lohn für den nach Einschätzung des Jobcenters nicht hilfebedürftigen Zeitraum nicht erklären könne. Denkbar sei nur, dass es seinem Arbeitgeber beim Erstellen der Zahlungslisten darauf angekommen sei, einen höheren Betrag an Ausgaben aufzulisten, um somit den Anschein eines geminderten Gewinns des Unternehmens zu erwecken. Dies habe wiederum auch eine Minderung der Steuerlast zur Folge. Denkbar sei auch, dass es Dritte gegeben habe, die (ggf. illegale Einkünfte) anteilig aus dem Umsatz des Cafés generierten, weshalb es durchaus Sinn ergeben haben mag, höhere Löhne als die ausbezahlten in einer Excel-Tabelle auszuweisen. Rechtsanwalt Stern stellte auch heraus, dass die Ermittlung des tatsächlich geflossenen Einkommens aufwändig sein könne, da die Zeugen sich aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht an einzelne Auszahlungen an Mitarbeiter erinnern dürften. Außerdem kämen zum Teile Zeugnisverweigerungsrechte in Betracht. Schließlich schilderte Rechtsanwalt Stern die schlechte gesundheitliche Situation unseres Mandanten und regte an, das Verfahren gegen Zahlung der vom Jobcenter ohnehin zurückgeforderten 600,00 € einzustellen. Gericht und Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Unser Mandant war erleichtert, dass das Verfahren auf diese Weise ohne Verurteilung beendet werden konnte und er trotzdem nicht vor Gericht erscheinen musste.

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Sozialhilfebetrug – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld II bezogen zu haben. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung habe er der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt, dass er drei Monate nach Antragstellung bei einer Unternehmensgesellschaft beschäftigt gewesen sei, mit der Folge, dass ihm ein Betrag in Höhe von über 1.200 € ausbezahlt worden sei, auf den er keinen Anspruch gehabt habe. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.

Rechtsanwalt Stern teilte zunächst mit, dass unser Mandant amerikanischer Staatsbürger sei. Seine Deutschkenntnisse seien noch ungenügend. Den Antrag auf Arbeitslosengeld II habe er mit einem Dolmetscher ausfüllen müssen. Dabei habe er nicht verstanden, dass er eine neue Beschäftigung selbst melden müsse. Er sei davon ausgegangen, dass der neue Arbeitgeber die Aufnahme der Beschäftigung melden würde.

Zudem fügte Rechtsanwalt Stern der Stellungnahme einen Nachweis über die bereits erfolgte Rückzahlung des in Rede stehenden Betrages bei.

Nach einem Telefongespräch mit der Richterin wurde das Verfahren sodann gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt.

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Vorwurf des IBB-Betrugs durch Antrag auf Corona-Soforthilfe – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unser Mandant war einer der mehreren Beschuldigten, die wegen IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Ein Strafbefehlsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB war sodann gegen unseren Mandanten eingeleitet worden.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab. Sodann ließ er sich von unserem Mandanten in einem persönlichen Gespräch erklären, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 5.000,00 € gekommen war:

Unser Mandant wollte nach Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses seine selbstständigen Tätigkeiten als Dolmetscher und Messebauer ausbauen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie entwickelte sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet. Insbesondere gab es kaum mehr Aufträge. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz entschloss er sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

In einer umfangreichen Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Unser Mandant machte uns außerdem darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf der Webseite der IBB die FAQs abzurufen, um sich einen Überblick über die von der IBB geforderten Kriterien für eine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe zu verschaffen. Erst einige Tage nach der Antragsstellung sei die Webseite dahingehend aktualisiert worden.

Des Weiteren konnte nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Das Gericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellte. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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