Strafbefehl

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Verhängung einer Geldstrafe durch Strafbefehl und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel verkauft zu haben. Unser Mandant ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hatte keinen festen Wohnsitz; ein Aussetzen einer Freiheitsstrafe zur Bewährung war ausgeschlossen.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant nicht anwesend, da er kurz vor dem Eintreffen der Ladung des Gerichts in eine andere Haftanstalt verlegt worden war und die Ladung somit bei ihm nicht mehr ankommen konnte.

Rechtsanwalt Stern trug dennoch vor, dass in dem hiesigen Verfahren ein Freispruch in Betracht käme. Hintergrund war, dass unser Mandant, der keinen Pass mit sich geführt hatte, nur mit einer Kopie einer Fiktionsbescheinigung identifiziert worden war, und nicht wie üblich mittels Fast-ID. Die Bescheinigung unseres Mandanten, zumal die Kopie, hätte jeder mit sich führen können, der BtM im Park verkaufen geht.

Das Gericht schlug daraufhin vor, einen Strafbefehl mit einer geringen Geldstrafe zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an und stellte den entsprechenden Antrag.

Unser Mandant war mit diesem Ergebnis äußerst zufrieden und zahlte die Geldstrafe noch am selben Tag, woraufhin er unverzüglich aus der Haft entlassen wurde.

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Uber-Fahrt nicht bezahlt: Vorwurf Betrug – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unsere Mandantin meldete sich mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten bei Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Ihr wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Freundin bei Fahrtantritt gegenüber einem Uber-Fahrer fälschlicherweise vorgegeben zu haben, dass sie willens und in der Lage seien, den Fahrpreis zu entrichten, woraufhin der Uber-Fahrer im Vertrauen hierauf und in Unkenntnis darüber, dass die beiden Freundinnen in Wahrheit weder leistungsfähig noch leistungsbereit gewesen seien, sie zu einem Fahrpreis von insgesamt 11,00 € befördert haben soll. Ihrer Zahlungsverpflichtung seien die beiden nicht nachgekommen. Vielmehr habe sie fliehen wollen, als das Taxi hielt.

Rechtsanwalt Stern legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Er empfahl zudem, dass auch die Freundin unter Einsatz eines Rechtsanwalts Einspruch gegen ihren Strafbefehl einlegen sollte. Die Freundin akzeptierte jedoch den Strafbefehl.

In einem ersten persönlichen Gespräch bestritt unsere Mandantin den Vorwurf. Sie gab an, dass ihre Freundin habe bezahlen wollen. Zudem habe der Uber-Fahrer keine Kartenzahlung akzeptiert. Sie habe angenommen, dass nicht nur Taxifahrer, sondern auch Uber-Fahrer Kartenzahlungen akzeptieren müssten.

Überdies erklärte unsere Mandantin, dass sie gar nicht habe fliehen wollen. Dies sei ein Missverständnis gewesen. Der Fahrer habe schlecht Deutsch gesprochen.

In der Hauptverhandlung schilderte Rechtsanwalt Stern sodann die Sicht unserer Mandantin und stellte fest, dass der Uber-Fahrer tatsächlich schlecht Deutsch sprach. Des Weiteren erhielt der Uber-Fahrer die Gebühren direkt von der Mandantin in bar, auf ein Trinkgeld verzichtete er.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin auf Anregung von Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung eingestellt. Die Freundin, die sich nicht gegen den Strafbefehl gewehrt hatte, ist nun bestraft und hat einen entsprechenden Eintrag im Bundeszentralregister.

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Hundebiss: Fahrlässige Körperverletzung – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl vom Amtsgericht vorgeworfen, ihren Hund außerhalb eines Hundeauslaufgebietes unangeleint geführt zu haben. Der Hund soll sodann den Dalmatiner der Zeugin und in die Hand der Zeugin gebissen haben, als diese versucht haben soll, den Hund unserer Mandantin abzuwehren. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Nachdem unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.

Aus den Akten ergab sich, dass eine ausgebildete Krankenschwester unmittelbar nach dem Vorfall einen kleinen Kratzer an der Hand der Zeugin feststellen konnte, jedoch keine Hundebissverletzung.

Dass es sich um eine echte Bissverletzung gehandelt hatte, war auch vor dem Hintergrund sehr zweifelhaft, dass laut Entlassungsbericht keine Antibiose durchgeführt oder zumindest ärztlich angeraten worden war. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass selbst bei minimalen Wunden durch Tierbisse erfahrungsgemäß eine Antibiose durchgeführt wird, zuweilen auch stationär, damit das betroffene Körperteil ruhiggestellt werden kann und nicht nur – wie im Fall der Zeugin – eine bloße Desinfektion.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass die Ärzte in erster Linie von einem Anpralltrauma und weniger von einem echten Biss in die Hand der Zeugin ausgegangen sein müssen, da die Ärzte lediglich eine Schwellung der Hand beschrieben hatten. Ob ein etwaiges Anpralltrauma vom Hund oder der Hunderauferei herrührte, konnte nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus schilderte Rechtsanwalt Stern, dass die Zeugin keinen Nachweis für eine Bissverletzung des Dalmatiners zu den Akten gereicht hatte.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Das Amtsgericht entschied antragsgemäß.

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Paketagent – Verfahren nach Strafbefehl in der Hauptverhandlung eingestellt

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl. Ihr wurde vorgeworfen, einen Betrug begangen zu haben. Sie soll Bankdaten abgefischt und Warenbestellungen an ihre Adresse ausgelöst haben. Sogleich suchte unsere Mandantin die Rechtsanwaltskanzlei Stern|Strafrecht auf.

Im persönlichen Beratungsgespräch erarbeitet Rechtsanwalt Stern mit unserer Mandantin, wie sie an die Warenbestellungen gelangt sein soll.

Unsere alleinerziehende Mandantin sei auf der Suche nach einer Nebenerwerbstätigkeit gewesen. Sie habe bevorzugt nach Tätigkeiten gesucht, die sie von Zuhause ausüben konnte. Sie sei recht schnell fündig geworden und habe zu einer Italienerin Kontakt aufgenommen. Diese habe behauptet, einen DHL-Shop zu besitzen und nach jemandem zu suchen, der ihr helfen könnte. Die Mandantin dachte sich nichts Böses und arbeitete von zu Hause für die Italienerin, indem sie Pakete angenommen und weitergeschickt habe. Nach kurzer Zeit seien der Mandantin aber Zweifel gekommen und sie habe die Tätigkeit beendet. Im Strafbefehl ging es um eine der Warenlieferungen.

In der anschließenden Hauptverhandlung machte Rechtsanwalt Stern Bedenken geltend, dass die Mandantin nicht über Möglichkeiten verfügte, fremde Bankdaten abzugreifen. Zudem sei nicht klar, ob die Mandantin von der betrügerischen Herkunft Kenntnis hatte oder ob ihr die Warenlieferung tatsächlich zugegangen sei. Nach kurzer Verhandlung konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht und die Staatsanwaltschaft  davon überzeugen, das Verfahren gegen Ausgleich des in dem einen angeklagten Fall entstandenen Schadens einzustellen.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endete.

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Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung – Verfahrenseinstellung nach Erlass eines Strafbefehls

Unserem Mandanten wurden vorgeworfen, seine ehemalige Lebensgefährtin entgegen einer wirksamen Gewaltschutzanordnung mehrfach mit Telefonanrufen und SMS kontaktiert zu haben. Ein solches Verhalten wird gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl in einer Höhe, die er nicht aufbringen konnte. Er sorgte sich, dass er die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis würde absitzen müssen.

Rechtsanwalt Stern legte nach Mandatierung Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Vor der Hauptverhandlung besprach Rechtsanwalt Stern den Fall mit der Richterin und dem Staatsanwalt. Rechtsanwalt Stern verwies auf aktuelle Rechtsprechung wonach nicht nur der Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung – der regelmäßig leicht bewiesen werden kann – sondern auch die Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung selbst im Strafverfahren geprüft werden müsste. Das wäre angesichts der Komplexität des Familienverfahrens mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. Zudem führte Rechtsanwalt Stern aus, dass die Gewaltschutzanordnung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Kammergericht sei und möglicherweise zunächst das dortige Verfahrensergebnis abgewartet werden müsste.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer ausgesprochen niedrigen Geldauflage einzustellen. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er weiterhin nicht bestraft ist und im Hinblick auf den vorgeworfenen Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung weiterhin als unschuldig gilt.

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