Sozialhilfebetrug – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld II bezogen zu haben. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung habe er der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt, dass er drei Monate nach Antragstellung bei einer Unternehmensgesellschaft beschäftigt gewesen sei, mit der Folge, dass ihm ein Betrag in Höhe von über 1.200 € ausbezahlt worden sei, auf den er keinen Anspruch gehabt habe. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.

Rechtsanwalt Stern teilte zunächst mit, dass unser Mandant amerikanischer Staatsbürger sei. Seine Deutschkenntnisse seien noch ungenügend. Den Antrag auf Arbeitslosengeld II habe er mit einem Dolmetscher ausfüllen müssen. Dabei habe er nicht verstanden, dass er eine neue Beschäftigung selbst melden müsse. Er sei davon ausgegangen, dass der neue Arbeitgeber die Aufnahme der Beschäftigung melden würde.

Zudem fügte Rechtsanwalt Stern der Stellungnahme einen Nachweis über die bereits erfolgte Rückzahlung des in Rede stehenden Betrages bei.

Nach einem Telefongespräch mit der Richterin wurde das Verfahren sodann gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt.