Strafrecht

Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer bundesweit agierenden Bande in 3 Fällen jeweils mehrere Packungen Zigaretten aus Kassenbereichen in Supermärkten gestohlen zu haben. Dabei sollen jeweils zwei Mitglieder dieser Bande Zigaretten aus den Regalauslagen im Kassenbereich des jeweiligen Supermarkts entnommen und in ihre Bekleidung gesteckt haben, während die beiden Übrigen dies durch Positionierung vor bzw. hinter oder seitlich von den die Zigaretten entwendeten Mitgliedern abgesichert haben sollen bzw. einer dieser beiden Übrigen das jeweils vor dem Supermarkt geparkte Fluchtauto gefahren haben soll. Hierdurch sollen sich unser Mandant und die weiteren Männer wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls in 3 Fällen strafbar gemacht haben, wobei jeder dieser Diebstähle ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr darstellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden.

In Anbetracht dessen besorgte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Beim sorgfältigen Durcharbeiten der insgesamt 5 Bände Ermittlungsakten stellte Rechtsanwalt Stern Fehler in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fest und rügte diese informell beim Gericht.

Überdies hatte Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mehrere Vorgespräche mit dem Ziel einer Verständigung geführt. In diesen erörterte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und die anderen Georgier nicht gewerbs- und bandenmäßig agiert hätten. Eine Bandenabrede sei nicht nachweisbar. Zudem könne hier nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden, da alle starke Raucher waren und aufgrund von Geldmangel die Zigaretten für den Eigengebrauch benötigten.

Während die Staatsanwaltschaft davon unbeeindruckt blieb, schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten und die weiteren Männer nur noch wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 03,00 €. Unser Mandant war sehr glücklich darüber. Nach der Hauptverhandlung wurden unser Mandant und die anderen Männer vor dem Gerichtsgebäude von ihren Angehörigen in die Arme geschlossen.

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Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung – Verfahren in der Hauptverhandlung gegen Geldauflage eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit zwei weiteren Jungs Handys sowie Jacken zweier anderer Jugendlicher auf einem Balkon hoch über Berlin herausverlangt zu haben, wobei sie auch ein Messer eingesetzt haben sollen. Anschließend sollen sie auf die Zeugen eingeprügelt haben, wobei einer der beiden sogar eine Platzwunde am Kopf und einen Nasenbeinbruch erlitt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle, nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung. Es war überhaupt nicht klar, warum es zu der Schlägerei gekommen war. Die Wegnahme des Handys könne auch einem Missverständnis geschuldet gewesen sein, da sich das weggenommene Handy und das Handy unseres Mandanten ähnlich sähen. Dafür hatte auch gesprochen, dass einer der Jungs sein Handy am Folgetag zurückerhalten hatte.

Dennoch wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Mandanten und die anderen beiden erhoben.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit entschuldigt. Rechtsanwalt Stern nutzte die Gelegenheit und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, dass Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Trotz des äußerst schweren Vorwurfs stimmten sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag zu, um das Verfahren beenden zu können

Unser Mandant, dem somit weitere Hauptverhandlungstermine erspart blieben, war über den Ausgang des Verfahrens äußerst erfreut.

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Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/Diebstahl – Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unserem – einschlägig vorbestraften und drogenabhängigen – Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle seitwärts auf einen Polizeibeamten zugesprungen zu sein, um an dessen Waffe zu gelangen. Zudem soll er Medikamente aus einer Apotheke gestohlen haben. Der Mandant bestritt gegenüber Rechtsanwalt Stern, die Medikamente gestohlen zu haben. Vielmehr habe er sie zuvor in einer anderen Apotheke gekauft, aber keinen Kaufbeleg erhalten.

Unser Mandant wurde wegen dieser Taten zunächst vom Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin legten wir unverzüglich Berufung ein. Zudem konnten wir durch eine Haftbeschwerde erreichen, dass der gegen unseren Mandanten ergangene Haftbefehl aufgehoben wurde.

Das Finden eines Berufungshauptverhandlungstermins gestaltete sich zunächst äußerst schwierig. Der erste anberaumte Termin musste verlegt werden, da sich unser Mandant in Therapie wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit, begab. Die Berufungshauptverhandlung fand erst ein halbes Jahr später statt.

Vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtanwalt Stern das Gespräch mit der Richterin und sprach sich für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung in eine Geldstrafe sowie eine Einstellung des Diebstahlsvorwurfs aus. Hinsichtlich des Diebstahls hatte die Apothekerin nämlich behauptet, dass es gar keine Videoaufzeichnungen gäbe, die die Tat hätten zeigen können. Die Aussage der Zeugin widerlegte Rechtsanwalt Stern allerdings dadurch, dass er zur Apotheke ging und alle sechs Videokameras fotografierte. Die Fotos legte er sodann dem Gericht vor.

Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung statt. Unser Mandant zahlt nun die Geldstrafe in Raten ab und kann sein Leben weiterhin in Freiheit genießen.

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Diebstahl in 7 Fällen – Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 €

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, insgesamt sieben Ladendiebstähle zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen zu haben, bei denen er unter anderem alkoholische sowie koffeinhaltige Getränke weggenommen haben soll.

Unser Mandant wurde im hiesigen Verfahren von der Polizei festgenommen. Gegen ihn wurde mangels festen Wohnsitzes in Deutschland umgehend Untersuchungshaft angeordnet. Daraufhin kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Rechtsanwalt Stern besuchte selbstverständlich umgehend unseren Mandanten, um mit ihm den weiteren Fortgang des Verfahrens zu besprechen. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Hauptverhandlungstermin vereinbaren. Wenige Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.

In der Hauptverhandlung zeigte sich unser Mandat – wie zuvor mit Rechtsanwalt Stern abgesprochen – geständig

Unter Abwägung dieser für und gegen unseren Mandanten sprechenden Umstände sowie in Würdigung seiner Persönlichkeit hatte ihn das Gericht im Ergebnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Allerdings wurde der Tagessatz antragsgemäß mit nur einem Euro bemessen, sodass die Geldstrafe lediglich 100,00 € betrug. Von diesen waren 30,00 € bereits durch die Untersuchungshaft vollstreckt. Nach Verkündung des Urteils wurde unser Mandant umgehend aus der Haft entlassen.

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Gefährliche Körperverletzung und schwere räuberische Erpressung – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei weiteren jungen Menschen eine gefährliche Körperverletzung und eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. Dabei soll die vermeintlich Geschädigte, bei der es sich um eine Freundin der Angeklagten gehandelt hatte, mit Fäusten geschlagen und an den Haaren gezogen worden sein. Sodann sollen die drei mit einem Messer in der Hand die Adidas-Jacke der Zeugin verlangt haben.

Das Verfahren wurde gegen unseren Mandanten und eine Freundin geführt, die Hauptbeschuldigte war abgetrennt worden.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung verschaffte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der zuständigen Geschäftsstelle und nahm Akteneinsicht. Er verfasste eine ausführliche Stellungnahme an das Amtsgericht, in der er beantragte, die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen. Das Gericht war jedoch anderer Meinung.

Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, zu den Vorwürfen zu schweigen.

Die sodann stattgefundene Hautverhandlung war für alle Beteiligten eine hitzige Angelegenheit. Insbesondere belehrte das Gericht die abgetrennte Mitbeschuldigte, die drauf und dran war, gegen sich selbst und unseren Mandanten auszusagen, nicht – und nach Monierung völlig unzureichend – über ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO. Nach § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Nachdem sich die gesondert Verfolgte und vor allem deren Vormund über die Konsequenzen einer Aussage im hiesigen Verfahren klar wurde, entschloss sie sich, keine Aussage mehr zu tätigen.

Die übrigen Zeugen machten derart unterschiedliche Aussagen, dass es nicht mehr möglich war, den Sachverhalt aufzuklären. Daher musste unser Mandant nach vier Hauptverhandlungstagen vom Gericht freigesprochen werden.

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Rassismus im Drogeriemarkt? Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin, Kassiererin eines Drogeriemarktes, wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, eine Kundin rassistisch beleidigt zu haben, indem unsere Mandantin der
Kundin nicht glauben wollte, dass ihr die für den Bezahlvorgang genutzte EC-Karte gehörte. Konkret soll sie gesagt haben: „Eine Schwarze wie Sie kann so eine Bankkarte nicht besitzen!“

Nach Beauftragung mit der Verteidigung holte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der Geschäftsstelle. In einem ersten persönlichen Gespräch bestritt unsere Mandanten solche Aussagen jemals getätigt zu haben. Obwohl es Videoaufnahmen zu dem besagten Vorfall gab, konnten diese jedoch mangels Tons nicht weiterhelfen. Darüber hinaus hatte die Zeugin mehrere YouTube-Videos hochgeladen, auf denen sie weinend den gesamten Sachverhalt schilderte und somit sogar die Öffentlichkeit am hiesigen Verfahren teilhaben
ließ.

Rechtsanwalt Stern sicherte diese Aufnahmen, um mögliche Differenzen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei zu ermitteln. In der Hauptverhandlung tauchte die Zeugin sodann mit Zeugenbeistand und Prozessbeobachtern im Publikum auf. Rechtsanwalt Stern ließ sich davon jedoch nicht beirren. Er hatte nämlich tatsächlich zahlreiche Abweichungen zwischen ihren Äußerungen auf YouTube und gegenüber den Polizeibeamten feststellen können und konfrontierte die Zeugin damit.
Dies erweckte erhebliche Zweifel beim Gericht, weshalb Rechtsanwalt Stern die Gelegenheit ergriff und anregte, das hiesige Verfahren gemäß § 153 StPO ohne Auflage wegen hypothetisch geringer Schuld einzustellen.

Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Während die Zeugin äußerst unzufrieden ob dieses Ergebnisses war, zeigte sich unsere Mandantin sehr erleichtert und
froh, dass sie nun weiterhin als unschuldig gilt.

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Schwere räuberische Erpressung, Betrug und Urkundenfälschung – Ableistung von Freizeitarbeiten

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin eine schwere räuberische Erpressung vorgeworfen. Um an die Goldringe seiner Mitschülerin zu gelangen, soll er ihr eine Falle gestellt haben. Er soll sie von der Schule abgeholt und an eine vorher verabredete Stelle gebracht haben, an der ein unbekannter Mittäter der Mitschülerin ein Messer vorgehalten und die Herausgabe der Ringe verlangt haben soll.  Um den Tatbeitrag unseres Mandanten zu verschleiern, sollt der unbekannte Mittäter auch von unserem Mandanten Kopfhörer und Weste gefordert und erhalten haben. Die Mitschülerin war kurz darauf überaus verwundert, als sie die vermeintlich geraubten Gegenstände bei unserem Mandanten sah, der für die Rückführung keine plausible Erklärung hatte.

Unserem Mandanten wurde zudem vorgeworfen, nach vorheriger Verabredung über Ebay-Kleinanzeigen, eine gefälschte VBB-Monatskarte zum Preis von 60,00 € an jemanden verkauft zu haben, wobei er diesem vorspiegelte, dass es sich bei der Monatskarte um ein Original handeln würde, um ihn zur Übergabe des Geldes zu veranlassen. Hierdurch soll er sich nicht nur wegen Betruges, sondern auch wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung holte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle und bereitete in mehreren persönlichen Gesprächen mit unserem Mandanten den Hauptverhandlungstermin vor.

In der Hauptverhandlung legte unser Mandant – aufgrund der prekären Aktenlage – ein mit Rechtsanwalt Stern abgesprochenes umfassendes und von Einsicht geprägtes Geständnis ab. Zudem übergab unser Mandant dem Zeugen einen symbolischen Betrag als Schadenswiedergutmachung für die gefälschte VBB-Karte. Eine Schadenswiedergutmachung bezüglich der Mitschülerin war aufgrund ihres Nichterscheinens zur Hauptverhandlung nicht möglich. Diese Handlungen wurden zugunsten unseres Mandanten gewürdigt und wirkten sich erheblich strafmildernd aus.  

Aufgrund dieser Verteidigungslinie sah das Gericht davon ab, gegen unseren Mandanten einen Arrest zu verhängen. Erwachsenen droht bei einer solchen Anklage ohnehin eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Das Gericht ordnete lediglich das Ableisten von 60 Stunden Freizeitarbeiten an. Unser Mandant und auch dessen in der Verhandlung anwesender Vater waren über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Vorwurf: Bestellung von Magic Mushrooms

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, 9 g Psilocybin Pilze bestellt zu haben, die ihm per Briefsendung zugeschickt werden sollten. Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Zoll mehrere zweifelhafte Briefsendungen aus den Niederlanden und Belgien angehalten und geöffnet hatte, darunter ein an unseren Mandanten adressierter Brief mit dem oben bezeichneten Inhalt.

Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts Berlin erhalten hatte. 

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten. In der Besprechung wurde schnell klar, dass unser Mandant in einem Studentenwohnheim in einem Studentenappartement für zwei Personen wohnte und sich nicht nur die Wohnung mit seinem Mitbewohner teilte, sondern auch den Briefkasten.

Sodann verfasste Rechtsanwalt Stern eine Stellungnahme.

Rechtanwalt Stern schilderte zunächst, dass sich unser Mandant nicht erklären konnte, wer seinen Namen und seine Adresse verwendet hatte, um die Lieferung zu erhalten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Mitbewohner die Personalien unseres Mandanten genutzt hatte, weil es ihm zu riskant erschienen war, Betäubungsmittel auf eigenen Namen zu bestellen.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, dass Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Vorwurf der Fahrerflucht nach angeblichem Unfall mit Poller – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Verkehrsunfall mit einem Poller verursacht und sich sodann vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die notwendigen Feststellungen ermöglicht zu haben. Er soll sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zunächst, dass es bereits nicht zu einem Verkehrsunfall gekommen sein dürfte. An dem Poller konnte keinerlei Schaden festgestellt werden, der mit dem Pkw unseres Mandanten in Verbindung zu bringen gewesen wäre.

Rechtsanwalt Stern schilderte zudem, dass die Lebensgefährtin des Zeugen keinen Unfall bemerkt haben wollte. Unser Mandant sei nach deren Auffassung nicht gegen den Poller gefahren, da zwischen Fahrzeug und Poller genügend Platz gewesen sei. Sie distanzierte sich insgesamt deutlich vom Vortrag des Zeugen.

Unser Mandant erklärte sich die Anzeige damit, dass der Zeuge verärgert war, dass unser Mandant auf dessen privaten Parkplatz geparkt hätte.

Darüber hinaus argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass sich unser Mandant auch nicht vom Ort des Geschehens entfernt, sondern noch mehrere Stunden nachdem im Nachbaraufgang bei einem Umzug geholfen habe. Somit wäre es dem Zeugen ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die Personalien unseres Mandanten festzustellen.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein.

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Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung 3. Auflage

Das Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, begründet von Prof. Dr. Gunter Widmaier und herausgegeben von den Strafverteidigern Prof. Dr. Eckhart Müller, Prof. Dr. Reinhold Schlothauer und Prof. Dr. Christoph Knauer, ist im Jahre 2022 nun bereits in der 3. Auflage erschienen.

Schon beim ersten Durchblättern stellt sich dieses Handbuch als ein herausragendes Werk dar: 13 Teilbereiche werden in insgesamt 83 Paragrafen auf 3.147 Seiten von über 90 erfahrenen und spezialisierten Mitautorinnen und -autoren behandelt.

Die 13 Teilbereiche sind dabei wie folgt gegliedert:

  • Allgemeine Grundlagen der Strafverteidigung
  • Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens
  • Instanzübergreifende Aufgabenstellungen
  • Verteidigungsaufgaben nach Rechtskraft des Urteils
  • Kontrolle des Strafverfahrens durch BVerfG und EGMR
  • Außerstrafrechtliche Folgen des Strafverfahrens
  • Spezifisches Berufswissen
  • Risiken der Strafverteidigung
  • Finanzielle und steuerliche Aspekte der Strafverteidigung
  • Spezialgebiete der Strafverteidigung
  • Zeugen und Verletztenbeteiligung
  • Verteidigung und Sachverständigenbeweis
  • Allgemeine Kriminalistik

Dieses Handbuch bietet somit vielfältige rechtliche und taktische Hinweise in allen Verfahrensstadien. Es umfasst nicht nur das materielle und prozessuale Strafrecht, sondern auch zahlreiche weitere Beiträge zur Verteidigertätigkeit, zu Kriminalistik und Kriminaltechnik.

Seit Erscheinen der 2. Auflage im Jahre 2014 ist der Gesetzgeber nicht untätig geblieben. Ganz im Gegenteil: Es gab zahlreiche vielfältige strafrechtliche Gesetzesänderungen.

Die bisherigen Beiträge wurden überarbeitet und die jüngsten Reformen (insbesondere zum StGB, zur StPO und BRAO) eingearbeitet, wodurch das Inhaltsverzeichnis teilweise gestrafft und teilweise um neue, aktuelle Beiträge erweitert wurde, so um „Verwertungsverbote“ in § 24.

Neben einer grundlegenden Bearbeitung des Handbuchs sorgen auch zahlreiche neue Autorinnen und Autoren für frische Impulse.

Zudem wurde die einschlägige Rechtsprechung bis Juni 2021 in diesem Werk berücksichtigt.

Die Kommentierung ist äußerst aktuell, umfassend und detailliert. Trotz des großen Umfangs  ist dieses Werk klar strukturiert, praxisorientiert und sprachlich wunderbar gelungen. Aufgrund des Randnummernsystems kann man sich mühelos orientieren. Das Exemplar imponiert mit seinen zahlreichen Formulierungsvorschlägen, Checklisten und Praxistipps, die deutlich grafisch abgesetzt sind, wodurch sich der Leser schnell zurechtfindet.

Das Handbuch ist von Praktikern für Praktiker geschrieben und will hilfreiche Antworten auf die in der täglichen Arbeit häufig aufkommenden sowie seltenen und unvorhersehbaren Probleme geben.

Auch wenn dieses Werk sich grundsätzlich primär an jeden Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist, richtet, lohnt sich eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Handbuch auch für Strafrichter, Staatsanwälte, Studierende der Rechtswissenschaften, Rechtsreferendare, Sachverständige und Polizeibeamte.

Aufgrund der vorgenannten Aspekte und der praxisnahen Aufbereitung dieses Exemplars sprechen wir eine klare Kaufempfehlung aus.

Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 3.147 Seiten, 239,00 €.

Posted by stern in Rezension