Strafverteidiger

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, u.a. 115,5 g Cannabiskraut (Marihuana) mit einer nachgewiesenen Wirkstoffmenge von 10,78 g Tetrahydrocannabinol (THC), ca. 3 g Amphetamin und 22 Ecstasy-Tabletten (MDMA), besessen zu haben, die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung aufgefunden worden seien.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fest, dass ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 31a BtMG bzw. eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO nicht in Betracht käme.

Zum einen handele es sich um eine „nicht geringe Menge“, deren Nichtvorliegen jedoch Voraussetzung des § 31a BtMG ist.

Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge ist nicht maßgeblich, wie groß die gefundene Menge ist, sondern wie viel Wirkstoff sie enthält. Welcher Wirkstoffgehalt erreicht sein muss, damit man von einer nicht geringen Menge sprechen kann, wurde für jedes Betäubungsmittel durch den Bundesgerichtshof (BGH) einzeln bestimmt. Zum Beispiel liegt der festgelegte Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabis bei 7,5 g THC.

Weitere festgelegte Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge der gängigsten Betäubungsmittel finden Sie unter folgendem Link:

Betäubungsmittelstrafrecht – Stern | Strafrecht (stern-strafrecht.de).

Zum anderen wird der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, weshalb es sich um ein Verbrechen handelt, vgl. § 12 Abs. 1 StGB. Eine Einstellung gemäß § 153a StPO kommt jedoch nur bei Vergehen, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, in Betracht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verfolgte somit das Ziel, dass unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft gilt. Als nicht vorbestraft gilt jemand, wenn er zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies käme im vorliegenden Fall jedoch nur in Betracht, wenn Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern das Gericht vom Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, der mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, überzeugen würde sowie innerhalb dieses Strafrahmens davon, dass die Mindeststrafe ausreichend wäre. Drei Monate Mindestfreiheitsstrafe können in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen umgewandelt werden.

Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Stern alle Verfahrensbeteiligten nach langer Diskussion in der Hauptverhandlung überzeugen. Unser Mandant wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und gilt weiterhin als nicht vorbestraft.

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Körperverletzung gegen einen Demonstrationsteilnehmer – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Zeugen auf einer Demonstration derart geschubst zu haben, dass dieser fast hingefallen sei. Hierdurch habe er sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung und dem Rat an unseren Mandanten, sich zunächst nicht selbst zum Vorwurf zu äußern, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Auf Grundlage der Ermittlungsakte verfasste Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, einen umfassenden Schriftsatz.

In diesem Schreiben beantragte er, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Hierfür führte Rechtsanwalt Stern unter anderem die differierenden Zeugenaussagen im Hinblick auf den Ablauf des Geschehens an:

Der Geschädigte sagte aus, dass er von unserem Mandanten geschubst worden sei. Dies konnten andere Zeugen nicht bestätigen. Sie gaben vielmehr an, dass der Geschädigte geschlagen worden sei.

Rechtsanwalt Stern argumentierte ferner, dass eine Handlung, um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen, erheblich gewesen sein müsse. Der Geschädigte soll jedoch durch den Schubser keine Hämatome oder Prellungen erlitten haben. Weiterhin war er weder gestürzt noch hat er sich verletzt, womit die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wurde.

Auch die Angaben unseres Mandanten und seiner Frau wichen von denen des Geschädigten ab. Unser Mandant schilderte, dass der Geschädigte und er zunächst diskutiert hätten. Anschließend habe der Geschädigte unseren Mandanten weggestoßen, wodurch unser Mandant Blutergüsse erlitten habe. Dies wurde auch durch seine Frau bestätigt. Dass unser Mandant geschubst wurde, konnte überdies durch einen weiteren Zeugen bestätigt werden. Jedoch konnte er keine Angaben zur schubsenden Person machen. Mithin konnte nicht abschließend geklärt werden, wer die körperliche Auseinandersetzung ausgelöst hat, welche (vermeintlichen) Handlungen durch welche Person vorgenommen wurden und wessen Handlung gegebenenfalls gerechtfertigt gewesen war. Eine abschließende Sachverhaltsaufklärung war somit aus Sicht von Rechtsanwalt Stern nicht mehr möglich.

Überdies hatte der Geschädigte keinen Strafantrag. Eine strafrechtliche Verfolgung wäre vor diesem Hintergrund nur dann möglich gewesen, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse bestanden hätte. Dies war zweifelhaft.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.  

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Schwarzfahren, Betrug und Urkundenfälschung – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten Schwarzfahren vorgeworfen. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, sich in das Kundencenter der BVG im Berliner Ostbahnhof begeben zu haben und dort einem Mitarbeiter eine manipulierte Fahrkarte „Berlin-Ticket S“ vorgelegt zu haben, um sich das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 Euro zu ersparen. Dem Mitarbeiter sei jedoch eine Veränderung der händisch eingetragenen berlinpass-Nummer aufgefallen, welche durch spätere kriminaltechnische Untersuchung seitens der Polizei bestätigt worden sei.

Hierdurch soll sich unser Mandant neben dem Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 1 StGB auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und verfasste umgehend eine Stellungnahme an das Amtsgericht.

In dieser schilderte er, dass erhebliche Zweifel an einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten bestehen. Unser Mandant habe sich seit Beginn der Covid-19-Pandemie im März 2020 im Besitz eines berlinpasses befunden. Dieser sei bis Ende März 2021 gültig gewesen.

Mit dem berlinpass können Berlinerinnen und Berliner, die wenig oder gar kein Einkommen haben, viele Angebote der Stadt vergünstigt oder sogar kostenlos nutzen, zum Beispiel:

  • Busse und Bahnen (BVG, S-Bahn, Tram, DB Regio),
  • Theater, Konzerte oder
  • Bibliotheken

Während der Covid-19-Pandemie wurden Übergangsregelungen zum berlinpass getroffen, die im Übrigen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit den Geflüchteten aus der Ukraine aufgrund der starken Beanspruchung der Leistungsstellen auch vorerst bestehen bleiben. Somit war und ist der Erwerb des Berlin-Ticket S auch weiterhin mit einem abgelaufenen berlinpass möglich. In diesen Fällen kann unverändert die berlinpass-Nummer auf dem Berlin-Ticket S eingetragen werden. Die Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides ist hier nicht erforderlich, vgl. die Angaben auf der Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales: https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/berlinpass/.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unser Mandant bereits seit Beginn der Covid-19-Pandemie einen berlinpass besitze und dieser daher schon stark abgenutzt sei. Insbesondere sei die untere rechte Ecke, auf der auch die Kartennummer verzeichnet ist, geknickt, wodurch die Zahlen sehr schlecht lesbar seien. Aufgrund dessen seien unserem Mandanten bei der handschriftlichen Eintragung der berlinpass-Nummer Schreibfehler unterlaufen, die er korrigiert habe. Unserem Mandanten sei dabei nicht bewusst gewesen, dass er hierdurch den Eindruck erwecken könnte, dass er seinen Fahrschein gefälscht habe.

Das Amtsgericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten ohne Auflagen einstellte, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Unser Mandant war über den Ausgang des Strafverfahrens sehr glücklich.  

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Vorwurf: Diebstahl im besonders schweren Fall – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein mit einem Fahrradschloss gesichertes Klapprad im Wert von ca. 2.000 Euro entwendet zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift nahm unser Mandant unverzüglich Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf. Dieser besorgte sich daraufhin die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete diese sorgfältig durch und bereitete mit unserem Mandanten die Hauptverhandlung vor.

Der Anklage lag zugrunde, dass ein Zeuge ein Fahrrad habe kaufen wollen. Dieses war verdächtig günstig, weshalb sich der Zeuge entschloss, die aufgeklebte Registrierungsnummer abzufotografieren und die Polizei zu informieren. Diese stellte nach Abgleich mit der Datenbank fest, dass das Fahrrad tatsächlich als gestohlen gemeldet war. Die Polizei verabredete sich mit dem Verkäufer. Dieser wies sich gegenüber den verdeckt arbeitenden Ermittlern mit einer Fahrerlaubnis aus, die auf unseren Mandanten ausgestellt war, und entfernte sich rasch vom Tatort. Er wurde nicht gefasst. Der Polizist erklärte in einer zeugenschaftlichen Vernehmung, dass er sich sehr sicher sei, dass der Verkäufer und das Lichtbild auf dem Führerschein zusammen passten.

Rechtsanwalt Stern trug nun vor, dass unser Mandant seinen Führerschein einen Monat vor der hiesigen Tat beim Kauf eines Fahrrads als Pfand hinterlegt und nicht zurückerhalten hatte. Er hatte den Verlust auch gegenüber der Polizei angezeigt. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern zahlreiche WhatsApp-Nachrichten vorlegen, in denen er den Verkäufer um Rückgabe des Führerscheins bat.

Die Beschreibung des Lichtbilds und unser Mandant passten auch nicht zu 100 Prozent zusammen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und sprach unseren Mandanten am Ende vom Vorwurf des Fahrraddiebstahls im besonders schweren Fall frei.

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Vorwurf: Verleumdung bzw. üble Nachrede durch Facebook-Post – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Facebook-Gruppe eine unwahre Behauptung betreffend einen als selbständigen Handelsvertreter, der Vodafone-Internetverträge feilbot, arbeitenden Zeugen verbreitet zu haben und sich so wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede strafbar gemacht zu haben. Unser Mandant hatte seine Nachbarschaft vor unlauteren Methoden des Handelsvertreters gewarnt.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Stern argumentierte zunächst, dass bereits nicht hinreichend sicher war, dass unser Mandant die Behauptung selbst veröffentlicht hatte. Schließlich stand der PC unseres Mandanten mehreren Menschen zur Verfügung und der Facebook-Login war im Browser hinterlegt, sodass all
jene im Namen unseres Mandanten Facebook nutzen konnten, die Zugang zu dem PC hatten.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass die Behauptungen unseres Mandanten auch wahr waren. Der Zeuge behauptete mittels Postwurfkarten zur Kundengewinnung wahrheitswidrig, dass ein
Vodafone-Festnetzanschluss abgeschaltet werden sollte, obwohl überhaupt keine Abschaltung eines solchen Anschlusses drohte.

Unser Mandant prüfte daraufhin eigenständig die Seriosität des Zeugen. Er stellte dabei fest, dass der Außendienstmitarbeiter eine Telekom-Rufnummer angegeben hatte, was für echte Vodafone-Außendienstmitarbeiter zumindest ungewöhnlich ist, eine nichtexistierende Internetseite als Kontakt auf Facebook angegeben hatte und im Vodafone-Shop für die Schaltung doppelter Verträge bekannt
war.


Rechtsanwalt Stern erklärte, dass die Facebook-Nachricht somit als begründete Warnung an die Nachbarschaft verstanden werden konnte, sich durch eine solche Karte des Zeugen nicht zu einem (doppelten) Vertragsschluss verleiten zu lassen. Insofern kam auch eine Rechtfertigung nach § 193 StGB in Betracht.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung – Verfahren in der Hauptverhandlung gegen Geldauflage eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit zwei weiteren Jungs Handys sowie Jacken zweier anderer Jugendlicher auf einem Balkon hoch über Berlin herausverlangt zu haben, wobei sie auch ein Messer eingesetzt haben sollen. Anschließend sollen sie auf die Zeugen eingeprügelt haben, wobei einer der beiden sogar eine Platzwunde am Kopf und einen Nasenbeinbruch erlitt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle, nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung. Es war überhaupt nicht klar, warum es zu der Schlägerei gekommen war. Die Wegnahme des Handys könne auch einem Missverständnis geschuldet gewesen sein, da sich das weggenommene Handy und das Handy unseres Mandanten ähnlich sähen. Dafür hatte auch gesprochen, dass einer der Jungs sein Handy am Folgetag zurückerhalten hatte.

Dennoch wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Mandanten und die anderen beiden erhoben.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit entschuldigt. Rechtsanwalt Stern nutzte die Gelegenheit und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, dass Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Trotz des äußerst schweren Vorwurfs stimmten sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag zu, um das Verfahren beenden zu können

Unser Mandant, dem somit weitere Hauptverhandlungstermine erspart blieben, war über den Ausgang des Verfahrens äußerst erfreut.

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Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/Diebstahl – Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unserem – einschlägig vorbestraften und drogenabhängigen – Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle seitwärts auf einen Polizeibeamten zugesprungen zu sein, um an dessen Waffe zu gelangen. Zudem soll er Medikamente aus einer Apotheke gestohlen haben. Der Mandant bestritt gegenüber Rechtsanwalt Stern, die Medikamente gestohlen zu haben. Vielmehr habe er sie zuvor in einer anderen Apotheke gekauft, aber keinen Kaufbeleg erhalten.

Unser Mandant wurde wegen dieser Taten zunächst vom Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin legten wir unverzüglich Berufung ein. Zudem konnten wir durch eine Haftbeschwerde erreichen, dass der gegen unseren Mandanten ergangene Haftbefehl aufgehoben wurde.

Das Finden eines Berufungshauptverhandlungstermins gestaltete sich zunächst äußerst schwierig. Der erste anberaumte Termin musste verlegt werden, da sich unser Mandant in Therapie wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit, begab. Die Berufungshauptverhandlung fand erst ein halbes Jahr später statt.

Vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtanwalt Stern das Gespräch mit der Richterin und sprach sich für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung in eine Geldstrafe sowie eine Einstellung des Diebstahlsvorwurfs aus. Hinsichtlich des Diebstahls hatte die Apothekerin nämlich behauptet, dass es gar keine Videoaufzeichnungen gäbe, die die Tat hätten zeigen können. Die Aussage der Zeugin widerlegte Rechtsanwalt Stern allerdings dadurch, dass er zur Apotheke ging und alle sechs Videokameras fotografierte. Die Fotos legte er sodann dem Gericht vor.

Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung statt. Unser Mandant zahlt nun die Geldstrafe in Raten ab und kann sein Leben weiterhin in Freiheit genießen.

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Diebstahl in 7 Fällen – Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 €

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, insgesamt sieben Ladendiebstähle zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen zu haben, bei denen er unter anderem alkoholische sowie koffeinhaltige Getränke weggenommen haben soll.

Unser Mandant wurde im hiesigen Verfahren von der Polizei festgenommen. Gegen ihn wurde mangels festen Wohnsitzes in Deutschland umgehend Untersuchungshaft angeordnet. Daraufhin kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Rechtsanwalt Stern besuchte selbstverständlich umgehend unseren Mandanten, um mit ihm den weiteren Fortgang des Verfahrens zu besprechen. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Hauptverhandlungstermin vereinbaren. Wenige Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.

In der Hauptverhandlung zeigte sich unser Mandat – wie zuvor mit Rechtsanwalt Stern abgesprochen – geständig

Unter Abwägung dieser für und gegen unseren Mandanten sprechenden Umstände sowie in Würdigung seiner Persönlichkeit hatte ihn das Gericht im Ergebnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Allerdings wurde der Tagessatz antragsgemäß mit nur einem Euro bemessen, sodass die Geldstrafe lediglich 100,00 € betrug. Von diesen waren 30,00 € bereits durch die Untersuchungshaft vollstreckt. Nach Verkündung des Urteils wurde unser Mandant umgehend aus der Haft entlassen.

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Gefährliche Körperverletzung und schwere räuberische Erpressung – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei weiteren jungen Menschen eine gefährliche Körperverletzung und eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. Dabei soll die vermeintlich Geschädigte, bei der es sich um eine Freundin der Angeklagten gehandelt hatte, mit Fäusten geschlagen und an den Haaren gezogen worden sein. Sodann sollen die drei mit einem Messer in der Hand die Adidas-Jacke der Zeugin verlangt haben.

Das Verfahren wurde gegen unseren Mandanten und eine Freundin geführt, die Hauptbeschuldigte war abgetrennt worden.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung verschaffte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der zuständigen Geschäftsstelle und nahm Akteneinsicht. Er verfasste eine ausführliche Stellungnahme an das Amtsgericht, in der er beantragte, die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen. Das Gericht war jedoch anderer Meinung.

Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, zu den Vorwürfen zu schweigen.

Die sodann stattgefundene Hautverhandlung war für alle Beteiligten eine hitzige Angelegenheit. Insbesondere belehrte das Gericht die abgetrennte Mitbeschuldigte, die drauf und dran war, gegen sich selbst und unseren Mandanten auszusagen, nicht – und nach Monierung völlig unzureichend – über ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO. Nach § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Nachdem sich die gesondert Verfolgte und vor allem deren Vormund über die Konsequenzen einer Aussage im hiesigen Verfahren klar wurde, entschloss sie sich, keine Aussage mehr zu tätigen.

Die übrigen Zeugen machten derart unterschiedliche Aussagen, dass es nicht mehr möglich war, den Sachverhalt aufzuklären. Daher musste unser Mandant nach vier Hauptverhandlungstagen vom Gericht freigesprochen werden.

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Rassismus im Drogeriemarkt? Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin, Kassiererin eines Drogeriemarktes, wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, eine Kundin rassistisch beleidigt zu haben, indem unsere Mandantin der
Kundin nicht glauben wollte, dass ihr die für den Bezahlvorgang genutzte EC-Karte gehörte. Konkret soll sie gesagt haben: „Eine Schwarze wie Sie kann so eine Bankkarte nicht besitzen!“

Nach Beauftragung mit der Verteidigung holte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der Geschäftsstelle. In einem ersten persönlichen Gespräch bestritt unsere Mandanten solche Aussagen jemals getätigt zu haben. Obwohl es Videoaufnahmen zu dem besagten Vorfall gab, konnten diese jedoch mangels Tons nicht weiterhelfen. Darüber hinaus hatte die Zeugin mehrere YouTube-Videos hochgeladen, auf denen sie weinend den gesamten Sachverhalt schilderte und somit sogar die Öffentlichkeit am hiesigen Verfahren teilhaben
ließ.

Rechtsanwalt Stern sicherte diese Aufnahmen, um mögliche Differenzen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei zu ermitteln. In der Hauptverhandlung tauchte die Zeugin sodann mit Zeugenbeistand und Prozessbeobachtern im Publikum auf. Rechtsanwalt Stern ließ sich davon jedoch nicht beirren. Er hatte nämlich tatsächlich zahlreiche Abweichungen zwischen ihren Äußerungen auf YouTube und gegenüber den Polizeibeamten feststellen können und konfrontierte die Zeugin damit.
Dies erweckte erhebliche Zweifel beim Gericht, weshalb Rechtsanwalt Stern die Gelegenheit ergriff und anregte, das hiesige Verfahren gemäß § 153 StPO ohne Auflage wegen hypothetisch geringer Schuld einzustellen.

Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Während die Zeugin äußerst unzufrieden ob dieses Ergebnisses war, zeigte sich unsere Mandantin sehr erleichtert und
froh, dass sie nun weiterhin als unschuldig gilt.

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