Verfahrenseinstellung

Anklage wegen Wuchers gegen Schlüsseldienstmitarbeiter – Verfahren ohne Gerichtstermin eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, von einer jungen Mutter, die einen sechsmonatigen Säugling habe versorgen müssen, für eine einfache Türöffnung knapp 500,00 € verlangt und erhalten zu haben. Dies kann als Wucher strafbar sein. Unser Mandant wurde vor einem brandenburgischen Amtsgericht angeklagt und wandte sich unmittelbar an die Strafrechtskanzlei.

Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm unmittelbar Akteneinsicht und regte nach einem ausführlichen Beratungsgespräch, in dem unser Mandant ausführlich die Umstände der konkreten Türöffnung erläuterte, die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage im Dezernatswege – d. h. ohne Hauptverhandlung – an.

Rechtsanwalt Stern führte in einem ausführlichen Schriftsatz aus, dass es für einen Wucher einer Schwächesituation der Geschädigten bedürfe, die hier nicht ersichtlich sei, vor allem da weitere Schlüsseldienste zur Verfügung gestanden hätten, zur Tatzeit sommerliche Temperaturen geherrscht hätten und Freunde im Dorf für eine Notunterkunft zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere sei ein auf eine Schwächesituation gerichteter Vorsatz fernliegend. Zudem habe es auch an der Täterqualifikation gefehlt, da unser Mandant keine die Gegenleistung weit übersteigende Zahlung erhalten hatte.

Darüber hinaus bestand nach Ansicht von Rechtsanwalt Stern keine hinreichende Datengrundlage, um einen adäquaten Vergleichspreis – an dem sich der Wucher stets orientiert – zu bestimmen. Dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Gutachten fehlte es an sämtlichen statistischen Kennzahlen, sodass die Güte des Gutachtens nicht überprüft werden konnte.

Die Staatsanwaltschaft war zunächst nicht bereit, das Verfahren einzustellen. Nach Problemen bei der Terminsfindung, mehreren Telefonaten mit der zuständigen Richterin, weiteren Schreiben und schließlich einem Wechsel des Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft war diese schließlich aber doch bereit, das Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung gegen eine geringe Geldauflage einzustellen. Unser Mandant hat sich hierüber sehr gefreut, zumal er mittlerweile in einem anderen Teil Deutschlands lebt.

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Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Verkauf von Heroin – Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserem einschlägig vorbelasteten Mandanten, einem syrischen Geflüchteten, wurde vorgeworfen, wiederholt Heroin verkauft und sich bei einer Polizeikontrolle gegen die Festnahme mittels körperlicher Gewalt gewehrt zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung sofort Kontakt mit der Jugendgerichtshilfe und dem Sozialarbeiter unseres Mandanten auf. Rechtsanwalt Stern kümmerte sich darum, dass unser Mandant, der über ein Jahr keine Schule in Deutschland besucht hatte, in einer Willkommensklasse eines nahe gelegenen OSZ aufgenommen werden konnte. Zudem suchte Rechtsanwalt Stern den Jugendrichter auf, um ihn vorab über die schwierigen Lebensumstände unseres Mandanten in Kenntnis zu setzen. In der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter konnte Rechtsanwalt Stern im Rahmen der Befragung des Polizeibeamten herausarbeiten, dass der Mandant die auf Deutsch gegebenen Anweisungen des Polizeibeamten mit großer Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht verstanden hatte. Zudem konnte konnte Rechtsanwalt Stern auf den Schulbesuch verweisen und argumentieren, dass es einer Kriminalstrafe nicht mehr bedürfe und das Verfahren auch gegen Ableistung einiger Stunden pädagogisch betreuter Freizeitarbeit eingestellt werden könne. Unser Mandant hatte die Stunden schnell abgeleistet, sodass das Verfahren mittlerweile endgültig eingestellt werden konnte. Auch die Deutschkenntnisse unseres Mandanten haben sich infolge des Schulbesuchs erheblich verbessert, sodass gute Chancen bestehen, dass unser Mandant künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

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Zugegebener Diebstahl im Einrichtungsmarkt – Verfahren ohne Auflage eingestellt

Unser Mandant meldete sich bei uns, nachdem er in einem Einrichtungshaus dabei beobachtet worden war, wie er Werkzeug hatte stehlen wollen. Vor Ort hatte unser Mandant auch schon alles zugegeben. Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, das Anhörungsschreiben der Polizei nicht zu beantworten, sondern zunächst einmal Akteneinsicht zu nehmen.

Gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin führte Rechtsanwalt Konstantin Stern in einem ausführlichen Schreiben aus, dass der Wert des gestohlenen Werkzeugs verhältnismäßig gering war und die Tat auf eine Kurzschlussreaktion zurückzuführen sei. Auch dass der Diebstahl zu einer Beziehungskrise mit der Freundin unseres Mandanten geführt hatte, konnte Rechtsanwalt Stern anführen.

Die Amtsanwaltschaft war schließlich bereit, das Verfahren wegen geringer Schuld ohne Auflage einzustellen. Trotz des festgestellten und zugegebenen Diebstahls gilt unser Mandant aufgrund der erwirkten Einstellung weiterhin als unschuldig und hat weiterhin keinen Eintrag im Bundeszentralregister.

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Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung – Verfahrenseinstellung nach Erlass eines Strafbefehls

Unserem Mandanten wurden vorgeworfen, seine ehemalige Lebensgefährtin entgegen einer wirksamen Gewaltschutzanordnung mehrfach mit Telefonanrufen und SMS kontaktiert zu haben. Ein solches Verhalten wird gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl in einer Höhe, die er nicht aufbringen konnte. Er sorgte sich, dass er die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis würde absitzen müssen.

Rechtsanwalt Stern legte nach Mandatierung Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Vor der Hauptverhandlung besprach Rechtsanwalt Stern den Fall mit der Richterin und dem Staatsanwalt. Rechtsanwalt Stern verwies auf aktuelle Rechtsprechung wonach nicht nur der Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung – der regelmäßig leicht bewiesen werden kann – sondern auch die Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung selbst im Strafverfahren geprüft werden müsste. Das wäre angesichts der Komplexität des Familienverfahrens mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. Zudem führte Rechtsanwalt Stern aus, dass die Gewaltschutzanordnung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Kammergericht sei und möglicherweise zunächst das dortige Verfahrensergebnis abgewartet werden müsste.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer ausgesprochen niedrigen Geldauflage einzustellen. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er weiterhin nicht bestraft ist und im Hinblick auf den vorgeworfenen Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung weiterhin als unschuldig gilt.

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Sexuelle Belästigung – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Berliner Nachtclub einer Frau zweimal mit beiden Händen an die Brüste gefasst zu haben. Ein solches Verhalten wäre seit der gesetzlichen Neuregelung gemäß § 184i StGB als sexuelle Belästigung strafbar. Zudem wurde der Mandant zur DNA-Probenentnahme geladen.

Der Mandant erklärte Rechtsanwalt Stern im Beratungsgespräch, dass er sich an den Vorfall überhaupt nicht erinnern könne, da er in der fraglichen Nacht große Mengen Alkohol konsumiert hätte. Zudem sei ihm das Strafverfahren besonders lästig, da er im Sicherheitsbereich arbeite.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und sogleich Kontakt mit der Amtsanwaltschaft auf, die das Verfahren führte. Er wies die Amtsanwaltschaft darauf hin, dass die vermeintlich Geschädigte ebenfalls große Mengen Alkohol konsumiert und bei der Polizei erhebliche Erinnerungslücken offenbart hatte. Zudem sei es kaum vorstellbar, dass der Mandant tatsächlich die vermeintlich Geschädigte an den Brüsten angefasst habe, da er den Nachtclub mit seiner Frau besucht habe, die zum Zeitpunkt der behaupteten Tat nur kurz zur Toilette gegangen sei.

Auf dieser Grundlage stellte die Amtsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweises ein. Die Vorladung zur DNA-Probenentnahme hatte sich damit auch erledigt.

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Verfahren vor Gericht eingestellt

Unser Mandant soll mehrfach Heroin in der Nähe eines U-Bahnhofs verkauft haben. Als ihn Polizisten festnehmen wollten, soll er zunächst weggelaufen sein und sich später gegen die Festnahme gewehrt haben.

Unser Mandant suchte uns erst auf, als ihm die Ladung zum Gerichtstermin zugestellt worden war. Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt mit dem zuständigen Richter und dem Betreuer unseres Mandanten auf. Rechtsanwalt Stern veranlasste, dass unser Mandant, der acht Monate lang überhaupt nicht zur Schule gegangen war, in einem nahe gelegenen Oberstufenzentrum angemeldet werden konnte. Mit der Schulanmeldung suchte Rechtsanwalt Stern den zuständigen Richter auf und besprach mit diesem den gewünschten Ausgang der Hauptverhandlung – eine Verfahrenseinstellung.

In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Gericht im Rahmen der Vernehmung des Polizeibeamten deutlich machen, dass unser Mandant zum Zeitpunkt der Festnahme überhaupt kein Deutsch verstand und daher die Anweisungen des Polizisten nicht befolgen konnte.

Der Richter war daraufhin bereit, das Verfahren wie zuvor angeregt gegen Ableistung einiger Stunden Freizeitarbeit einzustellen. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er nicht verurteilt worden war. Er wird die Freizeitarbeit bald abgeleistet haben.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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