Verfahrenseinstellung

Computerbetrug und Subventionsbetrug – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin (IBB) einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo-Selbstständiger nicht erfüllt haben soll. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00 € zum Nachteil der IBB erlangt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Zudem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, beantragt zu haben. Dabei habe unser Mandant bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass das Unternehmen mindestens 80 % Umsatz durch Lieferung und Leistung mit von aufgrund der Covid-19-Pandemie ergangenen Schließungsverordnungen der Bundesregierung eingebüßt habe. Ausweislich seiner Geschäftskonten seien diese Angaben, wie er gewusst habe, falsch gewesen. Eine Antragsberechtigung habe nicht vorgelegen.

Im Vertrauen auf die von ihm gemachten Angaben habe die IBB eine Novemberhilfe in Höhe von ca. 6.000,00 Euro und eine Dezemberhilfe in Höhe von ca. 10.000,00 Euro bewilligt. Auf beide Beträge habe er keinen Anspruch gehabt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und erarbeitete auf Grundlage der Ermittlungsakten einen ausführlichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153a Abs. 2 StPO, anregte.

Im Hinblick auf den Corona-Soforthilfe-Antrag trug Rechtsanwalt Stern Folgendes vor:

Unser Mandant habe ein Unternehmen für Vertrieb und Import von Speiseölen geführt. Hierfür betreibe er einen Online-Handel und  verkaufe seine Produkte auch auf verschiedenen Messen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet entwickelt. Insbesondere habe es kaum mehr Aufträge gegeben. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz habe er sich daher entschlossen, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Des Weiteren könne nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt habe. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Darüber hinaus habe unser Mandant einen Teil der Corona-Soforthilfe aufgrund eines an ihn gerichteten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids der IBB zurückgezahlt. In diesem Bescheid sei die IBB jedoch grundsätzlich von seiner Antragsberechtigung ausgegangen. Schließlich habe die IBB nicht die komplett ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückgefordert.

Im Hinblick auf die außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, gestaltete sich die Argumentation wie folgt:

Es musste zunächst zwischen insgesamt drei Anträgen – zwei Anträgen für die Novemberhilfe und einem Antrag für die Dezemberhilfe – differenziert werden:

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant im Hinblick auf den ersten Novemberhilfe-Antrag nicht strafbar gemacht habe.

Unserem Mandant könnte nicht nachgewiesen werden, dass er einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Die Angaben sind gemacht, wenn sie im Rahmen eines Subventionsverfahrens der zur Entgegennahme bestimmten zuständigen Behörde, Stelle oder Person zugegangen sind (MüKoStGB/Ceffinato StGB § 264 Rn. 79).

Laut der Ermittlungsakte sei zwar ein Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung mit Angaben zu der Person unseres Mandanten und dessen Unternehmen gestellt und ausgefüllt worden. Allerdings sei unklar, ob der konkrete Antrag überhaupt gestellt worden und somit der zuständigen Behörde zugegangen sei. Schließlich habe der Antrag von dem zuständigen Sachbearbeiter der IBB im System nicht gefunden werden können.

Ferner sei der Antrag nicht eigenhändig durch unseren Mandanten unterschrieben worden, sodass nicht mit hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dass unser Mandant diesen Antrag stellen wollte.

Bezüglich des zweiten Novemberhilfe-Antrags und des Dezemberhilfe-Antrags argumentierte Rechtsanwalt Stern wie folgt:

Die Voraussetzungen einer Gewährung der „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung hätten dem Grunde nach vorgelegen.

Die wirtschaftliche Tätigkeit unseres Mandanten als Soloselbstständigem sei vom coronabedingten Lockdown indirekt betroffen gewesen.

Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Als direkt Betroffene für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November und Dezember einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem […], Messen, […].

Diese Informationen wurden der Internetseite des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entnommen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/NhDh/01_01_.html?cms_templateQueryString=&cms_gtp=.

Unser Mandant führe ein Einzelunternehmen mit dem Zweck „Vertrieb und Import von Speiseölen per Internet“. Vor der Covid-19-Pandemie habe er hauptsächlich in verschiedenen Bundesländern stattfindende Messen mit seinen Produkten beliefert. Somit sei der größte Teil seines Umsatzes mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden.

Des Weiteren sei laut Rechtsanwalt Stern zu berücksichtigen gewesen, dass die beiden Anträge jeweils durch den Steuerberater unseres Mandanten gestellt worden seien, dem alle für die Prüfung relevanten Unterlagen vorgelegen hätten. Die Anträge haben auch durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden eingereicht werden müssen, da ein Direktantrag für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe für Soloselbstständige nur in Höhe von maximal 5.000,00 Euro möglich gewesen sei.

Unser Mandant habe darauf vertraut, dass sein Steuerberater die Antragsberechtigung eingehend überprüfen würde. Schließlich habe der Steuerberater unter Beachtung seiner allgemeinen Berufspflichten folgende Erklärungen bestätigt:

„[…] Außerdem habe ich die Angaben des Antragstellers zu Umsatz im Vergleichszeitraum sowie den erzielten Umsatz im Leistungszeitraum überprüft und bestätige deren Plausibilität.

Ich habe die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft und bestätige deren Richtigkeit.

[…]

Ich habe die Angaben des Antragstellers geprüft, dass eine direkte, indirekte oder Betroffenheit über Dritte durch den Corona-bedingten Lockdown bestand und bestätige deren Plausibilität.“

Daher habe unser Mandant im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz oder der jedenfalls erforderlichen Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 5 StGB, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe über seinen Steuerberater zu stellen, gehandelt. Ein Verbotsirrtum wäre auch unvermeidbar gewesen. Unser Mandant habe sich grundsätzlich auf die Auskunft einer verständigen, sachkundigen, unvoreingenommenen Person, die kein erkennbares Eigeninteresse verfolgt und deswegen Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet, verlassen können. Insbesondere habe der Steuerberater nochmals per E-Mail bestätigt, dass unser Mandant den Antrag stellen könnte, da die Voraussetzungen vorliegen würden. Zudem haben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft ergeben, die unser Mandant bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen hätte erkennen können.

Des Weiteren habe die IBB nach der durch den Steuerberater erstellten Schlussabrechnung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe die zu viel gezahlte Hilfe nicht zurückgefordert.

In der Hauptverhandlung bemühte sich Rechtsanwalt Stern, dem Gericht und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft all diese Erwägungen nahezubringen. Das Gericht entwickelte Sympathien für die rechtlichen Ausführungen von Rechtsanwalt Stern und überzeugte die Staatsanwaltschaft davon, einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage und ohne Verpflichtung zur Rückzahlung der erlangten Subventionen zuzustimmen. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und war sehr erfreut über das Verfahrensergebnis.

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Strafbefehl IBB-Betrug: Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo- Selbständiger nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und ungefähr 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann arbeitete er die Ermittlungsakte durch und bereitete die Hauptverhandlung vor, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, weil er sich von Rechtsanwalt Stern gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung erklärte er zunächst, dass unser Mandant die Soforthilfe für sein im Aufbau befindliches Pflanzengeschäft, mit dem er Pflanzen nach Australien exportieren wollte, beantragt hatte.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug sodann vor, dass unser Mandant nicht mit dem nötigen Vorsatz handelte, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen. Bereits vor Antragstellung recherchierte unser Mandant, soweit es ihm möglich war, die Antragsvoraussetzungen. Jedoch waren genaue Informationen erst nach passieren der telefonischen Warteschleife und Erhalt des Antrags zu erlangen. Auch geschah die Antragstellung selbst unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer für die Fertigstellung des Antrags festgelegt war. Unserem Mandanten war eine genaue Prüfung der Antragsvoraussetzungen oder gar das Einholen eines Rechtrats in dieser kurzen Zeit mithin nicht möglich.

Im Anschluss des Vortrags unterbrach die Richterin die Sitzung, um das weitere Verfahren zu erörtern und teilte mit, dass sie eine Verurteilung und eine milde Strafe für tat- und schuldangemessen halte. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage an.

Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung begründete Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung mit dem erfolgreichen ehrenamtlichen Engagement unseres Mandanten bei einem Schulgartenprojekt. Das Projekt gewann bereits einen Preis mit einem Preisgeld von über 2.000,00 Euro.

Nach alledem betrachteten auch Staatsanwaltschaft und Gericht dieses Vorgehen als geeigneten und die wechselseitigen Interessen wahrenden Weg der Verfahrenserledigung, sodass das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich gemäß § 153a Abs. 2 StPo eingestellt werden konnte.

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Vornahme exhibitionistischer Handlungen – Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Park sein Glied vor einem Zeugen entblößt und daran manipuliert zu haben. Hierdurch soll er sich wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Einsichtnahme der Ermittlungsakte regte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an. Danach wird das Verfahren hinsichtlich eines Vergehens eingestellt, wenn die Schuld des Täters als zu gering anzusehen ist.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens bereits über siebzig Jahre alt war und zudem an Demenz litt, weshalb er sich auch in neurologischer Behandlung befand.

Die Krankheit geht mit ausgeprägten Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, sowie einer deutlichen Abnahme der intellektuellen Leistungsfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung im Bereich der persönlichen Aktivitäten des täglichen Lebens einher. Die Erkrankung hat einen progredienten Verlauf.

Des Weiteren wies unser Mandant bei der freiwilligen Atem-Alkohol-Kontrolle einen Atemalkoholwert von 0,86 Promille auf.

Überdies war unser Mandant bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und der Anzeigende gehörte auch nicht zu einer vulnerablen Gruppe, sodass mit der Verfahrenseinstellung die wechselseitigen Interessen der Beteiligten gewahrt werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte antragsgemäß ein.

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Veruntreuung von Bankguthaben einer GbR – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Ihm wurde vorgeworfen gemeinsam mit zwei Zeugen eine Bar betrieben zu haben, wobei sich die drei Betreiber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen hätten. Der Betrieb der Bar sei eingestellt und zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden, dass das auf dem Gemeinschaftskonto vorhandene Guthaben nach Begleichen noch offener Rechnungen zu gleichen Teilen zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt werden sollte. Unser Mandant hätte jedoch ohne Zustimmung der beiden Zeugen zunächst ein Drittel und anschließend noch weiteres Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf sein Konto überwiesen und sich deshalb gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB wegen Untreue strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und anschließend Akteneinsicht nehmen konnte, um die Hauptverhandlung vorzubereiten. Zu dieser musste unser Mandant nicht selbst erscheinen, weil er sich durch Rechtsanwalt Stern vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an. Dabei trug er wie folgt vor:

Zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung ist zunächst eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis für fremdes Vermögen erforderlich. Unser Mandant müsste eine solche Befugnis gegenüber der GbR haben. Dies setzt voraus, dass eine GbR überhaupt besteht. Eine Mitgesellschafterin war aus der GbR ausgetreten, dies kann zu einer Auflösung der GbR oder zum bloßen Austritt der Gesellschafterin führen. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant und der verbleibende Gesellschafter die GbR fortführen wollten, wenn sie einen weiteren Gesellschafter fänden, was auch gelang. Mithin kam es nicht zu einer Auflösung der Gesellschaft, sondern zum bloßen Austritt der Gesellschafterin. Später trat auch der andere Gesellschafter aus der GbR aus. Auch in diesem Fall kam es nicht zur Auflösung der GbR.

Weiterhin muss eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters gegenüber dem Geschädigten bestehen. Damit hätte unser Mandant gegenüber der ausgetretenen Gesellschafterin eine solche Pflicht innehaben müssen. Mit Ausscheiden eines Gesellschafters endet die Gesellschafterstellung des Ausgeschiedenen, womit grundsätzlich auch die Gesellschaftsrechte und -pflichten wegfallen. Da auch nachvertragliche Treuepflichten, nach Austritt der Gesellschafterin, vorliegend nicht angenommen werden konnten, bestand keine Vermögensbetreuungspflicht mehr.

Überdies wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens den übrigen Gesellschaftern zu. Indem die ehemalige Mitgesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und sich der Wert der Beteiligung der übrigen Gesellschafter, unseres Mandanten und des Zeugen, erhöht hat, hat unser Mandant keine herausgehobene Pflicht, die Vermögensinteressen der ausgeschiedenen Gesellschafterin zu betreuen.

Die Gesellschafter waren hinsichtlich des Gemeinschaftskontos als gleichberechtigte Kontoinhaber angemeldet und es wurde vereinbart, dass das Restgeld für eventuell ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern verwendet werden sollte. Eventuell bestehende Restbeträge sollten unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Damit hatte unser Mandant eine umfassende Berechtigung zur Entnahme von Gesellschaftsvermögen von für die GbR eingerichteten Konten für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob nach Begleichen dieser Forderungen ein positiver Restbetrag übriggeblieben wäre, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob den ehemaligen Gesellschaftern überhaupt ein Vermögensnachteil entstanden war.

Das Gericht und die Staatsanwaltschaft erklärten sich schließlich mit einer vorläufigen Verfahrenseinstellung gegen Rückzahlung des Geldes an die Zeugen einverstanden. Die zivilrechtliche Rückzahlungspflicht bestand tatsächlich, unabhängig von der in der Verhandlung streitigen Vermögensbetreuungspflicht. Mithin hätten die ehemaligen Mitgesellschafter unseren Mandanten in Höhe der nun zurückgezahlten Beträge in Anspruch nehmen können. Dies wurde durch die Rückzahlung im Rahmen der Verfahrenseinstellung vereitelt.

Nachdem unser Mandant das Geld zurückgezahlt hatte, konnte das Verfahren endgültig eingestellt werden.

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Gefährliche Körperverletzung durch Schlag mit Hantel auf den Kopf eines Paketboten – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses mit einer 2-kg-schweren Hantel einem Paketboten auf die Hand und den Kopf geschlagen zu haben, während der Paketbote versucht haben soll, in das u.a. von unserem Mandanten bewohnte Mehrfamilienhaus zu gelangen.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und erarbeitete auf Grundlage der Ermittlungsakte einen ausführlichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153a Abs. 1 StPO, beantragte.

Zunächst schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in seinem Schriftsatz das verfahrensgegenständliche Geschehen auf Grundlage der Ermittlungsakte und erklärte anschließend, dass unser Mandant wahrscheinlich durch Notwehr gerechtfertigt war, da es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Zeugen gekommen war. Voraussetzungen der  Notwehr sind gemäß § 32 StGB ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff sowie eine erforderliche und gebotene Notwehrhandlung.

Indem der Zeuge den Arm durch die Hauseingangstür streckte und versuchte diese aufzudrücken, um in das Mehrfamilienhaus zu gelangen, lag möglicherweise ein gegenwärtiger Angriff auf das Hausrecht unseres Mandanten bzw. seines Vermieters vor. Der Angriff war zudem rechtswidrig, da der Zeuge einen Hausfriedensbruch und eine Nötigung begangen hatte. Das Schlagen mit der Hantel auf die Hand des Zeugen war auch erforderlich und geboten, um den Zeugen am Eindringen zu hindern. Somit war nicht auszuschließen, dass unser Mandant gemäß § 32 StGB (Notwehr) gerechtfertigt war.

Überdies wiesen die Aussagen des Paketboten erhebliche Widersprüche auf, weshalb berechtigte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestanden: Im Rahmen der polizeilichen Befragung hatte der Zeuge zunächst angegeben, dass unser Mandant ihm die Hantel über den Kopf geschlagen hätte. Auf einem Fragebogen für Zeuginnen und Zeugen zur Körperverletzung teilte der Paketbote jedoch später erstmals mit, dass er sowohl an seinem Kopf als auch an seiner Hand eine Beule davongetragen hatte.

Außerdem bekundete der Zeuge auf dem Fragebogen, dass er die Polizei gerufen habe. Gegenüber den Polizeibeamten erklärte er jedoch zuvor, dass dies durch eine Nachbarin geschehen sei.

Die Amtsanwaltschaft stellte Verfahren schließlich antragsgemäß gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro ein, die unser Mandant in fünf monatlichen Raten abzahlen konnte. Er war erleichtert.

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Streit im Nachtbus: Beleidigung des Busfahrers – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Nachtbus den Busfahrer als „Arschloch“ bezeichnet und ihm den Mittelfinger gezeigt zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Beleidigung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung besorgte sich Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte und arbeitete diese gründlich durch. Im Anschluss daran verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Potsdam, in dem er beantragte, das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass die Angaben des Busfahrers nach Aktenlage stark von denen unserer Mandantin abweichen würden.

Unsere Mandantin soll gegenüber den Polizeibeamten angegeben haben, dass sie den Bus an ihrer Haltestelle habe verlassen wollen. Dafür habe sie sich zunächst an die mittlere Tür gestellt und anschließend den Anhalteknopf gedrückt. Der Busfahrer sei jedoch an der Haltestelle vorbeigefahren, weshalb unsere Mandantin ihn aufgefordert habe, anzuhalten. Demgegenüber soll der Busfahrer bestritten haben, dass unsere Mandantin den Anhalteknopf gedrückt habe, weshalb er auch an der Haltestelle vorbeigefahren sei. Dabei hätte unsere Mandantin laut geschrien, dass sie aussteigen wolle.

Überdies soll unsere Mandantin angegeben haben, dass der Busfahrer sie beim Aussteigen als „Dumme Fotze“ bezeichnet habe, woraufhin sie ihn „Arschloch“ genannt habe. Der Busfahrer habe jedoch behauptet, dass unsere Mandantin ihn zunächst als „Arschloch“ bezeichnet habe, worauf der Busfahrer zu unsere Mandantin „Sie auch“ gesagt habe und unsere Mandantin dem Busfahrer anschließend den Mittelfinger gezeigt hätte.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass für die Glaubhaftigkeit der Angaben unserer Mandantin jedenfalls spreche, dass sie selbst die Polizei über den Sachverhalt informiert hatte.

Aufgrund der gegensätzlichen Einlassungen und dem Umstand, dass keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung gestanden haben, hätte laut Rechtsanwalt Stern in einer etwaigen Hauptverhandlung ein sicherer Tatnachweis nicht geführt werden können.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft folgte seiner Auffassung und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen gefälschten ausländischen Führerschein zur Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B vorgelegt zu haben. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Urkundenfälschung und versuchter mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht.

Nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsschreibens bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm, sich vorerst nicht zu äußern. Rechtsanwalt Stern beantragte unmittelbar nach Mandatierung Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akte einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte.

Zunächst setzte sich Rechtsanwalt Stern in der Stellungnahme mit den Ergebnissen der kriminaltechnischen Auswertung des Führerscheins auseinander. Das LKA war von einer Fälschung ausgegangen.

Es konnte festgestellt werden, dass der Führerschein dem zur Herstellung verwendeten Druckverfahren und in der Art der Personalisierung den Beschreibungen und Abbildungen echter Führerscheine des Ausstellungslandes entspricht. Zwar wich das Dokument in Teilen von der Gestaltung und dem Textinhalt von dem Original ab, jedoch wurde im Gutachten ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei dem Papierführerschein um eine den Gutachtern nicht bekannte Variante eines echten Formulars handele.

Dass die kriminaltechnische Untersuchung bemängelt hatte, dass auf der ausländischen Fahrerlaubnis einige Begriffe (insbesondere „license“) falsch geschrieben worden seien, konnte Rechtsanwalt Stern verhältnismäßig leicht entkräften: Die Übersetzung für (Fahr-)Erlaubnis wurde zwar ungewöhnlicherweise in zwei verschiedenen Varianten „License“ und „Licence“ verwendet, allerdings seien beide orthographisch korrekt (britisches und amerikanisches Englisch).

Unserem Mandanten wurde außerdem vorgeworfen, das Dokument durch Rasuren im Bereich der Namenseintragung verfälscht zu haben. Dem konnte Rechtsanwalt Stern jedoch entgegenhalten, dass es sich dabei um eine bloße Beschädigung des Papiers handle, da die Beschriftung, die auf beiden Seiten des Papiers festgestellt werden konnte, dem Vor- und Vatersnamen unseres Mandanten entspreche. Auf diese Weise werden im Ausstellungsland des Papiers regelmäßig die Namensangaben auf Führerscheinen vorgenommen.

Zuletzt konnte durch eine Anfrage beim Fahrerlaubnisregister des Ausstellungslandes bestätigt werden, dass die Fahrerlaubnis unseres Mandanten im System registriert ist.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts schließlich ein. Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Verfahrensausgang und gilt mit Verfahrenseinstellung weiterhin als nicht vorbestraft. Das Strafverfahren steht der begehrten Einbürgerung nun nicht mehr im Wege.

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Betrug und strafbare Verletzung einer Unionsmarke – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StGB in der Hauptverhandlung

Unserm Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, einer Zeugin gefälschte Kopfhörer (angebliche AirPods) verkauft zu haben, die er zuvor im Internet inseriert und im Rahmen eines Chats mit der Zeugin als Originalprodukte dargestellt habe. Dabei habe unser Mandant das gefälschte Produkt zu einem deutliche geringeren Preis als das Originalprodukt angeboten, jedoch hätte der Wert deutlich oberhalb des Wertes des gefälschten Produktes gelegen. Unser Mandant habe sich wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und wegen strafbarer Verletzung der Unionsmarke gemäß § 143a Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beschaffte sich die Ermittlungsakte bei der zuständigen Geschäftsstelle.

In einem Verständigungsgespräch vor Beginn der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO an. Dies lehnten jedoch das Gericht und die Staatsanwaltschaft ab.

Während der Hauptverhandlung wurde die Zeugin vernommen. Dabei konnte Rechtsanwalt Stern nachweisen, dass die Zeugin nicht gutgläubig hinsichtlich der Echtheit der Kopfhörer gewesen war. Die Zeugin hätte herausgefunden, dass die Kopfhörer keine Originale gewesen seien, als sie die Kopfhörer reparieren lassen wollte. Jedoch fand dies erst mehrere Monate nach dessen Erwerb statt, sodass nicht mehr geklärt werden konnte, ob es sich wirklich um die aus dem Internet erworbenen Kopfhörer handelte.

Später erwarb die Zeugin noch ein zweites Paar Kopfhörer. Sie wusste, dass dies keine Originale waren. Diese Kopfhörer waren nicht Gegenstand des Verfahrens und wurden dennoch auf Bildern begutachtet, als gefälscht eingeschätzt und als Beweise für die mangelnde Echtheit der verfahrensgegenständlichen Kopfhörer verwendet. Die zuerst erworbenen Kopfhörer wurden nicht begutachtet, so dass sich nicht mehr feststellen ließ, ob diese tatsächlich gefälscht waren.

Überdies konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass unser Mandant tatsächlich am Tatort anwesend war. Die Täterbeschreibung der Zeugin war sehr oberflächlich und passte überdies nicht eindeutig auf unserem Mandanten.

Nach dieser Argumentation erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrenseinstellung bereit, wenn unser Mandant den Schaden ersetzte. Dem stimmten unser Mandant und Rechtsanwalt Stern zu, sodass das Gericht das Verfahren einstellen konnte.

Unser Mandant ist sehr glücklich über den Ausgang des Verfahrens und gilt weiterhin als nicht bestraft.

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Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 As. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen WG-Mitbewohner im Rahmen eines Streits mit einem heißen Wasserkocher verletzt zu haben. Dies wäre als gefährliche Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bedroht.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht beantragte Rechtsanwalt Stern bei der Staatsanwaltschaft in einem umfangreichen Schriftsatz, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die verschiedenen Aussagen des Mitbewohners stark voneinander abwichen und nicht mit den Angaben einer weiteren Zeugin übereinstimmten.

Zunächst schilderte der Zeuge folgenden Sachverhalt: Er habe sich in der Küche befunden und sich geärgert, dass unser Mandant den Wasserkocher genutzt habe. Aus diesem Grund hätte der Zeuge den Wasserkocher ausgeleert und in die Mülltonne geworfen. Unser Mandant habe dies mitbekommen und sei in der Küche erschienen. Daraufhin hätte er den Wasserkocher aus dem Mülleimer genommen und es sei zum Streit zwischen beiden gekommen. Dabei hätte unser Mandant den heißen Wasserkocher auf den Unterarm des Zeugen gedrückt.

In einer späteren schriftlichen Stellungnahme schildert der Zeuge eine andere Motivation für den Streit, einen abweichenden Geschehensablauf und auch eine andere Verletzungsfolge.

Streitauslöser soll nunmehr gewesen sein, dass sich unser Mandant darüber geärgert habe, dass der Wasserkocher nicht an der „richtigen“ Stelle gestanden habe. Beim Zurückstellen des Wasserkochers habe dieser den rechten Ellenbogen des Zeugen berührt.

Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung schilderte der Mitbewohner unseres Mandanten erneut einen anderen Sachverhalt. Der Zeuge gab nun einen anderen Standort des Wasserkochers an. Dies stimmte jedoch nicht mit der vom Zeugen im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme angefertigten Skizze überein.

Auch den zeitlichen Ablauf stellte der Zeuge anders dar. Der Mitbewohner habe, nachdem er sich verbrannt habe, den Wasserkocher genommen, ihn in der Küchenspüle ausgeleert und anschließend aus dem Fenster des Wohnzimmers in den Vorgarten geworfen. Er erwähnte nicht mehr, dass sich der Wasserkocher zwischenzeitlich im Mülleimer befunden haben soll.

Die Angaben des Mitbewohners wichen auch von denen einer weiteren Zeugin – ebenfalls Mitbewohnerin – ab. Der Zeuge schilderte zu allen drei Zeitpunkten konstant, dass die Zeugin während des verfahrensgegenständlichen Geschehens in der Küche gewesen sei. Anders erklärte dies jedoch die Zeugin selbst. Sie gab an, dass sie erst in die Küche gegangen sei, nachdem sie aus dieser Hilferufe vernommen habe.

Aufgrund dieser stark voneinander abweichenden Angaben bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten. Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Laterne angefahren – Fahrerflucht – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, an einem Unfall auf dem Parkplatz des Flughafens BER beteiligt gewesen zu sein. Hierbei sei unsere Mandantin mit einem gemieteten Carsharing PKW gegen 04:50 Uhr morgens verunfallt. Sie sei mit dem Bordstein einer Parklücke kollidiert und sodann in den dahinter befindlichen Graben gefahren, wodurch sie eine Laterne beschädigt und in Schieflage gebracht habe. Für den Austausch der Laterne wären Kosten in Höhe von ca. 7.000,00 € entstanden, am Carsharing-Auto ein Schaden in Höhe von ca. 2.000,00 €.

Anschließend habe sich unsere Mandantin in den Innenbereich des Flughafens begeben, am Schalter eingecheckt und nach Durchlaufen der Sicherheitskontrolle gegen 05:45 Uhr die Polizei verständigt.

Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB strafbar gemacht haben.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Anhörungsbogens wandte sich unsere Mandantin an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab, arbeitete diese umfassend durch und schrieb einen Schriftsatz an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ausscheide, da keine feststellungsbereiten Personen vor Ort anwesend gewesen seien und unsere Mandantin ihrer Wartepflicht nachgekommen sei:

Die Bestimmung der Angemessenheit der Wartezeit sei dabei insbesondere abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten, der Eindeutigkeit der zivilrechtlichen Haftungslage und dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle aufgrund gesundheitlicher Risiken, wie Kälte, oder dringender beruflicher Verpflichtungen zu verlassen (MüKo-StGB/Zopfs § 142 Rn. 81-86 m.w.N.).

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich der Unfall an einem Donnerstag zwischen 04:50 Uhr und 04:55 Uhr morgens ereignet habe. Während dieser Tageszeit seien nur wenige Menschen auf dem Parkplatz des Flughafens anzutreffen gewesen. Zudem seien alle Passanten in Eile und nur selten feststellungsbereit.

Es sei auch nicht zu Personenschäden gekommen. Zudem habe sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr ereignet, was für ein erhöhtes unfallortbezogenes Feststellungsinteresse der Berechtigten gesprochen hätte (MüKo- StGB/Zopfs § 142 Rn. 82, 84).

Des Weiteren argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass die zivilrechtliche Haftungslage im hiesigen Verfahren eindeutig gewesen sei, was ebenfalls für eine kürzere Wartefrist spreche, da die insoweit erforderlichen Feststellungen auch nachträglich ohne die Gefahr eines größeren Beweisverlustes getroffen werden konnten. Unsere Mandantin habe den PKW auf dem Parkplatz belassen und nicht von der Laterne entfernt. Am PKW seien Unfallspuren erkennbar gewesen, die danebenstehende Laterne sei korrespondierend in leichter Schieflage gewesen. Es habe auch keinen Zweifel an der Fahrereigenschaft von unserer Mandantin gegeben. Diese habe ein Carsharing-Fahrzeug genutzt und sich hierfür mit Fahrerlaubnis und Personalausweis persönlich legitimieren und vor der Fahrt mit ihrem eigenen Mobiltelefon anmelden müssen. Vor diesem Hintergrund wäre es ihr nicht glaubwürdig möglich gewesen, ihre Fahrereigenschaft zu bestreiten.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass eine nur ex post, das heißt im Nachhinein, sicher festzustellende Schadenshöhe kein entscheidendes Kriterium für das Verhalten des Unfallbeteiligten am Unfallort sein könne, da der Umfang des Schadens aus der Sicht eines objektiven Betrachters an der Unfallstelle zu bestimmen sei, und dem Berechtigten oder sogar der den Unfall aufnehmenden Polizei hierbei häufig Fehleinschätzungen unterlaufen, da zum Beispiel das Ausmaß der Beschädigung erst bei sachverständiger Betrachtung deutlich werde oder die Reparaturkosten mit einem nicht absehbaren Arbeitsaufwand oder nicht kalkulierbaren Materialkosten zusammenhängen (MüKo-StGB/Zopfs § 142 Rn. 84).

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass die erhebliche Schadenshöhe (ca. 9.000,00 €) für einen Laien nicht erkennbar gewesen sei. An dem PKW seien nur leichte Kratzer an der Stoßstange entstanden. Dass die Reparatur einer Laterne solch enorme Ressourcen verschlinge, habe auch Rechtsanwalt Stern überrascht. Es sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Laterne nicht einfach hätte gerichtet werden können, sondern letztendlich ersetzt werden musste.

Nach alledem habe sich unsere Mandantin nicht gemäß § 142 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin auch unverzüglich nachträglich die erforderlichen Feststellungen ermöglicht und sich somit auch nicht gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB strafbar gemacht habe.

Der Begriff der Unverzüglichkeit sei dabei nicht nach fallbezogenen strafrechtlichen Kriterien auszulegen. Sofortiges Handeln im Sinne einer starren Zeitspanne sei nicht verlangt; der Unfallbeteiligte habe aber in der Regel alsbald nach dem Verlassen des Unfallortes, sofern er dazu in der Lage ist, seinen Mitteilungspflichten nachzukommen. Er erfülle diese unverzüglich, wenn die konkrete Gefahr des Beweisverlustes noch nicht eingetreten sei, bzw. die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlichen Feststellungen vollständig und ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand noch getroffen werden können. So genüge beispielsweise bei einem nächtlichen Unfall und eindeutiger Haftungslage auch bei erheblichem Sachschaden eine Benachrichtigung alsbald am nächsten Morgen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Juli 1981 – 3 Ss 60/81; OLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 1981 – 3 Ss 60/81; Fischer StGB § 142 Rn. 54).

Diese funktionale Auslegung des Unverzüglichkeitsgebots erfordere deshalb ein umgehendes Handeln, wenn ein Unfall vorliege, bei dem Grund und Höhe der Ersatzansprüche von Umständen abhängen, deren erfolgreiche Feststellung mit fortschreitender Zeit abnehme. Eine solche Abhängigkeit bestehe im Hinblick auf die Fahrtauglichkeit des Unfallbeteiligen bei Unfällen mit Personenschaden oder bei Sachschadensunfällen, bei denen sich beide Beteiligte in Bewegung befunden haben (MüKo-StGB/Zopfs § 142 Rn. 109). Die letzten beiden Umstände lagen im hiesigen Verfahren nicht vor.

Indem ohne Rechtsnachteile für die beiden Feststellungsberechtigten die für die Feststellung der zivilrechtlichen Ansprüche erforderlichen Beweise noch haben erhoben werden können, die Beweissituation also nicht konkret und erheblich gefährdet gewesen sei, sei die nachträgliche Meldung und Ermöglichung der relevanten Feststellungen gegenüber den von ihr selbst herbeigerufenen Polizeibeamten ca. 50 Minuten nach dem Unfallgeschehen noch unverzüglich gewesen.

Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Cottbus stimmte diesem Vorschlag zu und stellte das Verfahren ein.

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