Wiederholungsegefahr

Untersuchungshaft nach versuchter Brandstiftung?

In Rodenberg hat die Polizei nach einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bückeburg einen 64jährigen Mann wegen versuchter Brandstiftung vorläufig festgenommen. Dieser sei dringend verdächtig, versucht zu haben, einen an eine Doppelgarage angrenzenden Fahrradschuppen anzuzünden. Glücklicherweise sei das Feuer durch Zeugen rechtzeitig bemerkt worden. Den Zeugen sei es gelungen, das Feuer zu löschen und den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bückeburg wurde der Beschuldigte – der die Tat bestreitet – dem Haftrichter vorgeführt und Haftbefehl erlassen. Der Haftbefehl wurde auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt, weil der Beschuldigte mehrere einschlägige Vorstrafen habe. Der Haftbefehl wurde vollstreckt.

Das ist interessant, denn die Sicherungshaft wegen Wiederholungsgefahr nach § 112 a StPO ist eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Täter (anders als entgegen der landläufigen Meinung die übrigen Haftgründe..). Hieraus ergibt sich auch, dass die Sicherungshaft wegen Wiederholungsgefahr subsidiär ist gegenüber den Haftgründen des § 112 StPO. Liegen diese vor und kommt eine Haftverschonung nach § 116 nicht in Betracht, dann muss der Haftbefehl auch dann auf § 112 StPO gestützt werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Oder andersherum: Im Falle des Brandstifters aus Rodenberg soll nach Ansicht des Ermittlungsrichters weder Fluchtgefahr noch Verdunkelungsgefahr vorliegen und trotzdem will man ihn in Haft sehen.

Wiederholungsgefahr ist nicht stets ein Haftgrund, sondern nur wenn es um eine (bzw. mehrere) Taten aus dem in § 112a skizzierten Katalog geht. Dazu zählen:

  • bestimmte Sexualdelikte
  • bestimmte qualifizierte Körperverletzungsdelikte
  • bestimmte qualifizierte Diebstahlsdelikte
  • Raub- und raubähnliche Delikte
  • Brandstiftung

Bei den Sexualdelikten gilt dies stets. Bei den übrigen Delikten muss es – neben einer Straferwartung von einem Jahr – um eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Tat gehen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird gemeinhin mit noch mehr unbestimmten Rechtsbegriffen definiert. Insbesondere müssen Art und Ausmaß des Schadens bei jeder einzelnen Tat erheblich sein. Ob das bei einem in Brand gesetzten Fahrradschuppe schon der Fall sein kann, ist – aus der Ferne gesprochen – jedenfalls fragwürdig. Unrechts- und Schweregrad müssen zudem geeignet sein, in weiten Kreisen „das Gefühl der Geborgenheit im Recht“ zu beeinträchtigen (prosaisch das Berliner Kammergericht im Jahr 2015 (NStZ -RR 2015, 115). Das mag bei einem Teil der Bevölkerung Rodenbergs der Fall sein. Ich persönlich fühle mich jedoch im Recht dann geborgen, wenn Straftaten rasch aufgeklärt und Strafverfahren mit den Mitteln des Rechtsstaats zügig durchgeführt werden. Vorläufige Inhaftierungen nach dem Gesetz unschuldiger Menschen stören dieses Geborgenheitsgefühl eher.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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