Zulässigkeit der Revision

Der Erfolg der Revision setzt voraus, dass ihre Einlegung statthaft und sie zudem in zulässiger Weise erhoben und begründet worden ist.

I. Gegen welche Entscheidungen kann Revision eingelegt werden?

Revision kann gegen alle Urteile der Amts- und Landgerichte sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte eingelegt werden, mithin gegen:

  • erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (Sprungrevision), § 335 StPO: Die Revision geht zum Oberlandesgericht.
  • erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, § 333 StPO: Die Revision geht zum Bundesgerichtshof.
  • Berufungsurteile des Landgerichts, § 333 StPO: Die Revision geht zum Oberlandesgericht.
  • erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts, § 333 StPO: Die Revision geht zum Bundesgerichtshof.

Gegen revisionsgerichtliche Urteile selbst ist keine Revision mehr vorgesehen. Der Rechtsweg ist erschöpft, lediglich eine Verfassungsbeschwerde möglich.

II. Wer ist zur Einlegung einer Revision berechtigt?

Vor allem der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft sind berechtigt, ein Urteil mit der Revision anzufechten (§ 296 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Revision hierbei gemäß § 296 Abs. 2 StPO auch zugunsten des Angeklagten einlegen. Das ist in der Praxis aber sehr selten. Ebenso ist ein Verteidiger einlegungsbefugt – allerdings nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Mandanten (§ 297 StPO).

Zudem dürfen auch die gesetzlichen Vertreter des Angeklagten (§ 298 Abs. 1 StPO) und dessen Erziehungsberechtigte (§ 67 Abs. 2 JGG) Revision einlegen – auch gegen den Willen des Angeklagten. Darüber hinaus dürfen Privatkläger (§ 390 Abs. 1 S. 1 StPO) und Nebenkläger (§§ 400 Abs. 1, 401 Abs. 1 S. 1 StPO) Revision einlegen. Jedoch dürfen Nebenkläger dies nur bezüglich eines zum Anschluss nach § 395 StPO berechtigten Delikts (u.a. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, versuchter Mord, versuchter Totschlag und einfache sowie gefährliche Körperverletzung) und dies nicht zugunsten des Angeklagten. Auch kann der Nebenkläger keine Revision einlegen, wenn er damit bloß eine Strafschärfung oder eine anderweitige Verurteilung herbeiführen will.

III. Beschwer des Rechtsmittelberechtigten

Nur derjenige, der im konkreten Fall durch das Urteil in seinen Rechten bzw. schutzwürdigen Interessen unmittelbar beeinträchtigt ist, ist zur Einlegung der Revision berechtigt. Diese sogenannte Beschwer als allgemeine Voraussetzung jedes Rechtsmittels muss sich aus dem Tenor ergeben, nicht nur aus den Urteilsgründen. Somit kann sich der Angeklagte beispielsweise nicht gegen einen Freispruch wenden, auch wenn in der Begründung erheblich belastende Indizien gegen ihn angeführt werden.

Die Staatsanwaltschaft hingegen ist durch jede unzutreffende Anwendung des Rechts beschwert, da ihre Aufgabe darin besteht, auf die Beachtung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuwirken. Für die Staatsanwaltschaft gilt allerdings dasselbe wie für den Angeklagten: Sie darf mit der Revision nicht ausschließlich das Ziel anstreben, dem Urteil möge eine andere Begründung gegeben werden.

IV. Innerhalb welcher Zeit muss das Urteil mit der Revision angegriffen werden?

Nach Verkündung des Urteils hat der Beschuldigte eine Woche Zeit, das Urteil mit der Revision anzugreifen (§ 341 Abs. 1 StPO). Diese Frist kann nicht verlängert werden. Es empfiehlt sich, den bisherigen Verteidiger zu beauftragen, die Revision einzulegen. Die Einlegung der Revision verursacht keine zusätzlichen Kosten, da sie von der jeweiligen Verfahrensgebühr bereits erfasst ist. Es empfiehlt sich, um Übersendung einer schriftlichen Bestätigung zu bitten, dass der Verteidiger die Revision tatsächlich eingelegt hat. Wurde der Beschuldigte verurteilt, ohne dass ihm ein Verteidiger zur Seite stand, sollte spätestens jetzt ein im Revisionsrecht erfahrener Verteidiger beauftragt werden. Zwar erlaubt es die Strafprozessordnung, dass der Beschuldigte die Revision selbst einlegt, doch trägt er dann auch das Risiko, wenn die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist das Gericht erreicht. Zudem kann die Revision ohnehin nur von einem Rechtsanwalt begründet werden.

V. Innerhalb welcher Frist ist die Revision zu begründen?

Die Revision muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung (§ 345 Abs. 1 S. 2 StPO) begründet werden. Da der Verteidiger zur Begründung der Revision das Hauptverhandlungsprotokoll durcharbeiten muss, sollte er sich bemühen, dieses schon vorab zu erhalten, um den vollen Monat nutzen zu können. Auch wenn ein Monat eine lange Zeit zu sein scheint, ist es dies in der Praxis nicht. Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll samt Beschlüssen nehmen nicht selten mehrere Bände Akten in Anspruch. Für eine erfolgreiche Revision sollte alles mindestens vier bis fünf Mal gelesen werden.