Verschlechterungsverbot

Allein auf Grundlage der Revision des Beschuldigten darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Beschuldigten verändert werden. Dies gilt auch, wenn zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder der gesetzliche Vertreter des Angeklagten Revision eingelegt haben (vgl. § 358 Abs. 2 StPO). So ist insbesondere eine Erhöhung der ursprünglich ausgeurteilten Strafe unzulässig. Besonderheiten gibt es bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung. Deren Nichtanordnung kann aber vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden.

Allerdings kann auch die Staatsanwaltschaft – unabhängig von der Revision des Beschuldigten – das Rechtsmittel der Revision zuungunsten des Angeklagten erheben. In diesem Fall ist eine Verschlechterung zulässig.

Überdies ist eine Verschlechterung des Schuldspruchs durchaus möglich, der eindeutige Wortlaut des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nämlich nicht entgegen. Somit kann zum Beispiel der Schuldspruch dahingehend verändert werden, dass der Angeklagte wegen Raubes (§ 249 StGB) anstatt wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt wird.