Das Tatgericht prüft lediglich folgende Formalien:
- eine verspätete Revisionseinlegung, § 341 Abs. 1 StPO
- die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, § 345 Abs. 1 StPO
- die Nichteinhaltung der Formvorschriften, § 345 Abs. 2 StPO
Ist die Revision nicht fristgerecht eingelegt bzw. begründet worden oder entsprechen die Revisionsanträge nicht der vorgeschriebenen Form, wird sie durch das Tatgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen, § 346 Abs. 1 StPO. Es erfolgt allein die Prüfung, ob eine von dem Verteidiger unterzeichnete Schrift mit Anträgen und einer Begründung rechtzeitig vorgelegt wurde.
Jede andere Zulässigkeitsprüfung ist dem Tatgericht untersagt. Diese hat allein das Revisionsgericht zu prüfen, etwa die Frage, ob zuvor wirksam ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden oder die Revision gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 349 Abs. 1 StPO).
Gegen den tatgerichtlichen Verwerfungsbeschluss kann der Beschwerdeführer binnen einer Woche nach dessen Zustellung auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen (§ 346 Abs. 2 StPO). In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden. Das Tatgericht darf dem Rechtsbehelf nicht selbst abhelfen, da dieser nicht als Beschwerde ausgestaltet ist.
Das Revisionsgericht prüft auf den Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO die Zulässigkeit der Revision umfassend:
- Ist der Antrag seinerseits verspätet gestellt worden, so verwirft es ihn als unzulässig.
- Erweist sich der tatgerichtliche Verwerfungsbeschluss als rechtsfehlerfrei, so bestätigt das Revisionsgericht ihn dergestalt, dass es den dagegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückweist bzw. ihn verwirft.
- Lagen die Voraussetzungen des § 346 Abs. 1 StPO (verspätete Einlegung bzw. Begründungsverstoß gegen Formvorschrift) hingegen nicht vor, so hebt das Revisionsgericht den zu Unrecht ergangenen Verwerfungsbeschluss auf und nimmt sodann eine umfassende Zulässigkeitsprüfung vor.
- Hält das Revisionsgericht die Revision aus einem anderen Grund unzulässig, so verwirft es sie durch einen Beschluss nach § 349 Abs. 1 StPO.
- Hält das Revisionsgericht die Revision für zulässig, so tritt es in die Begründetheitsprüfung ein.
Erfüllt die Revision die Zulässigkeitsvoraussetzungen, so werden Revisionsschrift und Revisionsbegründung gemäß § 347 Abs. 1 StPO vom Tatgericht an den Gegner des Beschwerdeführers (die Staatsanwaltschaft) zugestellt. Die Staatsanwaltschaft kann binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einreichen. Begründet der Angeklagte seine Revision nur mit der Verletzung des sachlichen Rechts (Sachrüge), so kann die Staatsanwaltschaft von einer Gegenerklärung absehen (Nr. 162 Abs. 1 RiStBV). Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten (Verfahrensrüge), so gibt die Staatsanwaltschaft eine Gegenerklärung fristgemäß ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerden erleichtert wird und zeitraubende Rückfragen und Erörterungen vermieden werden (§ 347 Abs. 1 S. 3; Nr. 162 Abs. 2 RiStBV). Den Maßstab für die Gegenerklärung sollte die Frage bilden, ob ausschließlich anhand der Revisionsbegründung eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann.
Die Gegenerklärung ist der Verteidigung mitzuteilen (Nr. 162 Abs. 3 RiStBV; Art. 103 Abs. 1 GG).
Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist ordnet der Vorsitzende des Tatgerichts die Übersendung der Akten an das Revisionsgericht an. Die Akten werden dabei an die Staatsanwaltschaft des Revisionsgerichts weitergeleitet. Dies ist entweder die Generalstaatsanwaltschaft beim OLG oder der Generalbundesanwalt beim BGH. Die Revisionsstaatsanwaltschaft prüft nach ihrer Auffassung durch Beschluss entschieden (§ 349 StPO) oder eine Hauptverhandlung anberaumt werden sollte (§§ 350 ff. StPO).