Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Cannabis und einen Blister mit Tabletten Alprazolam versteckt in einer Schachtel Zigaretten im Besitz gehabt zu haben. In Berlin wäre das kein Problem, das Verfahren spielte jedoch in Bayern.
Nachdem unserem Mandanten telefonisch der Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eröffnet wurde, kontaktierte er umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern.
Dieser empfahl unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zum Sachverhalt zu machen, und verschaffte sich umgehend die Ermittlungsakte. Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin den für dieses Verfahren zuständigen Staatsanwalt und regte telefonisch das Absehen von der Verfolgung gemäß § 31a Abs. 1 BtMG an.
Nach dem besonders praxisrelevanten § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Maßgeblich ist hierbei also, ob eine geringe Menge im Sinne der Vorschrift vorliegt. Das wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Teilweise wurden Verfügungen oder Richtlinien, insbesondere für die geringe Menge an Cannabis, erlassen.
Während es beispielsweise in Berlin grundsätzlich noch zu einer Einstellung bei einer Cannabis-Menge bis zu 10 g kommt, wird in Bayern bei Ersttätern – in der Regel – bei bis zu 6 g Cannabis von der Verfolgung abgesehen.
Nach einem langen und interessanten Telefonat über die unterschiedlichen Strafbedürfnisse in Preußen und im Freistaat schloss sich der Staatsanwalt der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.