Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, am Check-in-Schalter am Flughafen BER eine Auseinandersetzung mit einem Angestellten gehabt zu haben. Sodann soll unsere Mandantin ihr Mobiltelefon in die Hand genommen und von dem Angestellten unbefugt Bildaufnahmen hergestellt haben. Daraufhin habe der Angestellte unsere Mandantin aufgefordert, das Fotografieren zu unterlassen und versucht, das Mobiltelefon aus ihrer Hand zu nehmen. Dabei habe der Angestellte eine 1 cm lange Kratzverletzung am Handgelenk erlitten.
Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB und Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass im Hinblick auf § 201a StGB ein strafbares Verhalten von unserer Mandantin von vornherein nicht zu erkennen sei.
Zwar haben sich drei Zeugen, bei denen es sich um Bodenpersonal handelt und die folglich nebeneinandergesessen und das Handy unserer Mandantin lediglich von vorn gesehen haben dürften, zu dem Vorwurf geäußert. Keiner von ihnen habe jedoch sehen können, ob unsere Mandantin tatsächlich Bildaufnahmen gefertigt habe. Das Mobiltelefon von unserer Mandantin sei nicht ausgewertet worden. Die Videoüberwachung des Gepäckbereichs sei nicht zur Akte gelangt. Weitere objektive Beweismittel seien nicht vorhanden.
Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass der Gepäckbereich des Flughafens BER kein gegen Einblick besonders geschützter Raum im Sinne von § 201a StGB sei. Gemeint seien damit besonders geschützte Räume wie Toiletten, Umkleidekabinen und ärztliche Behandlungszimmer.
Zudem teilte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit, dass auch kein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin im Hinblick auf den Vorwurf der Körperverletzung bestehe.
Die Zeugen haben zwar beobachtet, dass der Angestellte versucht habe, unserer Mandantin das Handy aus der Hand zu nehmen. Eine Verletzungshandlung oder gar einen Verletzungserfolg haben sie jedoch nicht geschildert.
Schließlich erklärte Rechtsanwalt Stern, dass die Schilderung des Angestellten nicht nachvollziehbar sei.
Ob es sich tatsächlich um einen aktuellen Kratzer oder eine ältere Verletzung gehandelt habe, lasse sich heute auch nicht mehr nachprüfen, da der Kratzer in keiner Form, weder ärztlich oder fotografisch, dokumentiert worden war.
Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.