In einem von unserer Kanzlei betreuten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstands und Hausfriedensbruchs konnte die vollständige Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwirkt werden. Dem Mandanten wurde zur Last gelegt, in einer medizinischen Einrichtung gegenüber dem Personal und herbeigerufenen Polizeibeamten massiv aggressiv reagiert zu haben, wobei es zu einem Angriff unter Verwendung einer Gehhilfe sowie zu Widerstandshandlungen gekommen sein soll.
Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Konstantin Stern konzentrierte sich konsequent auf die Widerlegung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Durch die detaillierte Aufarbeitung der medizinischen Historie des Mandanten konnten wir der Staatsanwaltschaft darlegen, dass das Verhalten kein Ausdruck krimineller Energie, sondern Folge einer schweren psychischen Krise war. Wir wiesen nach, dass der Mandant bereits unmittelbar vor dem Vorfall wegen einer substanzinduzierten psychotischen Störung mit Verfolgungs- und Bedrohungswahn behandelt worden war.
Ein zeitnahes Drogenscreening sowie psychiatrische Arztbriefe bestätigten ein desorganisiertes Denken und eine massiv beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ergänzend wurde dargelegt, dass der Mandant unter starken körperlichen Schmerzen litt, was in Verbindung mit der psychischen Belastung zu einer extremen Ausnahmesituation führte.
Durch den gezielten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit wurde der Tatverdacht so erheblich erschüttert, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren schließlich einstellte. Für den nicht vorbestraften Mandanten bedeutet dieses Ergebnis, dass das Verfahren ohne rechtliche Konsequenzen bleibt und er sich nun vollständig auf seine gesundheitliche Stabilisierung konzentrieren kann.
