Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, ein an einer Laterne befestigtes Wahlplakat abgeschnitten zu haben. Nach Ansicht des Amtsgerichts hatte sich unsere Mandantin wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht und einen Strafbefehl über 600,00 € erlassen. Wäre dieser rechtskräftig geworden, wäre die Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen worden und unsere Mandantin hätte auch die Verfahrenskosten zu tragen gehabt.
Gegen den Strafbefehl legte Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Rechtsanwalt Stern begleitete unsere Mandantin zum Gericht. Trotz strafrechtlicher Vorbelastung konnte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Organisation erzielen. Unsere Mandantin konnte sich die Organisation passend zu ihren politischen Überzeugungen selbst aussuchen.
