Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, einen Polizeibeamten während einer Demonstration mit den Worten „Was willst du, Penner?“ beleidigt zu haben. Der Zeuge hätte sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, unser Mandant sich entsprechend wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.
Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch einlegen konnte. Anschließend beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, holte die Ermittlungsakte auf der zuständigen Geschäftsstelle ab und arbeitete sie durch. Es ergab sich, dass mehrere Polizeibeamte die Beleidigung des Kollegen wahrgenommen und ausführliche zeugenschaftliche Stellungnahmen abgegeben hatten.
In einem persönlichen Gespräch in unseren Büroräumen schilderte der Mandant seine Sicht auf die Dinge: Er habe im Rahmen einer Demonstration freiwillig für einen von der Polizei festgehaltenen Jungen aus dem Persischen übersetzt. Als die Polizei davon ausgegangen sei, dass unser Mandant nicht korrekt und zügig übersetzt habe, evtl. um die Maßnahme zu stören, habe unser Mandant entgegnet: „Was willst du, Penner? Ich bin Arzt!“
Im Folgenden rief Rechtsanwalt Stern bei der zuständigen Richterin an und beantragte eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage, § 153a StPO. Dabei trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern folgendes vor:
Die Schuld unseres Mandanten in der verfahrensgegenständlichen Sache sei als gering anzusehen, da dieser sich im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit zu der provokativ klingenden Formulierung hinreißen ließ. Diese Aussage war Ausdruck der Emotionalität unseres Mandanten und sollte den Zeugen nicht in seiner Ehre verletzen. Das unser Mandant keine persönlichen Vorbehalte gegen den Zeugen aufgewiesen, zeigee sich auch daran, dass er freiwillig und unentgeltlich für die Polizeibeamten übersetzt habe, um zu helfen. Auf eine perfekte Übersetzung könnte man da nicht vertrauen. Unserem Mandanten würde sein Verhalten leidtun und er wolle sich gern bei den Polizeibeamten entschuldigen. Darüber hinaus arbeite unser Mandant daran, seine Emotionen besser zu kontrollieren, um in Zukunft die Wiederholung eines solchen Vorfalls zu vermeiden.
Die Richterin stimmte einer Einstellung grundsätzlich zu, rief jedoch zunächst bei der Amtsanwältin an, um die Einstellung mit dieser zu klären. Die Amtsanwältin kontaktiert wiederum die betroffene Polizeidienststelle. Schließlich stimmten alle Beteiligten der Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage zu. Über die Verfahrenseinstellung und die geringe Geldauflage war unser Mandant sehr erfreut.