Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen Wohnungsersatzschlüssel ihres Nachbarn nicht wieder ausgehändigt zu haben. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unsere Mandantin wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben.
Unsere Mandantin nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht ein Telefongespräch mit der im hiesigen Verfahren zuständigen Amtsanwältin suchte.
Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Zunächst könne der Strafanzeige nicht entnommen werden, ob eine Straftat und ggf. welche Straftat angezeigt worden sei. Dies sei nicht nur auf die unzureichenden Deutschkenntnisse des Verfassers zurückzuführen, sondern auch auf seine psychische Verfassung.
Die Amtsanwältin folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.