Vorwurf des Computerbetrugs – Paketagent – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit der Kreditkarte einer anderen Person technische Waren im Wert von über 2.000,00 € bestellt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

In der Stellungnahme erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant aufgrund seiner Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen, möglicherweise zum sogenannten „Paketagenten“ geworden sei.

Unser Mandant war auf Jobsuche und nahm aus diesem Grund Kontakt zu einem Unternehmen auf, dass ihm einen Job als „Logistikassistent“ anbot. Unser Mandant sollte für seinen Arbeitgeber Pakete annehmen und diese anschließend weiterverschicken.

Dass dieses Jobangebot nicht seriös sein sollte und die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten missbrauchen würden, war für ihn nicht erkennbar. Das Unternehmen präsentierte sich auf einer professionell wirkenden Website und schickte unserem Mandanten überdies einen echt wirkenden Arbeitsvertrag.

Tatsächlich nutzten die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten aus dem Arbeitsvertrag, um mit der Kreditkarte einer weiteren fremden Person hochwertige technische Waren zu bestellen.

Unserem Mandanten wurden im Rahmen seiner Tätigkeit Pakete geliefert. Da er diese nicht öffnen durfte, sondern sie mit einer vorbezahlten Paketmarke versehen und weiterverschicken sollte, konnte er nicht erkennen, ob in diesen Paketen möglicherweise Belege mit seinem Namen enthalten waren.

Folglich bestand gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.