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Vorwurf des IBB-Betrugs durch Antrag auf Corona-Soforthilfe – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 StPO

Unser Mandant war einer der mehreren Beschuldigten, die wegen IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Ein Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB war sodann gegen unseren Mandanten eingeleitet worden.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Anhörungsschreibens wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab. Sodann ließ er sich von unserem Mandanten in einem persönlichen Gespräch erklären, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 5.000,00 € gekommen war:

Unser Mandant, welcher zum Zeitpunkt der Antragsstellung Student war, ist im Nebenerwerb als Grafiker tätig und tritt als DJ selbstständig für verschiedene Gigs in den unterschiedlichsten Ländern auf. Pandemiebedingt hatte er, so wie viele andere Selbstständige, unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Es gab kaum neue Grafik-Aufträge. Zudem konnte er seine Anfang des Jahres 2020 geplanten Auftritte im Ausland aufgrund der strengen Covid-19-Regelungen nicht wahrnehmen. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss der IBB zu beantragen.

In einer umfangreichen Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Unser Mandant machte uns außerdem darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf der Webseite der IBB die FAQs abzurufen, um sich einen Überblick über die von der IBB geforderten Kriterien für eine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe zu verschaffen. Erst einige Tage nach der Antragsstellung sei die Webseite dahingehend aktualisiert worden.

Des Weiteren war in dem der Akte beiliegenden Antragsformular, welcher aus der ersten Zeit der Corona-Zuschüsse stammte, noch nicht vorausgesetzt worden, dass die Selbständigkeit die Haupterwerbsquelle darstellen muss. Insofern war keine der von unserem Mandanten im Antrag gemachten Angaben unrichtig im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.

Unmittelbar nach Erhalt des Geldes und aufgeschreckt durch die Diskussionen in den Medien kamen bei unserem Mandanten Zweifel auf, ob er die Antragsvoraussetzungen erfüllte, da er Student war und die selbstständige Tätigkeit als Grafiker und DJ nicht im Haupterwerb ausführte.

Nur zwei Tage nach Erhalt des Geldes rief er einen Mitarbeiter bei der IBB an und schilderte seine Situation. Er erhielt die Auskunft, dass ihm der Corona-Zuschuss aufgrund der mangelnden Tätigkeitsausführung im Haupterwerb nicht zustehe. Daraufhin zahlte unser Mandant den gesamten Betrag an die IBB zurück.

Angesichts des Antragsformulars zum Zeitpunkt der Antragstellung durch unseren Mandanten, in dem eine Subventionsgewährung bei Nebentätigkeit gerade nicht ausgeschlossen worden war, war fraglich, ob die Auskunft der IBB zu dieser Zeit zutreffend war.

Des Weiteren konnte nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass sie das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 StPO ohne Auflagen einstellte, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Vorwurf: Nachstellung / Stalking – Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die räumliche Nähe seiner Exfreundin bzw. deren Elternhauses aufgesucht zu haben. Dies soll ihm möglich gewesen sein, weil er einen GPS-Tracker an der Unterseite des Pkw seiner Exfreundin installiert haben soll. Hierdurch soll er sich wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB und wegen eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 2 Nr. 1 BDSG durch das Anbringen des GPS-Trackers strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verfasste nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakten und umfangreicher Recherche einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

In diesem schilderte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass das Anbringen eines GPS-Trackers straflos ist, wenn es nicht entgeltlichen Zwecken dient.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern in seiner umfangreichen Stellungnahme, dass kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Nachstellung bestand.

Die Norm schützt die Handlungs- und Entschlussfreiheit des von Stalking Betroffenen hinsichtlich seiner persönlichen Lebensgestaltung. Dies setzt insbesondere ein „beharrliches“ Verhalten des Beschuldigten voraus.

Unser Mandant hatte nach der Auffassung von Rechtsanwalt Stern keineswegs „beharrlich“ gehandelt. Durch dieses Tatbestandsmerkmal soll insbesondere sozialadäquates Verhalten, das nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Geschädigte führt, vom strafbaren Stalking abgegrenzt werden. Unser Mandant ist, genau wie seine Exfreundin, Halter eines Hundes. Der Hund unseres Mandanten ist ein Samojede. Samojeden wurden ursprünglich als Schlittenhunde genutzt und haben einen ganz erheblichen Bewegungsdrang, der tägliche ausgiebige Spaziergänge und regelmäßiges Üben mit dem Hund erforderlich macht. Soweit die Exfreundin beklagte, dass sie auf ihrer Gassirunde zuweilen auch unseren Mandanten mit seinem Hund antraf, so dürften diese Zusammentreffen auch den Bedürfnissen der Tiere geschuldet sein.

Ferner verlangt das Merkmal der „Beharrlichkeit“, dass zur wiederholten Begehung eine besondere Hartnäckigkeit und eine Missachtung des Willens des Opfers bzw. eine Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers treten, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung zum Ausdruck bringt.

Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass die Exfreundin selbst erklärt hatte, dass sie unseren Mandanten zweimal auf die Zusammentreffen angesprochen habe. Sie hatte ihm gesagt, dass er nicht mehr zum Haus ihrer Eltern fahren solle. Hieran aber hielt sich unser Mandant.

Schließlich setzt „Beharrlichkeit“ auch einen zeitlichen und inneren Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen voraus (BT-Drs. 16/575 S. 7), der nicht zwischenzeitlich durch einvernehmliche Kontakte unterbrochen sein darf (BGH NStZ 16, 725). Seine Exfreundin hatte erklärt, dass ihre Eltern eines Tages wiederum unseren Mandanten hinterhergefahren seien, weil sie sehen wollten, wo er hingehe, wie er aussehe, wie sein Hund aussehe. Die Exfreundin selbst räumte ein, regelmäßig den WhatsApp-Status unseres Mandanten überprüft zu haben.

Nach unserer Auffassung ist das Blocken des Stalkers in den sozialen Netzwerken und Messengern in tatsächlichen Stalkingfällen das erste, was Betroffene unternehmen, um die Kontaktmöglichkeit zu erschweren. Dass sie mit dem vermeintlichen Stalker über die sozialen Netzwerke und Messenger verbunden und befreundet bleiben, kommt selten vor.

Rechtsanwalt Stern erklärte zudem, dass die Zusammentreffen auch nicht geeignet waren, die Exfreundin in ihrer Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Darauf, dass seine Exfreundin ihr Verhalten in keiner Form verändert hatte, kommt es zwar seit der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an. Aber aus einer objektiven ex-ante-Perspektive unter Berücksichtigung der konkreten Begegnungen und der individuellen Lebensumstände der Exfreundin konnte eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der Exfreundin nicht eintreten. Insbesondere genügt hierfür nicht jede Belästigung durch den ehemaligen Lebensgefährten, die mit der Austragung und Lösung von Konflikten, insbesondere dem Scheitern von Beziehungen verbunden ist.

Gescheiterte Beziehungen wie jene zwischen unseren Mandanten und seiner ehemaligen Freundin setzen nun einmal häufig eine Kontaktaufnahme oder ein Mindestmaß an Kommunikation voraus, das ist sozialadäquat. Erfasst werden sollen nur gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigungen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung hinausgehen. Gemeint sind Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, zu denen der oder die Geschädigte gezwungen wird. In der Kommentarliteratur werden beispielhaft genannt: Aufgabe des Arbeitsplatzes, Umzug aus der Wohnung, Verlassen der Wohnung nur in Begleitung, Auswanderung, Notwendigkeit therapeutischer Behandlungen sowie Rückzug aus dem sozialen Leben, erhebliche Veränderungen in der Freizeitgestaltung und im Kommunikationsverhalten oder die Änderung des Namens. Von all diesen Maßnahmen war seine Exfreundin noch weit entfernt. Sie hat unseren Mandanten lediglich zweimal zur Rede gestellt und ihn schließlich bei der Polizei angezeigt.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung 3. Auflage

Das Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, begründet von Prof. Dr. Gunter Widmaier und herausgegeben von den Strafverteidigern Prof. Dr. Eckhart Müller, Prof. Dr. Reinhold Schlothauer und Prof. Dr. Christoph Knauer, ist im Jahre 2022 nun bereits in der 3. Auflage erschienen.

Schon beim ersten Durchblättern stellt sich dieses Handbuch als ein herausragendes Werk dar: 13 Teilbereiche werden in insgesamt 83 Paragrafen auf 3.147 Seiten von über 90 erfahrenen und spezialisierten Mitautorinnen und -autoren behandelt.

Die 13 Teilbereiche sind dabei wie folgt gegliedert:

  • Allgemeine Grundlagen der Strafverteidigung
  • Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens
  • Instanzübergreifende Aufgabenstellungen
  • Verteidigungsaufgaben nach Rechtskraft des Urteils
  • Kontrolle des Strafverfahrens durch BVerfG und EGMR
  • Außerstrafrechtliche Folgen des Strafverfahrens
  • Spezifisches Berufswissen
  • Risiken der Strafverteidigung
  • Finanzielle und steuerliche Aspekte der Strafverteidigung
  • Spezialgebiete der Strafverteidigung
  • Zeugen und Verletztenbeteiligung
  • Verteidigung und Sachverständigenbeweis
  • Allgemeine Kriminalistik

Dieses Handbuch bietet somit vielfältige rechtliche und taktische Hinweise in allen Verfahrensstadien. Es umfasst nicht nur das materielle und prozessuale Strafrecht, sondern auch zahlreiche weitere Beiträge zur Verteidigertätigkeit, zu Kriminalistik und Kriminaltechnik.

Seit Erscheinen der 2. Auflage im Jahre 2014 ist der Gesetzgeber nicht untätig geblieben. Ganz im Gegenteil: Es gab zahlreiche vielfältige strafrechtliche Gesetzesänderungen.

Die bisherigen Beiträge wurden überarbeitet und die jüngsten Reformen (insbesondere zum StGB, zur StPO und BRAO) eingearbeitet, wodurch das Inhaltsverzeichnis teilweise gestrafft und teilweise um neue, aktuelle Beiträge erweitert wurde, so um „Verwertungsverbote“ in § 24.

Neben einer grundlegenden Bearbeitung des Handbuchs sorgen auch zahlreiche neue Autorinnen und Autoren für frische Impulse.

Zudem wurde die einschlägige Rechtsprechung bis Juni 2021 in diesem Werk berücksichtigt.

Die Kommentierung ist äußerst aktuell, umfassend und detailliert. Trotz des großen Umfangs  ist dieses Werk klar strukturiert, praxisorientiert und sprachlich wunderbar gelungen. Aufgrund des Randnummernsystems kann man sich mühelos orientieren. Das Exemplar imponiert mit seinen zahlreichen Formulierungsvorschlägen, Checklisten und Praxistipps, die deutlich grafisch abgesetzt sind, wodurch sich der Leser schnell zurechtfindet.

Das Handbuch ist von Praktikern für Praktiker geschrieben und will hilfreiche Antworten auf die in der täglichen Arbeit häufig aufkommenden sowie seltenen und unvorhersehbaren Probleme geben.

Auch wenn dieses Werk sich grundsätzlich primär an jeden Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist, richtet, lohnt sich eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Handbuch auch für Strafrichter, Staatsanwälte, Studierende der Rechtswissenschaften, Rechtsreferendare, Sachverständige und Polizeibeamte.

Aufgrund der vorgenannten Aspekte und der praxisnahen Aufbereitung dieses Exemplars sprechen wir eine klare Kaufempfehlung aus.

Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 3.147 Seiten, 239,00 €.

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Vorwurf der Unterschlagung – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, von der Rentenversicherung 8 Akten erhalten zu haben, jedoch nur 7 Akten zurückgegeben zu haben, mithin eine Akte für sich behalten zu haben und sich hierdurch wegen Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Die Rentenversicherung behauptete, dass sie durch den Verlust des Aktenbandes in dem gegen die Mutter der Mandantin geführten Rentenverfahren erheblich beeinträchtigt wäre.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragt nach Beauftragung mit der Verteidigung umgehend Akteneinsicht. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem für dieses Verfahren zuständigen Richter verfasste er eine ausführliche Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.


Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unsere Mandantin als zugelassene Rentenberaterin die Rentenangelegenheit ihrer Mutter betreute und Rentenunterlagen ihrer Mutter einsehen wollte. Da unsere Mandantin seinerzeit nicht über eine zustellfähige Anschrift verfügte, ließ sie sich
Rentenakten immer zur Wohnungsadresse ihrer Mutter liefern. Auch wenn unsere Mandantin sich sicher war, dass den Akten der im Streit stehende Band nicht beilag, so war es nicht ausgeschlossen, dass dieser Aktenband doch beilag, jedoch im Haushalt der Mutter abhandengekommen war. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass für die Auffassung von unserer Mandantin sprach, dass die Rentenversicherung abweichend von der üblichen Praxis im Anschreiben lediglich notiert hatte, dass Akten übersandt worden seien. Normalerweise werden die übersandten Akten im Anschreiben der Rentenversicherung genau benannt. Zudem war nicht hinreichend sicher, dass das Einbehalten des im Streit stehenden Bandes einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet hätte. Die Akten des Verwaltungsverfahrens waren vollständig erhalten. Zudem
existierten auch die Handakten noch. Rechtsanwalt Stern regte eine Einstellung des Verfahrens an. Das Amtsgericht entschied antragsgemäß.

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Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit – Absehen von Verhängung eines Fahrverbots gegen maßvolle Erhöhung des Bußgeldes

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h einen Abstand von lediglich 24 m zum vorausfahrenden Fahrzeug gelassen und somit den erforderlichen Abstand von 56,5 m nicht eingehalten zu haben.


Nach Mandatierung verschaffte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der Geschäftsstelle und nahm Akteneinsicht.
Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin den für dieses Verfahren zuständigen Richter und teilte ihm bereits telefonisch mit, dass ein Fahrverbot ungünstig für unseren Mandanten wäre. Die dazugehörigen Argumente erläuterte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht.


In der Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant von der Mutter seiner drei Kinder getrennt lebe und die Fahrstrecke je Richtung etwa 100 km betrage. Aufgrund der Vereinbarung eines Wechselmodells hole unser Mandant seine Kinder an drei von vier Wochenenden sowie fast jeden Mittwoch von der Mutter ab und bringe sie anschließend zu ihr wieder zurück. Dies sei bereits mit Fahrerlaubnis sehr aufwändig, da unser Mandant eine erhebliche Fahrstrecke zurücklegen müsse. Zudem argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant während eines Fahrverbotes seinen Umgang erheblich reduzieren müsste, weil die Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unter
der Woche nicht realistisch und auch an den Wochenenden nur verbunden mit erheblichen Belastungen für unseren Mandanten und seine Kinder zurückzulegen sei, da beide Haushalte nicht gut an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen seien.


Darüber hinaus war unser Mandant an Burnout erkrankt. Bis zum Jahresende seien durchgängig alle zwei Wochen Behandlungstermine beim Psychologen eingeplant.

Des Weiteren führte Rechtsanwalt Stern an, dass hinter dem Auto unseres Mandanten ein weiterer Pkw eng aufgefahren war und unser Mandant nicht ohne Weiteres seine Geschwindigkeit hätte reduzieren können.
Im Ergebnis schloss sich das Amtsgericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und sah von der Verhängung eines Fahrverbots gegen maßvolle Erhöhung des Bußgeldes ab. Unser Mandant war mit diesem Ergebnis sehr zufrieden

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Gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen- Schmuck und Bargeld in Höhe von 24.000,00 € erlangt – Bewährungsstrafe und Haftentlassung nach kurzer Untersuchungshaft

Unserem Mandaten wurde vorgeworfen, an einem Tag mit einem Mitbeschuldigten versucht zu haben, wertvolle Gegenstände
aus einer Wohnung mitzunehmen und an einem weiteren Tag aus einer anderen Wohnung Bargeld, Wertgegenstände und Schmuck, darunter eine Swarowski-Kette, drei goldene Armbanduhren der Firmen Jette, Michael Kors und Christ sowie 2 Schlagstöcke, eine Handtasche und Parfum-Flaschen entwendet zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben.


Unser Mandant wurde in einem Hotel mit einem Teil der Beute verhaftet.
Daraufhin kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und beauftragte ihn mit der Verteidigung. Rechtsanwalt Stern besorgte sich umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Bei mehreren Haftbesuchen mit unserem Mandanten bereiteten wir eine Einlassung für das Gericht vor. Unser Ziel war dabei, eine längere Untersuchungshaft zu umgehen und das Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung zu beenden.
In der umfassenden Einlassung unseres Mandanten schilderte Rechtsanwalt Stern sodann die persönliche Situation unseres Mandanten.
Unser Mandant hatte ursprünglich gemeinsam mit einem Freund ein Auto in Deutschland kaufen und dieses gewinnbringend in Georgien weiterverkaufen wollen. Leider stellte sich dies aufgrund der vielen
professionellen Händler auf dem Gebrauchtwagenmarkt schwieriger dar als gedacht. Unserem Mandanten ging mit der Zeit das Geld aus, da er sich aufgrund einer Erkrankung regelmäßig Schmerzmittel kaufen musste und das Hotel, in welchem er vorübergehend wohnte, auch nicht günstig
war. Um nicht mit völlig leeren Händen nach Georgien zurückzufahren und als Verlierer vor seinen Freunden dazustehen, kam er auf die Idee, Wohnungseinbrüche zu versuchen. Er wusste sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr anders zu helfen. Es kam zu einem versuchten sowie vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl.


In der Hauptverhandlung behauptete ein Zeuge jedoch plötzlich, dass der erste Diebstahl nicht nur versucht, sondern sogar vollendet war, da 20.000 € gestohlen worden seien. Rechtsanwalt Stern befragte den Zeugen daraufhin sehr konfrontativ, woraufhin sich für Rechtsanwalt Stern herausstellte, dass der Zeuge bezüglich seiner Angaben gelogen hatte.
Demgegenüber glaubte die Staatsanwaltschaft dem Zeugen und beantragte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monate sowie die Einziehung der 20.000 €. Rechtsanwalt Stern gab sich damit nicht zufrieden und beantragte, gegen unseren Mandanten nur eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Nach dem ausführlichen Plädoyer von Rechtsanwalt Stern schloss sich das Gericht seinem Antrag an und verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung. Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen.

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Diebstahl von Rubbellosen: Verfahren eingestellt.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eines Nachmittags in einer Tankstelle gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Personen Rubbellose im Wert von 85 € entwendet zu haben. Er soll sowohl auf den Überwachungskameras erkennbar als auch deshalb identifizierbar gewesen sein, weil Überwachungsaufnahmen seines PKWs und dessen Kfz-Kennzeichen vorgelegen hätten.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach einer ersten Beratung mit unserem Mandanten, vermittelten wir ihm die positiven Aussichten des Verfahrens sowie das grundlegende Ziel: das Vermeiden einer
Hauptverhandlung, welche unter Umständen zu einem Eintrag in sein Führungszeugnis führen könnte.

Sodann folgte eine ausführliche Stellungnahme des Rechtsanwalts Stern an die Staatsanwaltschaft. In dieser erläuterte er, dass zum einem der notwendige Strafantrag nicht gestellt worden war, zum anderen sei ein besonderes öffentliches Interesse der Strafverfolgung zweifelhaft.


Zudem wurde die Geringfügigkeit der entwendeten Rubbellose verdeutlicht. Denn es wäre eine Aktivierung der Rubbellose notwendig gewesen, welche bei der Entwendung dieser jedoch ausblieb.
Insofern hatten sie nicht einmal einen Sachwert von 5 €, da es sich eher um bedrucktes Papier als um einen Wertgegenstand gehandelt hatte. Der betroffenen Tankstelle sei demnach nur ein geringfügiger Schaden entstanden.


Darüber hinaus erweckte das gesamte Geschehen eher den Eindruck eines Jugendstreichs als eines rechtswidrigen Vermögensdelikts. Der Umstand, dass unser Mandant bisher noch nie polizeilich in Erscheinung getreten war, bekräftigte diese Annahme. In Anbetracht der erörterten Umstände regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellen des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Unser Mandant zahlte einen niedrigen dreistelligen Betrag an einen sozialen Träger. Über diesen Verfahrensausgang war unser Mandant sehr erleichtert, insbesondere darüber, dass sein als Jugendstreich geplantes Handeln keine schwerwiegenden Folgen für seine Zukunft haben würde.

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Vorwurf des IBB-Betrugs – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Corona-Hilfen)

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffene Solo-Selbständige nicht erfüllt gehabt habe. Sie habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00€ zum Nachteil der IBB erlangt. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zunächst, dass unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der IBB neben ihrem Hauptberuf als Freelancerin auch Nebenjobs in Teilzeitanstellung nachging.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie litt unsere Mandantin – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang. Insbesondere ihr hauptsächlicher Auftraggeber hatte aufgrund der Ungewissheit während des Lockdowns keine neuen Projekte für sie. Auch ihr Einkommen aus der Teilanstellung ging infolge angeordneter Kurzarbeit erheblich zurück. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz entschloss sie sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Unsere Mandantin informierte sich, soweit dies seinerzeit möglich war, über die Antragsvoraussetzungen. Eine endgültige Information war diesbezüglich jedoch erst zu erlangen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter Rechtsrat war zu diesem Zeitpunkt nicht einholbar.

In dem der Akte beiliegenden Antragsformular, welcher aus der ersten Zeit der Corona-Zuschüsse stammte, war noch nicht vorausgesetzt worden, dass die Selbständigkeit die Haupterwerbsquelle darstellen muss. Insofern war keine der von unserer Mandantin im Antrag gemachten Angaben unrichtig im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.

Unmittelbar nach Erhalt des Geldes und aufgeschreckt durch die Diskussionen in den Medien kamen bei unserer Mandantin Zweifel auf, ob sie die Antragsvoraussetzungen erfüllte, da sie wie geschildert auch über eine (Teil-)Festanstellung verfügte und die Selbstständigkeit infolge der Corona-Krise nicht mehr den Hauptteil ihrer Einnahmen ausmachte.

Nur einen Tag nach Erhalt des Geldes schrieb sie eine E-Mail an die IBB und schilderte ihre Situation. Sie erhielt die Auskunft, dass ihr der Corona-Zuschuss aufgrund ihrer Teilzeitanstellung nicht zustehe. Daraufhin zahlte unsere Mandantin den gesamten Betrag an die IBB zurück.

Angesichts des Antragsformulars zum Zeitpunkt der Antragstellung durch unsere Mandantin, in dem eine Subventionsgewährung bei Nebentätigkeit gerade nicht ausgeschlossen worden war, war fraglich, ob die Auskunft der IBB zu dieser Zeit zutreffend war.

Jedenfalls aber handelte unsere Mandantin nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen. Ein Verbotsirrtum wäre in der konkreten Situation mit erheblichem Zeitdruck bei der Antragstellung, der insgesamt dynamischen Lage und der Unmöglichkeit, Rechtsrat einzuholen, auch unvermeidbar gewesen.

Die Staatsanwalt folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Verfahren wegen Geldwäsche im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten war vorgeworfen worden, mehrere Geldwäschehandlungen vorgenommen zu haben, indem er wiederholt Geld über einen Zahlungsdienstleister in die Türkei transferiert haben sollte. Der Gesamtbetrag hatte knapp unter 10.000,00 € betragen.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten im Erstberatungstermin dazu, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen.

Nach Akteneinsicht schrieb Rechtsanwalt Stern an die Staatsanwaltschaft, dass es keinen Nachweis dafür gab, dass die Gelder aus einer der in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Vortaten stammen würden oder anderweitig inkriminiert wären.

Daher war das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

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Wiederholter Diebstahl im Rossmann – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einer Filiale der Rossmann GmbH Hygieneartikel, Babynahrung und Modeschmuck gestohlen zu haben. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern hatte unserer Mandantin bereits in einem vroherigen gegen sie gerichteten Verfahren zu einer Einstellung verholfen.

Unsere Mandantin bestritt, die Gegenstände mit Wegnahmevorsatz in ihren Beutel gelegt zu haben.

Unsere Mandantin berichtete, dass sie ihre beiden Kinder im Alter von 11 Jahren und 8 Monaten im Auto zurückgelassen hatte, um schnell kleinere Besorgungen in der Rossmann-Filiale zu tätigen und dafür das Baby nicht wecken zu müssen. Es war mit dem älteren Sohn vereinbart, dass er mit dem Handy seine Mutter anrufen sollte, wenn das Baby erwachen würde, und diese sich sodann rasch zum Auto zurückbegeben würde.

Im Laden habe unsere Mandantin die Babynahrung der Auslage entnommen. Sie entschied sich auch für die Ketten, die sie jedoch nicht in den Korb legen konnte, da die Ketten aufgrund der Schlitze im Korb durchgerutscht wären.

Daher nahm unsere Mandantin den mitgebrachten Beutel und legte den Modeschmuck und zudem weitere Kaufgegenstände hinein. Selbstverständlich hatte sie zu diesem Zeitpunkt die Absicht, die Produkte aus dem Stoffbeutel später auf das Kassenband zu legen.

Auf dem Weg zur Kasse klingelte das Handy von unserer Mandantin. Dies konnte man auch auf den Überwachungsaufnahmen erkennen. Zudem fügte Rechtsanwalt Stern ein Anrufprotokoll der fraglichen Zeit bei. Der Sohn bat seine Mutter, sich zu beeilen, da seine Schwester aufgewacht sei und schrie. Unsere Mandantin versprach, gleich da zu sein.

Aufgrund des Anrufs und der Sorge um die beiden Kinder vergaß sie jedoch an der Kasse, den Beutelinhalt auf das Kassenband zu leeren und legte nur die Produkte aus dem Korb auf das Band. Gleich darauf wurde sie vom Ladendetektiv angesprochen.

Es lag daher fern, dass unsere Mandantin die Produkte tatsächlich stehlen wollte, zumal unsere Mandantin Stammkundin in dem Rossmann war. Der in der Nähe befindliche Aldi-Discounter wurde und wird regelmäßig von unserer Mandantin besucht.

Hervorzuheben ist ferner, dass unsere Mandantin dem Ladendetektiv durchaus mitgeteilt hatte, dass ihr damals nur 8 Monate altes Baby im Auto sitze, und der Ladendetektiv ihr dennoch untersagte, sich zu dem Baby zu begeben. Unsere Mandantin musste daher eine Freundin bitten, sich um die Kinder im Auto zu kümmern.

Trotz der von Rechtsanwalt Stern ausführlich verfassten Stellungnahme waren die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu keiner Einstellung bereit.

Nach ungefähr einem Jahr fand dann die Hauptverhandlung vor Gericht statt, in welcher Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verfahrenseinstellung anregte. Das Gericht wollte das Verfahren allerdings unter keinen Umständen einstellen. Im Gegenteil: Die Mandantin wurde aufgefordert, den Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl zurückzunehmen.

Für Rechtsanwalt Stern kam diese Option nicht Betracht, weshalb es zu einer sehr konfrontativen und hitzigen Prozessführung kam. Rechtsanwalt Stern drohte an, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nachdem dieser unserer Mandantin erklärt hatte, dass sie schlecht verteidigt werde. Nach § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.) Glücklicherweise konnten sich die Wogen rasch glätten, nachdem der Kaufhausdetektiv als Zeuge vom Gericht vernommen wurde und sich weder an den vorgetragenen Sachverhalt noch an unsere Mandantin erinnern konnte und daher auch keine für unsere Mandantin belastende Aussage tätigen konnte. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft änderten hiernach ihre Auffassung und waren zur Verfahrenseinstellung bereit.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß 153a II StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserer Mandantin eingestellt. Rechtsanwalt Stern konnte unserer Mandantin erneut erfolgreich zu einer Einstellung verhelfen. 

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