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Fast zwei Jahre nach dem Urteil: OLG München legt schriftliche Urteilsbegründung vor

3025 Seiten Text hat das Oberlandesgericht produziert, um das Urteil gegen Beate Zschöpe und die Mitangeklagten zu begründen. Und es hat sich Zeit gelassen: Nach einem Bericht des Spiegel wäre am Mittwoch Fristablauf gewesen. Die Urteilsverkündung liegt nun 93 Wochen zurück.

Nach § 275 StPO muss das Urteil spätestens 5 Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden. Diese Frist verlängert sich jedoch zum Teil erheblich, wenn mehr als drei Tage verhandelt worden ist.

Zwei Wochen Verlängerung gibt es ab einer Verhandlungsdauer von mindestens vier Tagen und wenn die Hauptverhandlung länger als 10 Hauptverhandlungstage gedauert hat, gibt es für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen weitere zwei Wochen Zuschlag.

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Fingierte Windparkbeteiligungen: Durchsuchungen und Festnahmen in Niedersachsen

Die Abteilung für organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft Osnabrück hat in Zusammenarbeit mit der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück und anderen Polizeidienststellen in mehreren zusammenhängenden Ermittlungsverfahren zeitgleich zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse in insgesamt fünf Bundesländern (Berlin, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) vollstrecken lassen. Dabei wurden vier Personen festgenommen. Die Festnahmen erfolgten im Oldenburger Münsterland, in, Wallenhorst und Zirndorf. Den insgesamt sieben Beschuldigten im Alter von 26 bis 63 Jahren wird insbesondere die Verabredung zu banden- und gewerbsmäßigen Betrugstaten mit einem drohenden Schaden im mehrstelligen Millionenbereich sowie Urkundenfälschung in einer Vielzahl von Fällen zur vorgeworfen.

Wie hoch der tatsächliche Schaden ist, muss noch ermittelt werden. werden die Ermittlungen der nächsten Tage und Wochen zeigen. Gegen die Festgenommenen wird Untersuchungshaft vollstreckt, ein Beschuldigter soll flüchtig sein. Nach ihm wird gefahndet. Bei den Durchsuchungen waren potentielles Beweismaterial und Wertgegenstände beschlagnahmt worden.

Die Beschuldigten, die überwiegend einer aus dem mittleren Emsland stammenden Unternehmerfamilie und deren Umfeld angehören, entwickeln Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien (Windparks), um diese sodann an institutionelle Investoren europaweit zu veräußern. Sie sind dringend tatverdächtig, sich dazu verabredet zu haben, zukünftige Investoren insbesondere mittels des massiven Einsatzes gefälschter Urkunden über die Realisierungsfähigkeit der von ihnen konzeptionierten Projekte zu täuschen, um die Vorhaben sodann zu weit überhöhten Preisen zu verkaufen. Zwei der Beschuldigten sind darüber hinaus der Anstiftung zur Bestechung dringend verdächtig. Sie sollen versucht haben, einen ausländischen Diplomatenausweis zu erlangen, um fortan diplomatische Immunität zu genießen. Es besteht der Verdacht, dass sie zu diesem Zwecke einen Dritten anstifteten, einem ausländischen Amtsträger Geldzahlungen zu gewähren.

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Verhandlungstermin im Kudamm-Raser-Fall festgelegt

Der BGH wird in Sachen 4 StR 482/19 („Berliner Kudamm-Raser-Fall“ am 23. April 2020 eine mündliche Verhandlung durchführen. Wer dabei sein will, sollte sich beeilen. Für Medienvertreter stehen aufgrund der Corona-Epidemie nämlich lediglich 6 Sitzplätze zur Verfügung, davon sind bereit 3 für Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Immerhin wird die Verhandlung in den Medienarbeitsraum im Foyer der Bibliothek gestreamt. Dort stehen immerhin 15 Arbeitsplätze zur Verfügung.

„Interessierte Bürger“ dürfen als Öffentlichkeit natürlich auch an der Verhandlung teilnehmen, allerdings hat der BGH hier nicht geschrieben, wie viele Plätze zur Verfügung stehen.

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Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung – Verfahrenseinstellung nach Erlass eines Strafbefehls

Unserem Mandanten wurden vorgeworfen, seine ehemalige Lebensgefährtin entgegen einer wirksamen Gewaltschutzanordnung mehrfach mit Telefonanrufen und SMS kontaktiert zu haben. Ein solches Verhalten wird gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl in einer Höhe, die er nicht aufbringen konnte. Er sorgte sich, dass er die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis würde absitzen müssen.

Rechtsanwalt Stern legte nach Mandatierung Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Vor der Hauptverhandlung besprach Rechtsanwalt Stern den Fall mit der Richterin und dem Staatsanwalt. Rechtsanwalt Stern verwies auf aktuelle Rechtsprechung wonach nicht nur der Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung – der regelmäßig leicht bewiesen werden kann – sondern auch die Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung selbst im Strafverfahren geprüft werden müsste. Das wäre angesichts der Komplexität des Familienverfahrens mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. Zudem führte Rechtsanwalt Stern aus, dass die Gewaltschutzanordnung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Kammergericht sei und möglicherweise zunächst das dortige Verfahrensergebnis abgewartet werden müsste.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer ausgesprochen niedrigen Geldauflage einzustellen. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er weiterhin nicht bestraft ist und im Hinblick auf den vorgeworfenen Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung weiterhin als unschuldig gilt.

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Rechtsanwalt Stern engagiert sich bei Spiegel-Lesezeichen

Heute bringt der Spiegel-Verlag ein neues Magazin auf den Markt, das zweimal im Jahr alle Reportagen, Porträts, Interviews und Analysen aus dem SPIEGEL-Kosmos zusammenträgt, die über die Tagesaktualität hinausgehend zeitlos informieren, unterhalten und zum Nachdenken anregen.

Die Texte wurden von 3.000 Lesern vorausgewählt. Die endgültige Auswahl nahmen schließlich 6 Kuratoren in Hamburg vor, zu denen auch Rechtsanwalt Stern gehörte. Wir dürfen auch verraten, dass sich unter den Kuratoren – durch Zufall – noch zwei weitere Juristen befanden.

Rechtsanwalt Stern hat sich unter anderem dafür eingesetzt, dass der Text „Wenn die Erinnerung trügt“ über die Unzuverlässigkeit des menschlichen Gedächtnisses und falsche Erinnerungen an Missbrauch und andere Verbrechen (und deren fatale Folgen vor Gericht) ins Heft gekommen ist.

Weitere Infos: Spiegel Online

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Sexuelle Belästigung – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Berliner Nachtclub einer Frau zweimal mit beiden Händen an die Brüste gefasst zu haben. Ein solches Verhalten wäre seit der gesetzlichen Neuregelung gemäß § 184i StGB als sexuelle Belästigung strafbar. Zudem wurde der Mandant zur DNA-Probenentnahme geladen.

Der Mandant erklärte Rechtsanwalt Stern im Beratungsgespräch, dass er sich an den Vorfall überhaupt nicht erinnern könne, da er in der fraglichen Nacht große Mengen Alkohol konsumiert hätte. Zudem sei ihm das Strafverfahren besonders lästig, da er im Sicherheitsbereich arbeite.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und sogleich Kontakt mit der Amtsanwaltschaft auf, die das Verfahren führte. Er wies die Amtsanwaltschaft darauf hin, dass die vermeintlich Geschädigte ebenfalls große Mengen Alkohol konsumiert und bei der Polizei erhebliche Erinnerungslücken offenbart hatte. Zudem sei es kaum vorstellbar, dass der Mandant tatsächlich die vermeintlich Geschädigte an den Brüsten angefasst habe, da er den Nachtclub mit seiner Frau besucht habe, die zum Zeitpunkt der behaupteten Tat nur kurz zur Toilette gegangen sei.

Auf dieser Grundlage stellte die Amtsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweises ein. Die Vorladung zur DNA-Probenentnahme hatte sich damit auch erledigt.

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Verfahren vor Gericht eingestellt

Unser Mandant soll mehrfach Heroin in der Nähe eines U-Bahnhofs verkauft haben. Als ihn Polizisten festnehmen wollten, soll er zunächst weggelaufen sein und sich später gegen die Festnahme gewehrt haben.

Unser Mandant suchte uns erst auf, als ihm die Ladung zum Gerichtstermin zugestellt worden war. Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt mit dem zuständigen Richter und dem Betreuer unseres Mandanten auf. Rechtsanwalt Stern veranlasste, dass unser Mandant, der acht Monate lang überhaupt nicht zur Schule gegangen war, in einem nahe gelegenen Oberstufenzentrum angemeldet werden konnte. Mit der Schulanmeldung suchte Rechtsanwalt Stern den zuständigen Richter auf und besprach mit diesem den gewünschten Ausgang der Hauptverhandlung – eine Verfahrenseinstellung.

In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Gericht im Rahmen der Vernehmung des Polizeibeamten deutlich machen, dass unser Mandant zum Zeitpunkt der Festnahme überhaupt kein Deutsch verstand und daher die Anweisungen des Polizisten nicht befolgen konnte.

Der Richter war daraufhin bereit, das Verfahren wie zuvor angeregt gegen Ableistung einiger Stunden Freizeitarbeit einzustellen. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er nicht verurteilt worden war. Er wird die Freizeitarbeit bald abgeleistet haben.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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Verhandlungsbeginn in Celler Terrorverfahren

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 16. Januar 2020 die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen einen 33jährigen Syrer zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (4 StS 1/19).

Dem Angeklagten wird u.a. vorgeworfen, sich in Syrien als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Liwa Al-Izza Lil-lah“) beteiligt zu haben (§§ 129a, 129b StGB). Bei dieser Vereinigung soll es sich um eine militant-islamistische Gruppierung mit dschihadistischen Tendenzen handeln, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Mord, Totschlag sowie Straftaten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz gerichtet gewesen sei. Ziel der Vereinigung, die u.a. mit der „Jabhat al-Nusra“ kooperiert habe, sei die Errichtung eines islamischen Staates.

Der Angeklagte soll im Februar 2013 mit einem Schnellfeuergewehr bewaffnet an Kampfhandlungen teilgenommen und gemeinsam mit anderen Kämpfern der „Liwa Al-Izza Lil-lah“ die Residenz des syrischen Luftwaffengeheimdienstes in Tabka erobert sowie nach der Eroberung zwischen August 2013 und Anfang 2014 bewaffnete Patrouillendienste geleistet haben.

Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Seit dem 15. Juli 2019 befindet sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft.

Die Hauptverhandlung beginnt am 20. Februar 2020.

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BGH bestätigt Urteil de Landgerichts Berlin im Fall der Tötung des Sängers der Band „Squeezer“ – Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger verworfen.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 22. Januar 2020 – 5 StR 407/19 die beiden Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu Freiheitsstrafen von dreizehn und vierzehn Jahren verurteilt. 

Nach den Urteilsfeststellungen töteten die stark alkoholisierten und daher in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Angeklagten den als Sänger der Band „Squeezer“ (Blue Jeans) bekannten Musiker und Moderator Jim R. im Januar 2016 in einem Berliner Hostel mit brutalen Schlägen und Tritten. Tatmotiv waren Wut und Empörung der Angeklagten darüber, dass ihnen ihr Zimmergenosse sexuelle Avancen gemacht hatte. 

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat. Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Tat als besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), für den das Gesetz die gleiche Strafe wie für Mord vorsieht, nämlich die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht. Das Landgericht hat insofern zulasten der Angeklagten rechtsfehlerfrei vor allem auf die brutale und erniedrigende Penetration des bewusstlosen Opfers abgestellt. Die Verneinung des Mordes durch das Landgericht unter dem Aspekt der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) hat der 5. Strafsenat rechtlich ebenfalls nicht beanstandet. Insbesondere hat das Landgericht bedacht, dass ein allein an die sexuelle Orientierung des Opfers anknüpfendes Motiv als niedrig und die Tat damit als Mord zu bewerten sein kann. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war dies aber nicht das Hauptmotiv. 

Quelle: PM des BGH vom 22.01.2020

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