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Urteile gegen Alfred und Monika Sch. wegen Volksverhetzung rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat mit gerade veröffentlichtem Beschluss vom 06. August 2019 – 3 StR 190/19 das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Oktober 2018 (Aktenzeichen 3 KLs 12 Js 22685/16) gehalten, in dem die Angeklagten wegen Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Haftstrafen verurteilt worden waren.

Das Landgericht München II hatte festgestellt, dass der Angeklagte A. Sch. in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2017 zehn Videos im Internet veröffentlicht habe, in denen er den Völkermord an den europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus geleugnet habe (§ 130 Abs. 3 StGB). In acht dieser Fälle stachelte der Angeklagte zugleich zum Hass gegen Juden aufgestachelt und außerdem deren Menschenwürde angegriffen, indem er sie böswillig verächtlich gemacht habe (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). In fünf Fällen habe er überdies zum Hass gegen Flüchtlinge aufgestachelt (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Angeklagte M. Sch. habe in drei Fällen an der Produktion der Videos mitgewirkt.

Holocaust-Mahnmal; Foto: Pixabay

Die Angeklagten hatten sich im Verfahren offenbar dahingehend eingelassen, dass sie irrig an die „Nichtexistenz“ des NS-Genozids geglaubt hätten. Insofern habe es am Vorsatz gefehlt, da die Unwahrheit der behaupteten Tatsache – anders als bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) – nicht nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit sei, sondern ein Merkmal des objektiven Tatbestandes, auf das sich der Vorsatz zu erstrecken hat (§ 16 StGB).

Auch der BGH (und die Mehrheit im Schrifttum) verlangt (bedingten) Vorsatz bzgl. des Leugnens, stellt aber sehr niedrige Anforderungen an diesen Vorsatz.

Vorsätzlich leugnet den Holocaust, wer ihn in Abrede stellt, obwohl er entweder weiß oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Holocaust entgegen seiner Behauptung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. LK/Krauß, aaO Rn. 130; MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 103; S/S/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, aaO Rn. 20).

Dass der Holocaust entgegen der eigenen Behauptung stattgefunden hat, nimmt billigend in Kauf, wer

  • die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Holocaust nicht zur Kenntnis nimmt (etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1992 – 1 BvR 824/90)
  • sich gegenüber der auch sonst eindeutigen Beweislage ignorant zeigt, und die Existenz historisch anerkannten Quellenmaterials aus differenzierter 70jähriger Forschung ignoriert,
  • die Quellen der eigenen Erkenntnisse, etwa den „Leuchter-Report“, nicht kritisch hinterfragt und
  • an sorgsamer, an Wahrheit orientierter Forschung nicht interessiert ist.

Zum Gesetzestext von § 130 StGB

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„Der Polizeipräsident in Berlin“ bekommt einen neuen Namen

Als Barbara Slowik im April 2018 zur neuen Berliner Polizeipräsidentin ernannt worden war, ahnten die wenigsten, dass man nun die ganze Behörde würde umbenennen müssen. Schließlich ist Slowik eine Frau, die erste Frau in diesem Amt, doch ihre Behörde hat eine männliche Bezeichnung. Tatsächlich heißt sie „Der Polizeipräsident in Berlin“. Der Name steht nicht nur auf allen Schreiben der Polizei, sondern etwa auch über dem Eingangsbereich des Hauptsitztes am Platz der Luftbrücke.

Dieser Umstand und die auch sonst etwas antiquierte Bezeichnung – die Behörde hört seit mehr als 200 Jahren auf den bekanntenn Namen – haben Innensenator Geisel veranlasst, sich einen neuen Namen zu suchen.

Foto von Pixabay

Man ahnt, dass es nicht ganz billig wird, alle Briefköpfe, Mail-Signaturen, Visitenkarten und Gebäudeschilder anzupassen. Immerhin ist die neue Behördenbezeichnung genauso weiblich wie Barbara Slowik. „Polizei Berlin“ soll sie fortan heißen. Ob mit Dienstantritt eines neuen Polizeipräsidenten wieder zurückgetauscht werden wird?

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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Die gute Seite des Virus

Man soll bekanntlich immer auch das Gute im Schlechten sehen. Drum wollen wir nicht unerwähnt lassen, dass der Berliner Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) im Zuge der Aufarbeitung des Hacks auf das Berliner Kammergericht zugesagt hat, alle Berliner Richter mit einem Laptop auszustatten. Selbstverständlich ist das der richtige Weg. Man wird allenfalls aufpassen müssen, dass die Rechner wirklich nur zu Arbeitszwecken genutzt werden.

Bild: Markus Spiske

Nach einem Bericht der Morgenpost scheint allerdings noch unklar zu sein, bis wann die 1.600 Geräte angeschafft sein sollen. „Schrittweise“ ist auch hier das Zauberwort. Die Zahl der wieder ans Landesnetz angeschlossenen neuen Geräte für das KG werde beispielsweise zeitnah von 30 auf 60 erhöht. Wow.

Dass Hardware nicht alles ist, zeigt hingegen eine andere schöne Zahl: 1995. Aus diesem Jahr soll nämlich die Textverarbeitungssoftware stammen, die am Kammergericht eingesetzt worden sei.

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Wochenbeste (28.10.2019)

Blaufelder über den Kommissar-Anwärter, der auf Youtube einen Sketch hochgeladen hatte, in dem er gezeigt hatte, wie man beim Bäcker einen Café ergaunert.

Kreher über den Beschluss des Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 02. August 2019 – 201 ObOWi 1338/19 – wonach erst bei einem ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes kann im Regelfall ohne Hinzutreten weiterer Umstände Vorsatz bzgl. des bußgeldbewehrten Unterschreitens des Mindestabstands angenommen werden kann, aber nicht bereits bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes

Burhoff über den Beschluss des LG Aachen vom 11.10.2019 – 60 KLs 12/19, in dem erneut festgestellt worden ist, dass die Akteneinsicht nach den Nebenkläger stets die Anhörung des Beschuldigten voraussetzt.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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Urteil gegen ehemalige Altenpfleger aus Lambrecht rechtskräftig

Der BGH hat mir Beschluss vom 05. September 2019 – 4 StR 611/18 – das Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juni 2018 – 1 KLs 5220 Js 43075/16 – gegen ehemalige drei Altenpfleger aus Lambrecht im Wesentlichen gehalten. Die Männer waren wegen Mordes in einem bzw. zwei Fällen, Beihilfe zum Mord und anderer Straftaten (daruter Misshandlung von Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Diebstahl) zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zudem war die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden. Nur in einigen Randpunkten hat der BGH das Urteil des Landgericht korrigieren müssen.

Im Hinblick auf die Tötungsdelikte hatte das Landgericht festgestellt, dass zwei der Angeklagten gemeinsam eine Heimbewohnerin getötet hatten, indem sie ihr eine Überdosis Insulin verabreichten und sie später mit einem Kissen erstickten. Der dritte Angeklagte bestärkte sie in ihrem Vorhaben und leistete dadurch Beihilfe. Eine zweite Heimbewohnerin wurde von zwei der Angeklagten durch Insulininjektionen getötet.

Quelle: PM des BGH Nr. 136/2019 vom 21.10.2019

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Update Kammergericht: „Nicht vor 2020 wieder am Netz“

Der Tagesspiegel hat den Präsidenten des Kammergerichts Dr. Bernd Pickel ungewöhnlich konfrontativ zum Virenbefall des KG-Netzes interviewt.

Pickel verweist auf die Improvisationsfähigkeit seiner Mitarbeiter, räumt aber auch eine starke Belastung des täglichen Betriebs ein. Im Hinblick auf das Virus traue man sich derzeit noch nicht, die Computer wieder ans Netz zu nehmen und strebe eine stabile und zukunftsfähig Lösung an, die jedoch etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen werde. „Nicht vor 2020“, was auch immer das konkret heißen mag.

Deutlich geschwommen ist Pickel jedoch bei der Frage, mit welchen Maßnahmen man bisher einen Virenbefall verhindern wollte. Es scheint so zu sein, dass alle Richter ihre Laptops sowohl privat als auch beruflich nutzen durften (bzw. das geduldet worden ist), offenbar nicht einmal mit unterschiedlichen Benutzerkonten. Da kann man wohl eher von Glück reden, dass es so lange gut gegangen ist. Pickel mag ja Recht haben, wenn er sagt:

Sie schaffen nicht Datensicherheit, indem Sie einen Mitarbeiter irgendwas unterschreiben lassen.

Aber es wäre doch ein schöner Anfang, seinen Mitarbeitern mitzuteilen, dass Urteilsentwürfe neben Computerspielen, die aus dem Netz gezogen worden sind, genauso viel zu suchen haben wie – in der analogen Welt – Anwaltsschriftsätze auf dem Küchentisch zwischen Kaffee und Fruchtquark.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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Die perfekte Einlassung nach der Trunkenheitsfahrt

Nach einem Bericht des Spektrum über einen Beitrag des britischen Wissenschaftsmagazins „New Scientist“ haben Wissenschaftler erst im Jahr 2017 eine Krankheit entdeckt, die zu regelmäßigen Alkoholspiegeln bis zu 4 Promille Ethanol im Vollblut führt, ohne dass die Erkrankten Alkohol zu sich nehmen würden – das sogenannte Eigenbrauer-Syndrom.

Wie meist bei solchen Krankheiten ist die Lage für den Betroffenen nicht so rosig, wie es zunächst klingen mag.

Die Krankheit wird von in den Darm eigenwanderten Hefezellen des Stammes Saccharomyces-cerevisiae oder Saccharomyces-cerevisiae verursacht, die laufend Zucker aus der Nahrung zu einer Art Bier vergären, was zu einem chronisch erhöhten Blutalkoholspiegel führt: Die Folgen kann man sich gut ausmalen, wenn man an die letzte Nacht im Club zurückdenkt: Schwindel sowie Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen.

Wer die Privatbrauerei daher loswerden will, muss laut Spektrum Antipilzmedikamente nehmen und sich kohlenhydratarm ernähren. Dann nehmen die gesunden Darmbakterien wieder überhand und halten die Brauereihefe in Schach.

Die Einlassung muss nun an der subjektiven Tatseite ansetzen: „Ich schwöre, ich habe nichts getrunken. Ich konnte daher nicht wissen, dass ich nicht mehr fahren kann.“ Denn den Trunkenheitstatbeständen ist es objektiv ziemlich egal, wie der Alkohol in den Körper gelangt ist, solange er zur Fahruntüchtigkeit führt. Bei 4 Promille kann man davon aber getrost ausgehen.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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Kriminalität im Zusammenhang mit Fußballspielen der Bundesliga rückläufig

Nach einer Meldung des Spiegel (Ausgabe 43, S. 95) wurden in der Saison 2018/19 der ersten Fußball-Bundesliga sehr viel weniger Strafanzeigen aufgenommen als in der Vorsaison. Konkret fiel die Zahl der registrierten Straftaten von 2.898 auf 2.084 (- 28 %). Dies entspricht einem Wert von 15,7 Straftaten je 100.000 verkaufte Tickets. Zudem sind bereits „Straftaten“ wie der Einsatz von Pyrotechnik erfasst, immerhin fast 13 Prozent aller Delikte. Relativ am häufigsten wurden Körperverletzungen registriert (25,4 Prozent). Interessant ist auch, dass das Münchner Oktoberfest ebenfalls etwa 15 Straftaten je 100.000 Besucher verzeichnet.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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Manche Delikte sind schwieriger zu ermitteln

Es ist eine Krux mit dem Strafrecht. Wer clever ist uns sich hinter einem Geflecht an Menschen, Firmen oder auch Firewalls versteckt, kommt häufig ungeschoren davon. Wer jedoch an vorderster Front tätig wird oder sehr leicht zu ermittelnde Delikte wie etwas Raubüberfälle begeht, den trifft regelmäßig die ganze Härte des Gesetzes.

Insofern ist es eher die Ausnahme, wenn wie am 16. Oktober 2019 die Ermittler der Task Force Cybercrime / Digital Spuren der Polizeiinspektion Braunschweig gemeinsam mit verschiedenen Spezialkräften im Auftrag der Staatsanwaltschaft Göttingen – Zentralstelle Cybercrime – mit Beamten in dreistelliger Zahl insgesamt 5 Wohnungen in Niedersachsen und Hamburg und ein weiteres Objekt in Niedersachen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrugs durchsuchen, 3 Tatverdächtige festnehmen und dem Haftrichter vorführen. Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, mit unrechtmäßig erlangten Zugangsdaten von Privatpersonen über das Online- und Telebanking insgesamt 335.000 Euro betrügerisch erlangt und mittels Verschleierung der Geldflüsse ins Ausland transferiert zu haben.

Warum so etwas sehr selten vorkommt, zeigen die Dimensionen des Falls: Es seien ein Jahr ermittelt, 100 Beschlüsse beim Ermittlungsrichter beantragt und 112 Einsatzkräfte für die Durchsuchungen eingesetzt worden.

Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, dürfte diese ein weiterer Kraftakt werden. Da ist vielen Polizisten und Staatsanwälten der schnelle Ermittlungserfolg nach einem Tankstellenüberfall meist lieber. Und höhere Strafen gibt es dafür meist ohnehin.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin

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Beim Kammergericht geht’s nicht voran

Kürzlich haben wir darüber berichtet, dass das Computernetzwerk des Kammergerichts, des höchsten Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin, zu der auch die Strafgerichtsbarkeit gehört, von dem sehr gefährlichen Virus Imotet heimgesucht worden war, was letztlich zu einem kompletten Lockdown und der Entsorgung zahlreicher PCs geführt hat.

Im Tagespiegel wird nun das Krisenmanagement des Kammergerichts erheblich kritisiert: Verspätete Quarantäne der PC-Arbeitsplätze, falsche Mitteilungen über die getroffenen Maßnahmen, keine Informationen für Mitarbeiter und Richter und die fehlende Erreichbarkeit des Präsidenten in der „vielleicht größten Krise“ des Hauses. Das klingt alles sehr ungemütlich. Hinzu kommt: Angeblich könne niemand kann sagen, ob es ein Backup für all die Daten gab, also für Urteile, Vorlagen, Entwürfe, Textbausteine. Angeblich hätten nun die ersten Schreibmaschinen von zu Hause mitgebracht. Ging ja früher auch.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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