Akteneinsicht

Ebay-Betrug – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über Ebay-Kleinanzeigen als privater Anbieter 20 Fußbälle zu einem Preis von ca. 200,00 Euro verkauft haben zu wollen. Der Käufer sollte nach Erhalt der Bälle den Rechnungsbetrag via PayPal auf ein PayPal-Konto einzahlen.

Nach Erhalt der Sendungsnummer habe der Käufer jedoch festgestellt, dass es sich bei dem Versender um eine Firma und nicht um eine Privatperson handele. Daraufhin habe der Käufer die Annahme der Bälle verweigert und keine Zahlung getätigt. Er habe befürchtet, dass unser Mandant mittels seiner Personalien ein Kundenkonto bei der versendenden Firma angelegt habe und diese sodann eine Rechnung an den Käufer senden, unser Mandant jedoch den Kaufbetrag via PayPal erlangen würde.

Hierdurch habe sich unser Mandant nach Auffassung der Polizei wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte die Verfahrenseinstellung.

In seiner Stellungnahme schilderte Rechtsanwalt Stern das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten: Unser Mandant hatte insgesamt fünfzig Fußbälle bestellt, um diese an einen Sportverein weiter zu veräußern. Da unser Mandant jedoch lediglich einen Teil der Bälle an den Verein verkaufen konnte, entschied er sich, die anderen Bälle über Ebay zu verkaufen. Nachdem der Vertrag mit dem Ebay-Käufer zustande gekommen war, verschickte unser Mandant die 20 Fußbälle an den Ebay-Käufer.

Demnach hatte sich unser Mandant durch das Versenden des Pakets nicht strafbar gemacht. § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus, die in diesem Fall jedoch nicht gegeben war.
Außerdem fehlte es an einem Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass eine Vermögensminderung stattgefunden hat, die nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Unser Mandant wollte 20 Fußbälle zu einem angemessenen Kaufpreis in Höhe von ca. 200,00 Euro über Ebay-Kleinanzeigen an den Ebay-Käufer verkaufen. Hierzu war unser Mandant imstande und willens, sodass der Leistungsverpflichtung des Ebay-Käufers ein gleichwertiger Anspruch, also ein vermögenswertes Äquivalent, gegenüberstand.

Abschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant auch kein Kundenkonto mit dem Namen des Ebay-Käufers bei der versendenden Firma angelegt hatte.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß einstellte.

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Zerstechen mehrerer Autoreifen mit einem Messer und Abbrechen mehrerer Spiegel und eines Mercedes-Sterns – Verfahren gemäß § 45 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenm mit einem Messer auf die Reifen verschiedener Kraftfahrzeuge eingestochen sowie Spiegel und einen Mercedes-Stern abgebrochen zu haben. Dies ist nicht nur als Sachbeschädigung strafbar, sondern stellt auch einen Diebstahl mit Waffen dar.

Unser Mandant war von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er mit weiteren Jugendlichen unterwegs gewesen sein soll und dabei mehrere Kraftfahrzeuge beschädigt haben soll. Die Folge dieser Handlungen war ein hoher Sachschaden. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde unser Mandant als einziges festgenommen, da eine Freundin unseres Mandanten behauptete, dass er ihr den Mercedes-Stern gegeben und auch alle Reifen der Pkws zerstochen habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

Die Aktenlage ergab, dass zwei der insgesamt drei Zeugen nicht angeben konnten, welcher der vier Jugendlichen für die Sachbeschädigungen verantwortlich gewesen sein soll. Die dritte Zeugin behauptete zwar, das Geschehen aus einem Fenster (im Erdgeschoss) beobachtet und unseren Mandanten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der in einen der Autoreifen gestochen haben soll. Angesichts der schwierigen Lichtverhältnisse – die Handlungen fanden in der Nacht statt – und der Größengleichheit und ähnlichen Kleidung unseres Mandanten und des anderen männlichen Jugendlichen erschien nach der Darstellung von Rechtsanwalt Stern die Identifizierung unseres Mandanten durch die dritte Zeugin zweifelhaft.

Dennoch war eine Anklage möglich. Im Falle einer Verurteilung wäre unser Mandant mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden.

Rechtsanwalt Stern regte daher an, gemäß § 45 Abs. 2 JGG das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Ableistung von zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit, dies entspricht zwei Tagen, einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig

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