Brandstiftung

Inhaftierter stirbt in der JVA Moabit

Wie die Strafverteidigervereinigung heute berichtet, verstarb weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit in der Nacht vom 23. Juli auf den 24. Juli 2020 der 38-jährige Sami Berbeche mutmaßlich an einer Rauchvergiftung durch ein selbst gelegtes Feuer in seiner Zelle in der JVA Moabit.

Herr Berbeche berichtete im Haftprüfungstermin am 20. Juli 2020 von schweren Depressionen. Er äußerte mehrfach, in das Haftkrankenhaus eingeliefert werden zu müssen und berichtete, dass er sich bereits selbst verletzt habe. Er zeigte seine Wunden. Ins Protokoll wurde aufgenommen:

„Der Angeschuldigte teilte mit, er habe starke Depressionen und möchte einem Arzt vorgeführt werden“.

Die zuständige Richterin wies die anwesenden Justizwachtmeister ausdrücklich an, dieses Begehren in der JVA bekannt zu geben und notierte dies auch im Haftblatt. Maßnahmen wurden hiernach jedoch keine ergriffen. Herr Berbeche wurde nach dem Haftprüfungstermin weder einem Arzt vorgestellt noch in das JVK überführt. Die JVA Moabit hat nun bereits Konsequenzen gezogen und einen obligatorischen Sichtvermerk eingeführt. 

Die Strafverteidigervereinigung bemüht sich, den Vorgang aufzuklären.

Quelle: Newsletter der Strafverteidigervereinigung vom 18. August 2020

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Untersuchungshaft nach versuchter Brandstiftung?

In Rodenberg hat die Polizei nach einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bückeburg einen 64jährigen Mann wegen versuchter Brandstiftung vorläufig festgenommen. Dieser sei dringend verdächtig, versucht zu haben, einen an eine Doppelgarage angrenzenden Fahrradschuppen anzuzünden. Glücklicherweise sei das Feuer durch Zeugen rechtzeitig bemerkt worden. Den Zeugen sei es gelungen, das Feuer zu löschen und den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bückeburg wurde der Beschuldigte – der die Tat bestreitet – dem Haftrichter vorgeführt und Haftbefehl erlassen. Der Haftbefehl wurde auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt, weil der Beschuldigte mehrere einschlägige Vorstrafen habe. Der Haftbefehl wurde vollstreckt.

Das ist interessant, denn die Sicherungshaft wegen Wiederholungsgefahr nach § 112 a StPO ist eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Täter (anders als entgegen der landläufigen Meinung die übrigen Haftgründe..). Hieraus ergibt sich auch, dass die Sicherungshaft wegen Wiederholungsgefahr subsidiär ist gegenüber den Haftgründen des § 112 StPO. Liegen diese vor und kommt eine Haftverschonung nach § 116 nicht in Betracht, dann muss der Haftbefehl auch dann auf § 112 StPO gestützt werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Oder andersherum: Im Falle des Brandstifters aus Rodenberg soll nach Ansicht des Ermittlungsrichters weder Fluchtgefahr noch Verdunkelungsgefahr vorliegen und trotzdem will man ihn in Haft sehen.

Wiederholungsgefahr ist nicht stets ein Haftgrund, sondern nur wenn es um eine (bzw. mehrere) Taten aus dem in § 112a skizzierten Katalog geht. Dazu zählen:

  • bestimmte Sexualdelikte
  • bestimmte qualifizierte Körperverletzungsdelikte
  • bestimmte qualifizierte Diebstahlsdelikte
  • Raub- und raubähnliche Delikte
  • Brandstiftung

Bei den Sexualdelikten gilt dies stets. Bei den übrigen Delikten muss es – neben einer Straferwartung von einem Jahr – um eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Tat gehen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird gemeinhin mit noch mehr unbestimmten Rechtsbegriffen definiert. Insbesondere müssen Art und Ausmaß des Schadens bei jeder einzelnen Tat erheblich sein. Ob das bei einem in Brand gesetzten Fahrradschuppe schon der Fall sein kann, ist – aus der Ferne gesprochen – jedenfalls fragwürdig. Unrechts- und Schweregrad müssen zudem geeignet sein, in weiten Kreisen „das Gefühl der Geborgenheit im Recht“ zu beeinträchtigen (prosaisch das Berliner Kammergericht im Jahr 2015 (NStZ -RR 2015, 115). Das mag bei einem Teil der Bevölkerung Rodenbergs der Fall sein. Ich persönlich fühle mich jedoch im Recht dann geborgen, wenn Straftaten rasch aufgeklärt und Strafverfahren mit den Mitteln des Rechtsstaats zügig durchgeführt werden. Vorläufige Inhaftierungen nach dem Gesetz unschuldiger Menschen stören dieses Geborgenheitsgefühl eher.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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