Btm

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwalt vorgeworfen, ungefähr 16,5 g Ecstasy und ca. 9,2 g Marihuana bei sich geführt zu haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm dieser Akteneinsicht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Ermittlungsakte umgehend durch und besprach sie anschließend mit unserem Mandanten.

Vor Beginn der Hauptverhandlung kam es zu einem Verständigungsgespräch. Bei diesem regte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an, was jedoch von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Das Gericht schlug stattdessen eine Verurteilung zu 70 Tagessetzen vor. Rechtsanwalt Stern lehnte dieses Angebot ab.

In der Hauptverhandlung äußerte sich zunächst unser Mandant. Er erzählte, wie er die Drogen auf dem Weg gefunden und nicht gewusst habe, dass unter dem Cannabis auch Ecstasy gewesen sei. Anschließend äußerte sich ein Polizist, der zuvor den Sachverhalt aufgenommen hatte. Seine Aussagen standen jedoch zu denen unseres Mandanten im Widerspruch. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern, einen weiteren Polizisten zu hören. Da dieser nicht geladen war, musste die Hauptverhandlung von vorn starten.

Zum zweiten Termin erschienen die beiden geladenen Polizisten, jedoch war unser Mandant krankheitsbedingt abwesend. Im Rahmen eines erneuten Verständigungsgesprächs schlug das Gericht vor, einen Strafbefehl zu verhängen. Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO an. Nach einer langen Diskussion stimmte schließlich auch die Staatsanwaltschaft der Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines mittleren dreistelligen Betrages an eine gemeinnützige Organisation zu und das Gericht stellte antragsgemäß ein.

Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Durch die Einstellung konnte eine Eintragung ins Bundeszentralregister vermieden werden. Insbesondere Eintragungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln können Probleme im Bereich des Ausländerrechts verursachen, beispielsweise bei der Vergabe von Visa oder anderen Aufenthaltsgenehmigungen.

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Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge durch Heranwachsenden – Einstellung des Verfahrens gegen Betreuungsweisung und Ableistung von Freizeitarbeiten

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe seinem Freund seinen Pkw überlassen, obwohl er gewusst haben soll, dass sein Freund nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Während der Fahrt hätten unser Mandant und ein weiterer Freund auf der Rückbank gesessen und Betäubungsmittel mit sich geführt, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Dabei sei unser Mandant mindesten für das Portionieren der Betäubungsmittel und die Verwahrung von Handelserlösen zuständig gewesen. Zum gemeinschaftlichen gewinnbringenden Verkaufen hätten die drei im Handschuhfach in einer Tüte 22 Verkaufseinheiten mit 39,60 g Blütenstände von Cannabispflanzen und eine halbvolle Tüte mit 27,73 g Blütenstände von Cannabispflanzen verwahrt. Dass sie die Betäubungsmittel kurz vor der Kontrolle aus dem Fenster geworfen hatten, war von der Polizei bemerkt worden.

Insgesamt sollen die Blütenstände von Cannabispflanzen einen Wirkstoffgehalt von 8,807 g THC gehabt haben, also die nicht geringe Menge erreicht haben. Die drei Freunde hätten sich somit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde aufgrund eines weiteren Verfahrens mit identischem Vorwurf, allerdings auch einem anschließenden Widerstandleisten gegen die Polizeibeamten zur gemeinsamen Entscheidung abgetrennt.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Ausnahmsweise bot es sich nicht an, vorab eine Stellungnahme zur Sache abzugeben, da unklar war, was die beiden Mitbeschuldigten in ihrem Verfahren über die Zuordnung der Betäubungsmittel sagen würden. Wegen des Widerstandleistens, bei dem sich ein Polizeibeamter verletzt hatte, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, eine Diversionsberatung aufzusuchen und sich für einen dreistündigen Verkehrserziehungskurs anzumelden. Im Rahmen der Diversion entschuldigte sich unser Mandant schriftlich bei dem eingesetzt Polizeibeamten.

Im ersten Hauptverhandlungstermin führte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht vor, vor Aufruf der Sache lange Gespräche mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung. Rechtsanwalt Stern konnte zunächst die Jugendgerichtshilfe und dann auch das Gericht überzeugen, dass es sinnvoll wäre, wenn sich unser Mandant beruflich orientierte und seine Betäubungsmittelabhängigkeit in den Griff bekäme. Dies könne man auch ohne Urteil anordnen. Nach eineinhalb Stunden des detaillierten Aushandelns der erforderlichen Maßnahmen erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft jedoch, dass er diese Lösung ablehnen würde. Eine Rücksprache mit dem Abteilungsleiter ergab leider keine andere Entscheidung. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde das Verfahren ausgesetzt und mehrere Monate später erneut begonnen. Herr Stern entwickelte die Idee, dass unser Mandant bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin mithilfe der Jugendgerichtshilfe freiwillig erzieherische Maßnahmen absolvieren sollte. Unser Mandant fand die Idee auch gut, versäumte es aber leider, sie in die Tat umzusetzen.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin erschien eine der geladenen Polizeizeuginnen aufgrund einer Schwangerschaft nicht. Dies machte es schwierig, das Verfahren mittelfristig mit einem Urteil zu Ende zu bringen, zumal auch der Mandant aufgrund einer Erkrankung nicht erschienen war. Dies war schade, weil ein anderer, deutlich netterer Staatsanwalt erschienen war, der eine Einstellung für richtig hielt.

Am dritten Hauptverhandlungstag erschien für die Staatsanwaltschaft ein für seine Strenge bekannter Staatsanwalt. Dennoch gelang es, aufgrund des mittlerweile großen Zeitablaufs und weil in der Zwischenzeit keine neuen Verfahren dazugekommen waren, den Staatsanwalt davon zu überzeugen, einer Verfahrenseinstellung gegen Ableistung einer überschaubaren Zahl an Freizeitarbeiten und einer einjährigen Betreuungsweisung zur beruflichen Orientierung zuzustimmen. Dies war ein schöner Erfolg.

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Bandenmäßiges Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich mit drei Freunden zusammengeschlossen zu haben, um in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen fortlaufend und arbeitsteilig auf Dauer in größerem Umfang Betäubungsmittel, insbesondere Kokain und Marihuana, in Berlin gewinnbringend zu verkaufen. Während seine mitangeklagten Freunde die Organisatoren für die Beschaffung und Verteilung der Betäubungsmittel gewesen sein sollen, habe unser Mandant als sogenannter Bunkerhalter seine Wohnung zur Lagerung und Portionierung der Betäubungsmittel zur Verfügung gestellt. Auch sollen aus der Wohnung heraus Betäubungsmittel verkauft worden sein.

Die Staatsanwaltschaft klagte zur Strafkammer an, da aus ihrer Sicht da eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren für alle Angeklagten erwartet wurde. Während gegen zwei Mitangeklagte Untersuchungshaft angeordnet wurde, befand sich unser Mandant auf freiem Fuß.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte einige Vorgespräche mit der zuständigen Kammer und äußerte Zweifel, dass das bandenmäßige Begehen der vorgeworfenen Tat nachzuweisen sei. Der Mandant hatte großes Glück, dass für ihn eine besonders rechtsstaatliche und sorgsam prüfende Kammer zuständiger war. Die Strafkammer eröffnete das Hauptverfahren sodann mit der Maßgabe, dass unserem Mandanten nur noch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wurde. Der Strafschärfungsgrund des bandenmäßigen Begehens fiel demnach für unseren Mandanten weg.

Die Staatsanwaltschaft vertrat jedoch eine andere Auffassung und legte sofortige Beschwerde ein.

Die Sache kam zum Kammergericht. Da unklar war, wie lange das Kammergericht für die Entscheidung braucht, hatte die Kammer des Landgerichts unseren Mandanten und einen weiteren Mitangeklagten vom Verfahren abgetrennt und neue Hauptverhandlungstermine anberaumt.

Die Hauptverhandlung begann mit der Verlesung der Anklageschrift und der stundenlangen Inaugenscheinnahme mehrerer Bände mit Fotos, die die Tat belegen sollte. Am zweiten Hauptverhandlungstag erschien jedoch eine Schöffin nicht, sodass das Verfahren ausgesetzt wurde. In diesem Fall muss die Hauptverhandlung von Anbeginn an neu durchgeführt werden. Alles, was bis dahin verhandelt worden ist, muss wiederholt werden.

Allerdings scheiterte auch der zweite Versuch einer Hauptverhandlung, da sich unser Mandant nun im Krankenhaus befand.

Die nächste anberaumte Hauptverhandlung konnte dann glücklicherweise wie geplant stattfinden. Unser Mandant wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, der Mitangeklagte in dem abgetrennten Verfahren dagegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, also ohne Bewährung. Auch die anderen beiden Mitangeklagten wurden zu längeren Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Betäubungsmittelbesitz – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten aus Mecklenburg-Vorpommern wurde vorgeworfen, eine größere Menge Cannabis besessen zu haben. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung belastete sich unser Mandant erheblich selbst.

Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass das aufgefundene Cannabis als Beweismittel unverwertbar war, da die Polizeibeamten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt hatten, ohne zuvor eine richterliche Anordnung erlangt zu haben. Das Einholen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung wäre an einem Freitagabend ohne Probleme möglich gewesen. Da nicht einmal versucht worden war, eine Entscheidung des Staatsanwalts herbeizuführen und auch die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug nicht vorlagen, musste von einer willkürlichen Umgehung des Richtervorbehalts ausgegangen werden. Auch die Angaben unseres Mandanten waren mangels in den Akten dokumentierter Belehrung über sein Schweigerecht unverwertbar.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vielen Fällen – Bewährungsstrafe und Haftentlassung nach kurzer Untersuchungshaft

Racial profiling beschreibt den Umstand, wenn Menschen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes oder ethnischer Merkmale polizeilich kontrolliert werden. Eine solche Maßnahme ist trotz Unvereinbarkeit insbesondere mit dem Landesantidiskriminierungsgesetz fast schon alltäglich für Menschen mit Migrationshintergrund.

Auch unser Mandant wurde eines Abends an der Warschauer Straße in Berlin-Friedrichshain Opfer von racial profiling. Er wollte eigentlich zu einem Arzttermin, als er nur aufgrund seiner dunklen Hautfarbe in eine Polizeikontrolle geriet.

Es stellte sich im Rahmen der Überprüfung seiner Personalien heraus, dass gegen den Mandanten ein Haftbefehl erlassen worden war. Vorgeworfen wurde ihm das gewerbsmäßige Handeln mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen. Er soll mehrmals Cannabis verkauft haben. Da er damals keine Meldeadresse vorweisen konnte, blieb er in Haft.

Nach unmittelbarer Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft erwirkte Rechtsanwalt Stern eine rasche Anklageschrift und einen zeitnahen Verhandlungstermin.

Bei mehreren Haftbesuchen mit unserem Mandanten bereiteten wir eine Einlassung für das Gericht vor. Das Ziel war, eine längere Untersuchungshaft zu vermeiden und das Strafverfahren mit einer Bewährungsstraffe zu beenden.

In der ausführlichen Einlassung unseres Mandanten erläuterte Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung die beschwerliche persönliche Situation unseres Mandanten und die Umstände hinter dem Verkauf der Betäubungsmittel.

Unser Mandant war aus Westafrika geflohen und hatte seitdem auf seinen Asylbescheid gewartet. Seine Flucht war unmenschlich und höchst traumatisierend, insbesondere war sein Vater auf dem Weg in grausamer Weise ums Leben gekommen.

Unser Mandant wollte ursprünglich als Maurer arbeiten, leider wurde seine Ausbildung in Deutschland nicht anerkannt. Jedoch begann er vor kurzem einen Alphabetisierungskurz an einer Volkshochschule. Ein neu kennengelernter verhalf ihm zu diesem, unter der Bedingung ein drogenfreies Leben zu führen. Dies sah er als Chance sein Leben zu wandeln.

Das erwirtschaftete Geld hatte er lediglich, um sich etwas zu Essen zu kaufen. Zudem musst er ein Viertel seines „Umsatzes“ abgeben. Somit blieb ihm nach all seinen Verkäufe nur ein sehr geringer Betrag übrig.

Des Weiteren verdeutlichte Rechtsanwalt Stern die schwierigen Haftbedingungen: Unser Mandant sprach weder deutsch noch Englisch, was eine Interaktion mit anderen Häftlingen sehr erschwerte. 

Abschließend beantragte Rechtsanwalt Stern, gegen unseren Mandanten nur eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Das Gericht schloss sich dem Antrag an und unser Mandant wurde  umgehend aus der Haft entlassen. Er war sehr erleichtert nicht weiter inhaftiert zu sein und zeigte sich dankbar, zeigen zu dürfen, dass er auch in Deutschland ein Leben ohne Straftaten führen kann.

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Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln, Dopingmitteln und Arzneimitteln – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Der Mandant suchte uns auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des LKA erhalten hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Geld auf ein Bankkonto eines verhafteten Drogendealers überwiesen zu haben. Im Gegenzug sollte der Mandant Betäubungsmittel, Dopingmittel oder Arzneimittel erhalten haben.  Nach einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit in der Kanzlei, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, gegenüber der Polizei keine Angabe zu machen. Stattdessen forderten wir die Akte an.

In einem ausführlichen Schriftsatz teilte Rechtsanwalt Stern den Ermittlungsbehörden mit, dass unser Mandant die erhobenen Vorwürfe abstreite. Er verwies darauf, dass möglicherweise Personen aus seinem Bekanntenkreis Zugriff auf seine Bankkarte hätte haben können.

Aus der Akteneinsicht ergab sich außerdem, dass der Verwendungszweck der Transaktion einen recht verfänglichen Titel aufwies. Ein solcher Verwendungszweck ließe eine Transaktion mit illegalem Interesse als unwahrscheinlich erscheinen. Im Ergebnis bestand nach Auffasung von Rechtsanwalt Stern gegen unseren Mandanten kein – für eine Anklage erforderlicher – sog. hinreichender Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ohne Auflagen ein.

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