Diebstahl

Freispruch nach Vorwurf des Diebstahls

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit einer Kollegin und Mitbeschuldigten einer pflegebedürftigen und gehörlosen alten Frau 450,00 € aus der Handtasche entwendet zu haben. Unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte hätten im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit die Wohnung der Zeugin aufgesucht. Sodann habe unsere Mandantin der Zeugin das Bein verbunden, während die Mitbeschuldigte sich auf die Couch gesetzt habe, auf der die Handtasche mit der Geldbörse der Zeugin gestanden habe. Nach einem Blickkontakt zwischen den Beschuldigten habe unsere Mandantin die gehörlose Zeugin aufgefordert nach vorn zu schauen. Nachdem die Zeugin der Aufforderung gefolgt war, habe die Mitbeschuldigte das Geld aus der neben ihr stehenden Handtasche entnommen, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Hierdurch sollen sich unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte wegen Diebstahls in Mittäterschaft nach §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte durch. Unsere Mandantin war bislang straffrei durchs Leben gegangen, die Mitbeschuldigte war bereits wegen Betrugs vorbestraft.

Sodann führte Rechtsanwalt Stern mehrere Gespräche mit der Mandantin, um die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen und die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Sowohl unsere Mandantin als auch die Mitbeschuldigte bestritten das vorgeworfene Geschehen sodann in der Hauptverhandlung. Sie hatten die Zeugin zwar am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens besucht und unsere Mandantin hatte der Zeugin das Bein verbunden, eine Tasche erinnerten die beiden Angeklagten hingegen nicht.

Sodann wurde die Zeugin vernommen. Aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer psychischen Beeinträchtigung war diese Befragung besonders kritisch. Insbesondere fielen Inkonsistenzen zwischen der Aussage vor Gericht und der Aussage bei der Polizei auf. Das Gericht hielt der Zeugin diese auch vor, jedoch war die Zeugin nicht in der Lage, den Widerspruch zu verstehen, obwohl eine Gebärdendolmetscherin hinzugezogen worden war.

Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung, sodass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Tatnachweis nicht geführt werden konnte und das Gericht unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte freisprach.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Sie stand nämlich kurz vor der Examinierung als Kinderkrankenschwester und eine Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil einer Patientin hätte einer Karriere in diesem Bereich entgegengestanden.

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Vorwurf des mittäterschaftlichen Diebstahls – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder in einem schwedischen Möbelkaufhaus einkaufen gewesen zu sein. Dort hätten die beiden einen in einem Karton verpackten Stuhl bezahlt und mehrere andere Pakete bezahlt, die auf den Stuhl gestapelt waren. Da der Stuhlkarton präpariert ausgesehen habe, sei der Karton von Mitarbeitern geöffnet worden. Statt eines Stuhls hätten sich zur Überraschung der Möbelhausmitarbeiter 22 andere Gegenstände mit einem Gesamtwert von 660,00 Euro in dem Karton befunden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mittäterschaftlich begangenen Trickdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Einige Stunden nach dem Vorfall sollen andere Mitglieder derselben Familie die übrigen Pakete zurückgebracht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Akteneinsicht und besprach die Akte sodann mit unserem Mandanten. In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft beantragte er die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt zunächst den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf.

Unser Mandant habe nicht gewusst, dass das Paket präpariert gewesen sei. Er sei beim Einpacken der Gegenstände in den Stuhlkarton nicht anwesend gewesen. Er habe lediglich den beladenen Einkaufswagen zur Kasse gebracht und dessen Inhalt bezahlt. Ihm sei der Einkaufswagen übergeben worden, um es einem anderen Familienmitglied zu ermöglichen, schon einmal den Pkw vorzufahren, in den der Stuhl eingeladen werden sollte.

Diese Darstellung entsprach insofern auch den vorhandenen Videoaufzeichnungen, die unseren Mandanten während des Bezahlvorgangs zeigten.

Der Tatverdacht der Staatsanwalt stütze sich insbesondere auf die Angaben einer Zeugin. In der Stellungnahme zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und  begründete dies mit der Inkonsistenz ihrer zeugenschaftlichen Äußerungen. Während einer polizeilichen Befragung gab sie an, zwei Personen im Bereich der Regale/Schränke gesehen zu haben, die einen Karton geöffnet und mit anderen Waren befüllt hätten. Diese seien an der Kasse als unser Mandant und sein Bruder identifiziert worden. Später behauptete die Zeugin hingegen drei Personen bei den Regalen/Schränken gesehen zu haben, die sich von ihr weggedreht hätten, sodass sie von vorne nicht zu sehen und deshalb auch nicht zu identifizieren gewesen seien. Ob die Zeugin unseren Mandanten tatsächlich beim Einpacken gesehen hatte, blieb somit ungewiss.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich unserer Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Baumarkt zwei Schraubendreher und Universalmesser entwendet zu haben. Dem Baumarkt sei ein Schaden von ungefähr 60,00 Euro entstanden. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und arbeitete die Akte zügig durch. Anschließend verfasste er einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen sei und darüber hinaus kein öffentliches Interesse an seiner Verfolgung bestehe. Dies begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern damit, dass unser Mandant die Tat bereits nach seiner Ergreifung vor Ort gestanden hatte und die entwendeten Gegenstände im Baumarkt verblieben waren.

Außerdem trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant einen handwerklichen Beruf erlernt hatte, den er auch ausübte. Aufgrund seiner handwerklichen Erfahrungen habe unser Mandant einen Freund bei Bauarbeiten unterstützen wollen. Die beiden hätten leider vereinbarten, dass unser Mandant, entgegen seinen normalen Gewohnheiten, die Schraubendreher und Universalmesser aus dem Baumarkt entwenden sollte.

Auch die Staatsanwaltschaft betrachtete die Schuld unseres Mandanten als gering und stellte das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein.

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Mittäterschaftlicher Diebstahl – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Besteckkasten von einem Verkaufsständer in einem Möbelhaus entnommen und in eine Tasche, die sie zuvor in einem Einkaufswagen platziert hatte, gelegt zu haben. Sodann habe ein Mitbeschuldigter, bei dem es sich um ihren Mitbewohner gehandelt haben soll, die befüllte Tasche aus dem Wagen entnommen und das Möbelhaus ohne zu bezahlen verlassen, während unsere Mandantin einen Kassierer abgelenkte.

Hierdurch habe sich unser Mandantin wegen Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete die Ermittlungsakte in Vorbereitung der Hauptverhandlung durch.

Die Ermittlungsakte enthielt Überwachungsvideos, die das verfahrensgegenständliche Geschehen umfassend dokumentierten. Ein Video zeigte unsere Mandantin, die eine Tasche und ein Besteckset in den Einkaufswagen legte, den beladenen Einkaufswagen vor den Kassenbereich schob und einen Kassierer ablenkte. In der Zwischenzeit nahm der Mitbeschuldigte die Tasche aus dem Einkaufswagen und verließ den Laden. Unsere Mandantin schob sodann den Einkaufswagen wieder zurück in den Verkaufsbereich. Während des Geschehens taten die beiden Beschuldigten so, als ob sie sich nicht kennen würden.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wurde die Wohnung unserer Mandantin durchsucht, jedoch konnte das entwendete Besteck nicht aufgefunden werden. Allerdings wurde einen zahlreiche andere Bestecksets gefunden, insgesamt mehrere hundert Stück, für die keine Kaufbelege vorlagen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen schnellen Hauptverhandlungstermin, der jedoch – aufgrund von Krankheiten mehrerer Verfahrensbeteiligter – mehrfach verschoben werden musste.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro an die Berliner Tafel an. Das Gericht war hierzu jedoch zunächst nicht bereit.

Nachdem jedoch ein weiterer Termin abgesagt werden musste stimmte das Gericht einer Einstellung unter der Bedingung zu, dass unsere Mandantin auf das übrige Besteck verzichtete. In der Folge konnte das Verfahren endlich eingestellt werden.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einem Kaufhaus eine Hose und zwei Paar Ohrringe entwendet zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO an. Der Einstellung stand eigentlich entgegen, dass in der Vergangenheit bereits Verfahren gegen unsere Mandantin eingestellt worden waren. Für unsere Mandantin sprach jedoch auch einiges:

Rechtsanwalt Stern führt zunächst ihr kooperatives Verhalten an. Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass ein Angestellter unsere Mandantin dabei beobachtet hatte, wie sie die Ohrringe genommen und in einen Beutel gesteckt hatte. Anschließend habe sie das Kaufhaus, ohne zu bezahlen, verlassen. Der Angestellte konfrontierte sie sodann mit dem Gesehenen, woraufhin unsere Mandantin die unbeschädigte Ware unverzüglich und freiwillig herausgab.

Sodann begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die geringe Schuld unserer Mandantin mit ihrem psychischen Gesundheitszustand. Unserer Mandantin wurden bereits vor der ihr vorgeworfenen Tat eine posttraumatische Belastungsstörungen infolge der ihr in der Vergangenheit durch ihre Eltern widerfahrenden Gewalttätigkeiten diagnostiziert, die sich in Form von gestörten Essverhalten, Selbsthass, raschen Stimmungswechseln und Wutausbrüchen zeigte. Aus diesem Grund besuchte unsere Mandantin bereits mehrere psychotherapeutische Sprechstunden. Nichtsdestotrotz stieß sie herbei häufiger an ihre Grenzen, sodass es auch zu der unserer Mandantin vorgeworfenen Tat kam.

Um die Tat zu verarbeiten, suchte unsere Mandantin verschiedene Therapeuten auf. Diese diagnostizierten ihr unter anderem verschiedene Persönlichkeitsstörungen und Depressionen. Um weiterhin an sich arbeiten zu können, sucht unsere Mandanten derzeit einen Therapieplatz.

Nach alledem sah auch das Gericht die Schuld unserer Mandantin als gering an und betrachteten eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300-, € als geeigneten, die wechselseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Das Verfahren konnte schließlich mit Zustimmung der Amtsanwaltschaft eingestellt werden. Über die Einstellung war unsere Mandantin sehr erleichtert, weil im Falle einer Verurteilung die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses konkret gedroht hatte.

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Gemeinschaftlicher Diebstahl eines Mercedes-Benz Sprinter von einem Firmengelände – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe sich nachts mit unbekannten Personen zu einem Firmengelände begeben. Dort angekommen, habe sie zwei weiße Kraftfahrzeuge vom Typ Mercedes-Benz Sprinter entwendet. Unser Mandant habe die verschlossenen Fahrzeuge im Gesamtwert von ca. 100.000,00 Euro mittels unbekannten Werkzeugs geöffnet und die Steuerungseinheit aus- und eine mitgebrachte eingebaut.. Anschließend sei er mit den unbekannten Personen losgefahren. Hierbei seien sie von der Polizei erwischt und verfolgt worden. Auf der Verfolgungsjagd sei eines der beiden Fahrzeuge verunfallt. In dem verunfallten Sprinter seien sodann DNA-Spuren von unserem Mandanten sichergestellt worden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall strafbar gemacht.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen er in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei unserem Mandanten bestand aus Sicht des Bereitschaftsgerichts Fluchtgefahr. Nach den Umständen des Falles sowie im Hinblick auf die Schwere des Vorwurfs lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unser Mandant dem Verfahren durch Flucht entziehen würde. Er habe mit einer fluchtanreizbietenden Strafe zu rechnen und sei als polnischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz. Im Übrigen habe sich unser Mandant bereits für ein anderes Verfahren, in welchem ihm ebenfalls ein Diebstahl im besonders schweren Fall vorgeworfen wurde, in Untersuchungshaft befunden.

In solchen Fällen ist es das Wichtigste, die Staatsanwaltschaft zu einer schnellen Anklageerhebung zu bewegen und mit dem Amtsgericht einen möglichst zeitigen Hauptverhandlungstermin zu vereinbaren. Rechtsanwalt Stern setzte sich daher unmittelbar mit den Akteuren in Verbindung und konnte einen Hauptverhandlungstermin nur wenige Wochen nach der Inhaftierung erzielen.

Aufgrund der erdrückenden Beweislage bereitete Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten eine vollumfängliche geständige Einlassung vor.

In der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant dahingehend ein, dass er an dem Tag des Diebstahls eine Nachricht über sein Handy bekommen habe. Er sei dann mit anderen Personen, die er nicht kenne, von Polen nach Deutschland gefahren. Unser Mandant habe sich entsprechend der Anweisung mit unbekannten Dritten zu dem Firmengelände begeben und die Fahrzeuge – wie oben beschrieben – gestohlen. Im Anschluss daran habe sich die Verfolgungsjagd mit der Polizei ereignet.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes befand das Amtsgericht unseren Mandant des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall für schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden. Hierbei berücksichtigte das Amtsgericht, dass unser Mandant ein Geständnis abgelegt und insgesamt in Deutschland eine längere Zeit in Untersuchungshaft gesessen hatte.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen. Er war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Verfahrenseinstellung trotz wiederholtem Ladendiebstahl bei Rossmann

Unserem Mandanten wurde von der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einer Rossmann-Filiale im Beisein seines Kindes zu einem Spielwarenregal gegangen zu sein und diesem zwei Pokémon Boxen im Wert von 100 Euro entnommen und hinter einem schwer einsehbaren Pappaufsteller deponiert zu haben. Nach kurzer Zeit soll unser Mandant erneut zu dem Aufsteller gegangen sein und die Artikel in seine Jacke gesteckt haben. Sodann habe er mit den Boxen und gemeinsam mit seinem Sohn die Filiale verlassen.

Der Diebstahl war zunächst unbemerkt geblieben, später aber sah ein Sicherheitsmitarbeiter die Überwachungs-Aufnahmen an und erkannte unseren Mandanten wieder, der in der Vergangenheit bereits ein Hausverbot für sämtliche Rossmann-Filialen erhalten hatte. In jenem Verfahren hatte Rechtsanwalt Stern bereits eine Verfahrenseinstellung für unseren Mandanten erwirkt.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte von der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete die Akte durch und besprach sie mit unserem Mandanten. Dieser erkannte sich und sein Kind auf den Aufnahmen wieder.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft regte Rechtsanwalt Stern die abermalige Einstellung des Verfahrens gegen unseren Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage an. Rechtsanwalt Stern verwies insbesondere auf eine schwere Erkrankung unseres Mandanten, aufgrund derer er dachte, sterben zu müssen. Der Diebstahl sei Ausdruck seiner Verzweiflung gewesen. Zudem fand er nur wenige Tage nach einer größeren Operation des Mandanten statt.

Die Amtsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation ein.

Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Diebstahl in fünf Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, innerhalb einer Woche in fünf Fällen der Warenauslage von Supermärkten verschiedene Gegenstände wie alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Rasierer entnommen zu haben und diese in die Kleidung bzw. in einen Rucksack gesteckt zu haben, um sie für sich zu behalten. Anschließend soll er mit diesen Gegenständen den Supermarkt verlassen haben, ohne die eingesteckten Waren zu bezahlen.

Unser Mandant soll stark heroinabhängig gewesen sein und hätte auch zum Zeitpunkt der Tat unter Einfluss von Heroin gestanden. Er hätte die Waren mitgenommen, um diese weiterzuverkaufen und dadurch neues Heroin erwerben zu können.

Gegen unseren Mandanten wurde darüber hinaus ein Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen er in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei unserem Mandanten bestand aus Sicht des Bereitschaftsgerichts Fluchtgefahr. Nach den Umständen des Einzelfalles und der Schwere des Vorwurfs lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich dem Verfahren eher durch Flucht entziehen würde, als dass er sich dem Verfahren stellt. Insbesondere, dass gegen unseren Mandanten zuvor bereits weitere Verfahren geführt wurden, die eingestellt werden mussten, da unser Mandant nicht auffindbar war und dass unser Mandant derzeit keinen festen Wohnsitz (der Mandant war kurz zuvor aus seiner Unterkunft geworfen worden) und auch keine gefestigte soziale Bindung aufweist, begründete den Haftbefehl.

In solchen Fällen ist es das Wichtigste, die Amtsanwaltschaft zu einer schnellen Anklageerhebung zu bewegen und mit dem Amtsgericht einen möglichst zeitigen Hauptverhandlungstermin zu vereinbaren. Rechtsanwalt Stern setzte sich daher unmittelbar mit den Akteuren in Verbindung und konnten einen Hauptverhandlungstermin nur wenige Wochen nach der Inhaftierung erzielen.

Wesentlicher Streitpunkt der Hauptverhandlung, ob unser Mandant gewerbsmäßig gehandelt hatte. Ein einfacher Diebstahl wird zunächst nur mit Geldstrafe bestraft. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl zieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach sich.

Gewerbsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn sich jemand aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder auch Nebeneinnahmequelle und einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer verschaffen will.

In seinem Plädoyer bejahte der Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft die Gewerbsmäßigkeit und beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung sowie Haftfortdauer. Wäre das Gericht dem Antrag gefolgt, wäre unser Mandant erst sieben Monate später aus der Haftanstalt entlassen worden.

Rechtsanwalt Stern führte jedoch in seinem Schlussvortrag aus, dass die Taten jedoch nicht über eine längere Dauer begangen wurden und man daher hieraus nicht schließen könne, dass die Taten fortgesetzt worden wären. Zudem habe sich der Mandant um einen neuen Unterkunftsplatz bemüht.

Zudem dürfte das Begehen von Straftaten keinen Dauerzustand darstellen, da unser Mandant grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Weiterhin führte Rechtsanwalt Stern an, dass sich unser Mandant beim Begehen der Straftaten in einem Zustand besonderer Perspektivlosigkeit befand und ausschließlich aufgrund des Suchtdrucks gehandelt hatte. Der Gesetzgeber hatte § 243 StGB geschaffen, weil er der erhöhten Gefährlichkeit eines auf Wiederholung ausgerichteten Täters Rechnung tragen und dabei der verwerflichen Motivation, wonach „Diebstahl sich lohne“, spezial- wie generalpräventiv entgegenwirken wollte. Ein Abhängiger macht sich solche Gedanken jedoch nicht.

Aus diesem Grund sei alleine eine Geldstrafe die angemessene Rechtsfolge. Dem schloss sich das Gericht an und verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von 5 Euro und hob den Haftbefehl auf. Auf die Geldstrafe wird die Untersuchungshaft angerechnet werden. Im Ergebnis wird unser Mandant 450 Euro Strafe zahlen müssen. Dies ist weniger als der Wert der gestohlenen Gegenstände.

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Diebstahl in einem Drogeriemarkt – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Drogeriemarkt Spielwaren aus den Auslagen entnommen zu haben und sodann durch mehrere Gänge gelaufen zu sein. Dabei habe unser Mandant immer wieder mit der Ware im Korb herumhantiert und etwas in verschiedene Regale gepackt. Anschließend habe er die Ware wieder in das Spielwarenregal gelegt, sei Richtung Ausgang gegangen und habe den Einkaufskorb abgelegt. Sodann sei er vom Kaufhausdetektiv festgehalten worden. Diese eröffnete ihm den Vorwurf des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Die Polizei wurde gerufen. Unser Mandant machte keine Angaben zum Sachverhalt.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass sich aus der Ermittlungsakte keinerlei tatsächliche Beweise ergeben. Insbesondere lassen sich der Videoauswertung keine Wegnahmehandlungen entnehmen. Die Waren sollen sich während des gesamten Verlaufs sichtbar im Einkaufskorb befunden haben. Laut Videoauswertung soll unser Mandant die Waren persönlich wieder in die Auslage zurückgelegt haben.

Überdies erklärte Rechtsanwalt Stern, dass es unser Mandant gewesen sein soll, der darauf bestand, die Polizei zum Geschäft zu rufen, um das Missverständnis des Ladendetektivs aufzuklären.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Amtsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Versuchter bandenmäßiger Diebstahl mit Waffen und Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe

Unserem georgischen Mandanten wurde mit Strafbefehl vom Amtsgericht Deggendorf in Bayern vorgeworfen, versucht zu haben, mit drei Bekannten einen Zigarettenautomaten gewaltsam mit einer Brechstange aufzubrechen, um daraus Zigaretten und Bargeld im Wert von ca. 1.617,00 Euro zu entwenden. Die Beute wurde nicht erlangt, es entstand allerdings erheblicher Sachschaden am Automaten.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und über keine sozialen Bindungen verfügt. Es bestand somit der Haftgrund der Fluchtgefahr, da unser Mandant aus Sicht der Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit hatte, nach Georgien zurückzukehren, ohne sich dem weiteren Verfahren zu stellen.

Nach der Inhaftierung beauftragte eine Angehörige unseres Mandanten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Der Mandant war schon zuvor in ähnlichen Zusammenhängen mit denselben Mitbeschuldigten aufgefallen.  Rechtsanwalt Stern entschloss sich, mit der Staatsanwaltschaft ein Telefonat zu führen, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden. In diesem einigten sich beide die auf die im Strafbefehl verhängte Bewährungsstrafe. Zwar hätte man in einer Hauptverhandlung den Vorwurf der bandenmäßigen Begehung streitig verhandeln können. Da unser Mandant aber selbst gefährliche Werkzeuge mit sich geführt hatte, betrug die Mindeststrafe ohnehin 6 Monate. Angesichts der jedenfalls gemeinschaftlichen Begehung und der Voreintragungen drängte sich die Annahme eines minderschweren Falls nicht auf.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen und ist nun vorerst zurück in Georgien.

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