Fahrausweis

Strafbefehl wegen Schwarzfahrens – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, innerhalb einer Woche zweimal die U-Bahn ohne gültigen Fahrausweis genutzt zu haben. Ein Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht Tiergarten stand bevor.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach ausführlich die persönliche Situation des Mandanten. Es stellte sich heraus, dass unser Mandant infolge seiner Exmatrikulation nicht mehr über einen gültigen Studierendenausweis und mithin auch nicht mehr über ein gültiges Semesterticket für das gesamte Streckennetz der BVG verfügte. Aufgrund von Depressionen hatte sich unser Mandant auch nicht weiter um seine Exmatrikulation gekümmert.

In der Hauptverhandlung schilderte Rechtsanwalt Stern die persönlichen Umstände unseres Mandanten. Die Staatsanwaltschaft erklärte jedoch, dass keine Einstellung in Betracht käme, da unser Mandant einschlägig vorbestraft sei.

Rechtsanwalt Stern erwiderte darauf, dass die Vorverurteilung womöglich zu Unrecht erfolgt sei, da diese auf einem Strafbefehl beruhe, gegen den sich unser Mandant aufgrund der Depression nicht gewehrt habe. Seinerzeit sei unser Mandant noch immatrikuliert und entsprechend mit einem Semesterticket ausgestattet gewesen, ein Erschleichen von Leistungen sei damals rechtlich unmöglich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft ließ sich hiervon überzeugen. So wurde unser Verfahren durch das Gericht und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert darüber.

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