Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung- Freispruch

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, eine andere Person mit einem Messer verletzt zu haben.

Dabei soll unser Mandant zunächst vor dem Mehrfamilienhaus des Geschädigten erschienen sein und dort Gespräche mit einer Zeugin geführt haben. Als schließlich der Geschädigte aufgetreten sein soll, habe unser Mandant diesen aufgefordert, an die Tür zu treten, um mit ihm zu sprechen. Als der Geschädigte dies tat, soll unser Mandant ein Messer gezogen haben und dem Geschädigten in den linken Oberschenkel gestochen haben, wodurch dieser eine Schnittwunde am Oberschenkel und starke Schmerzen erlitten haben soll. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Nachdem unser Mandant die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhalten hatte, suchte er Rechtsanwalt Stern auf. Rechtsanwalt Stern beantragte Akteneinsicht und verfasste nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakte einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem legte Rechtsanwalt Stern dar, dass unser Mandant die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, das Hauptverfahren wurde eröffnet und ein Hauptverhandlungstermin zeitnah anberaumt.

Des Weiteren waren am Tag der Hauptverhandlung einige Familienmitglieder und Bekannte des Geschädigten anwesend. Diese trugen Oberteile mit Schriftzügen, die unseren Mandanten provozieren sollten. Dies führte zu einer angespannten Stimmung im Gerichtssaal. Rechtswalt Stern bat die Richterin, die Zuschauer aufzufordern, die Oberteile auszuziehen, um so die gespannte Situation zu deeskalieren und eine objektive Verhandlung für unseren Mandanten zu gewährleisten.

In der Hauptverhandlung wurden verschiedene Zeugen vernommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft und das Gericht keine weiteren Fragen gegenüber den Zeugen hatten, stellte Rechtsanwalt Stern verschiedene Fragen zum Geschehensablauf und bat die Zeugen diesen nachzustellen. Die Aussagen und Darstellungen der Zeugen unterschieden sich stark voneinander, sodass unserem Mandanten die Tat nicht nachgewiesen werden konnte. Insbesondere ergab sich aus der Schilderung einer Zeugin, dass unser Mandant das Messer in der linken Hand gehalten haben musste. Unser Mandant ist aber Rechtshänder.

Dementsprechend beantragte Rechtsanwalt Stern einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren auch überzeugt, sodass unser Mandant schließlich freigesprochen wurde.  

Nach Verkündung des Urteils begannen einige Zuschauer laut zu schreien, eine Frau fiel in Ohnmacht. Daraufhin wurden die Zuschauer durch Sicherheitskräfte aus dem Gebäude gebracht. Unser Mandant musste zunächst in einen sicheren Raum geleitet werden, um ihn so abzuschirmen. Im Anschluss an die Verhandlung verließ Rechtsanwalt Stern zusammen mit unserem Mandanten das Gericht über einen Seitenausgang des Gerichts, um den Mandanten so vor den Zuschauern schützen zu können.

Trotz der heiklen Situation war unser Mandant über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut und er gilt weiterhin als unschuldig.

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Schwarzfahren und Körperverletzung- Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen ohne gültigen Fahrausweis mit einem Bus gefahren zu sein und während einer Fahrscheinkontrolle einen Fahrscheinkontrolleur verletzt zu haben.

Im Rahmen einer Fahrt mit einem Linienbus der BVG wurde unser Mandant von drei Kontrolleuren dazu aufgefordert, einen gültigen Fahrschein vorzuzeigen. Dabei soll unser Mandant jedoch einen bereits abgelaufenen Fahrschein vorgezeigt haben, weshalb die Kontrolleure ihn dazu aufforderten den Bus zu verlassen. Daraufhin soll er sich losgerissen und einen der Fahrkartenkotrolleure gegen die am Fahrbahnrand befindlichen Anlehnbügel gestoßen haben, um vor den Kontrolleuren flüchten zu können. Dies Gelang unserem Mandanten jedoch nicht. Er wurde stattdessen von einem der Kontrolleure in den Schwitzkasten genommen und mit Hilfe eines anderen auf die Bank neben der Bushaltestelle gedrückt.

Nach Einsicht der Akten beantragte Rechtsanwalt Stern bei der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass unser Mandant dem Kontrolleur entgegen dessen Behauptung keine Verletzungen zugefügt hatte.

Hilfsweise erörterte Rechtsanwalt Stern für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten annähme und damit eine Anklage möglich wäre, die Schuld unseres Mandanten gering sei und auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Maßgebliches Argument war, dass unser Mandant bei der Kontrolle möglicherweise über ein gültiges Ticket verfügt hatte, die Aufforderung zum Verlassen des Busses mithin nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft schloss sich Rechtsanwalt Sterns Anregung an und stellte das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

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Versuchte gefährliche Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Mann durch das Blenden mit dem Licht seines Pkws provoziert, diesen dabei fotografiert und ihm anschließend gegen den Kopf getreten zu haben. Der Mann habe immerhin ausweichen und so verhindern können, dass die Tritte ihn am Kopf trafen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.


Der erste Verteidiger unseres Mandanten hatte zunächst auf Freispruch verteidigt. Aufgrund einer belastenden und offenbar glaubhaften Zeugenaussage beantragte der Verteidiger in seinem Plädoyer jedoch eine Geldstrafe über mehrere Tagessätze, zu der unser Mandant am Ende verurteilt worden ist.


Daraufhin wandte sich der Mandant an Rechtsanwalt Stern, damit dieser ihn in der Berufungsinstanz verteidigt. Unser Mandant benannte auch einen Entlastungszeugen. Rechtsanwalt Stern besorgte sich umgehend die Ermittlungsakte und stellte fest, dass eine nochmalige Freispruchverteidigung äußerst riskant sei. Zum einen könne auch das Berufungsgericht dem Belastungszeugen glauben. Zum anderen befragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen, den unser Mandant zu seiner Entlastung benennen wollte, im Büro selbst. Dabei stellte er fest, dass dieser nicht sonderlich belastbar war und dementsprechend lieber nicht vor Gericht für unseren Mandanten aussagen sollte.


Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, den Vorsitzenden der Berufungskammer anzurufen. Während des Telefonats regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO einzustellen. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft stimmten diesem Vorschlag zu. Das Verfahren wurde eingestellt. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Angriff auf Motorradfahrer: Körperverletzungsvorwurf – Einstellung in der Hauptverhandlung gem. § 153a Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten folgendes vorgeworfen:
Nachdem ein Motorradfahrer unseren Mandanten nach langer Verfolgungsfahrt angesprochen habe, warum unser Mandant ihn denn grundlos verfolgen würde, habe unser Mandant mit seinem Pkw angehalten. Mit der Bemerkung, dass er ihn gar nicht verfolgen würde, sei unser Mandant auf den Mann zugegangen und habe mehrfach mit der Faust gegen den Motorradhelm des Mannes geschlagen, sodass dieser Schmerzen erlitten haben soll. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen einfacher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Nach Erhalt des Strafbefehls suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Akteneinsicht den Hauptverhandlungstermin mit unserem Mandanten sorgfältig vorbereitete.
Angekommen am Amtsgericht Tiergarten, stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass sich die Zeugen, darunter auch der Mann, der von unserem Mandanten geschlagen worden sein soll, im Vorraum über den Fall unterhalten haben, um womöglich widersprüchliche Aussagen zu vermeiden. Rechtsanwalt Stern unterrichtete direkt die Richterin über diesen Vorfall, die umgehend hinaus zu den Zeugen ging und die Gespräche unterband.
Im Anschluss daran verständigte sich Rechtsanwalt Stern mit der Richterin und der Staatsanwaltschaft und regte eine Einstellung des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft war jedoch strikt gegen eine Einstellung, weshalb der Mann als Zeuge aufgerufen und angehört wurde. Er beschrieb nicht nur die konkrete Tat sehr ausführlich, sondern ging auch noch auf vorangegangene Geschehnisse näher ein, was ihn aus der Sicht des Gerichts besonders glaubhaft machte.
Rechtsanwalt Stern plädierte dennoch für eine Einstellung. Im Ergebnis schlossen sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage ein.
Im Falle einer Verurteilung hätte unser Mandant neben einer Geldstrafe auch mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis, jedenfalls aber mit einem Fahrverbot rechnen müssen.

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Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gemäß § ´170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, dass sie während eines Ausflugs einem ihr anvertrauten Kind mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen haben soll. Die Mandantin war Betreuerin in einem Verein, der Individualbetreuung für minderjährige Kinder im Rahmen von Reiseprojekten anbietet. Dabei werden insbesondere mehrtägige Ausflüge unternommen.

An einem Tag der Wanderung trafen unsere Mandantin und das ihr anvertraute Kind einen Angler und dessen Sohn. Die vier fuhren anschließend zusammen Boot. Dabei rangelten der Angler, sein Sohn sowie das anvertraute Kind auf dem Boot. Der Junge hatte Kopfschmerzen und teilte dies mit. Der Angler klopfte dem Jungen auf den Rücken und traf dabei seinen Kopf. Dies löste Schmerzen aus und überraschte ihn, sodass er zu weinen begann. 

Am nächsten Tag sprach unsere Mandantin den Jungen noch einmal auf die Situation vom vorherigen Tag an. Sie wollte ihm erklären, dass Gewalt gegen Kinder und Jugendliche nicht in Ordnung sei. Um ihm dies zu verdeutlichen, schlug sie ihm leicht mit der flachen Hand auf den Hinterkopf und sagte „Es ist Unrecht, niemand darf schlagen, auch ich nicht.“  Daraufhin wiederholte sie die Geste und schlug erneut mit der flachen Hand auf den Hinterkopf des Jungen.

Der Junge brach die Maßnahme ab und rief die Polizei. Unsere Mandantin erhielt ein Schreiben der Polizei. Darin wurde ihr eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB vorgeworfen. Sie wandte sich an Rechtsanwalt Stern.

Rechtsanwalt Stern verschaffte sich die Ermittlungsakte und besprach den Inhalt mit der Mandantin. Rechtsanwalt Stern stellt fest, dass die Mutter des Jungen auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet hatte. Er selbst konnte aufgrund der gesetzlichen Regeln in § 77 Abs. 3 Alt. 2 StGB den Strafantrag nicht selbst wirksam stellen.

Aus diesem Grund regte Rechtsanwalt Stern in einem Telefongespräch mit der zuständigen Staatsanwältin an, das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwältin stimmte dem Vorschlag zu und stellte anschließend das Verfahren ein. Unsere Mandantin war hierüber sehr erleichtert.

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Gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Ex-Freundin eine WhatsApp-Nachricht, in der er sie bedroht habe, gesendet zu haben. Zudem sei es in der einst gemeinsam bewohnten Wohnung zu Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf unser Mandant seiner Ex-Freundin mit der Faust gegen die Stirn geschlagen haben soll. Durch den Schlag sei sie zu Boden gefallen, worauf unser Mandant sich mit seinem Knie und der Last seines Körpergewichts auf ihren Kehlkopf gedrückt habe. Die Ex-Freundin habe daraufhin sehr schlecht Luft und eine Panikattacke bekommen. Unser Mandant habe erst losgelassen, als sich das gemeinsame Kind weinend an ihn gehangen habe. Anschließend habe unser Mandant mit Wucht auf den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches seiner Ex-Freundin getreten und dadurch ein Loch verursacht.

Ein halbes Jahr später erhielt unser Mandant einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Im Strafbefehl wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen festgesetzt.

Unser Mandant wandte sich daraufhin umgehend an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte noch am selben Tag und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

Der Hauptverhandlungstermin fand sodann ein halbes Jahr später statt. Seit dem Vorfall ist sogar schon ein ganzes Jahr vergangen.

Rechtsanwalt Stern besprach die Angelegenheit ausführlich mit dem Mandanten. Er riet ihm, dem Gericht selbst den Sachverhalt zu schildern.

Unser Mandant erzählte zunächst, dass er sein Knie nicht auf den Kehlkopf, sondern auf den Brustkorb gestützt habe. Zudem habe er seine Ex-Freundin nicht mit der Faust gegen die Stirn geschlagen und die WhatsApp-Nachricht anders gemeint. Er habe jedoch gegen den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches getreten.

Anschließend wurde seine Ex-Freundin vernommen. Diese berichtete, dass sie kein gutes Verhältnis mehr zu unserem Mandanten habe. Bei ihrer weiteren Aussage ergaben sich sodann sehr viele Widersprüche zur polizeilichen Vernehmung. Sie konnte sich weder an die konkrete Drohung über WhatsApp noch an die Situation, in der sich unser Mandant mit seinem Knie auf den Hals gestützt habe, erinnern. Zudem behauptete sie jetzt, dass unser Mandant sie gewürgt und nicht geschlagen habe.

Nach einer kurzen Unterbrechung und einem Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde vereinbart, das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training einzustellen. Die Amtsanwaltschaft war mit dem Vorschlag einverstanden. Unser Mandant war hoch erleichtert.

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Versuchte räuberische Erpressung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, (gefährliche) Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe trotz widerrufener Bewährung

Unserem Mandanten wurden folgende Taten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen:

Zunächst habe unser Mandant während des Transports zu einer Gefangenensammelstelle die im Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten als „Idioten“ betitelt, welche sich dadurch in ihrem Ehrgefühl verletzt gefühlt haben sollen. Zudem habe unser Mandant einem der drei Polizeibeamten in den Arm gekniffen, sodass dieser Schmerzen erlitten habe.

Als die Gefangenensammelstelle erreicht worden war, haben die Polizeibeamten unseren Mandanten zum Eingang verbracht. Währenddessen habe unser Mandant versucht, um die beabsichtigten polizeilichen Maßnahmen zumindest zu erschweren, sich wiederholt dem Transportgriff zu entziehen und sich mit seinem Körper gegen die Polizeibeamten zu stemmen. Daraufhin haben die Polizeibeamten sowohl den Kopf als auch die Arme unseres Mandanten fixiert. Unser Mandant habe im weiteren Verlauf auch versucht, einen der Polizeibeamten zu treten. Zudem habe unser Mandant seinen Körper versteift, sich erneut gegen die Polizeibeamten gestemmt und wieder versucht, sich dem Transportgriff zu entziehen.

Zwei Wochen später habe unser Mandant mit einem Freund einen Mann in einer Bar aufgefordert, ihnen ein sogenanntes „Glücksgeld“ in Höhe von 100,00 Euro zu geben, nachdem die beiden ihr zuvor vorhandenes Geld an den in der Bar befindlichen Glücksspielautomaten verspielt haben sollen. Als sich der Mann geweigert habe, dieser Forderung nachzukommen, sollen die beiden Drohungen gegen Leib und Leben des Mannes geäußert haben, wenn er das Geld nicht sofort herausgebe. Als der Mann noch gezögert habe, soll einer der beiden zudem geäußert haben, dass der Mann mit einem Messer oder mit einer Pistole umgebracht werden würde, sofern er das Bargeld nicht herausgebe. Der Mann habe dadurch Todesangst erlitten. Da unser Mandant und sein Freund dann bemerkt haben, dass eine Barbesucherin die Polizei rufen wollte, haben sie von dem Mann abgelassen.

Knapp drei Jahre später habe unser Mandant einen Mann auf der Straße als „Bastard“ und „Nazi“ bezeichnet. Ferner habe er geäußert, dass er den Mann abstechen werde. Anschließend habe der Mann unseren Mandanten mit einer Falafel beworfen und versucht, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Unser Mandant habe sodann ein Einhandmesser gezogen, welches er in der Hand kreisen lassen haben soll. Er habe erneut geäußert, dass er den Mann abstechen und „seine Mutter f*****“ werde.

Ein halbes Jahr später habe unser Mandant anlässlich vorangegangener Streitigkeiten mit einem Pflasterstein das Balkonfenster einer Wohnung eingeworfen. Dadurch sei ein Sachschaden in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Der Wohnungsbesitzer sei daraufhin zu unserem Mandanten gegangen. Unser Mandant habe diesem sodann mit einer mitgeführten Flasche Reizgas ins Gesicht gesprüht.

Während der vorgeworfenen Taten sei unser Mandant stets alkoholisiert gewesen und habe unter Drogeneinfluss gestanden.

Unser Mandant befand sich wegen widerrufender Bewährung im Gefängnis, weshalb Rechtsanwalt Stern nach Mandatierung Akteneinsicht nahm und unseren inhaftierten Mandanten umgehend besuchte.

Aus der Akte ergab sich, dass die Beweislage im Hinblick auf die Begehung der über insgesamt drei Jahre verteilten Straftaten schlecht aussah. Unser Mandant weist zudem eine lang zurückreichende kriminelle Vorgeschichte auf. Er ist einschlägig vorbestraft. Außerdem verbüßte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe aus einem anderen Strafverfahren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, die zuständige Richterin anzurufen und einen Deal über eine Bewährungsstrafe und Therapie als Bewährungsauflage anzuregen. Er schilderte der Richterin, dass unser Mandant eine Partnerin gefunden habe, die ihn unterstütze. Mit der Hilfe der Familie könne es ihm auch gelingen, sich beruflich zu integrieren. Zudem warte auf unseren Mandanten eine neue Rolle als Vater, die sein Verantwortungsbewusstsein steigere und ihm deutlich mache, wie wichtig es für ihn selbst und für seine Familie sei, dass er sein Alkohol- und Drogenproblem bekämpfe.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde sodann über den von Rechtsanwalt Stern angeregten Deal verhandelt. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Über dieses Ergebnisses war unser Mandant sehr erleichtert. Unserem Mandanten wurde somit die Möglichkeit eröffnet, ein straffreies Leben in Freiheit zu beginnen.

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Streit mit Hundebesitzerin: Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Aufgrund wiederholten Hundegebells durch den Hund einer alten Frau sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen unserem Mandanten und der Hundebesitzerin gekommen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen dieser Auseinandersetzung die Frau geschubst zu haben, sodass diese ihr Gleichgewicht verloren habe und zu Boden gestürzt sei. Hierdurch habe die Frau eine Hüft- und Ellenbogenprellung, ein Hämatom sowie Kratzwunden erlitten.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und durcharbeitete.

Ein Hauptverhandlungstermin war nicht mehr zu verhindern, weshalb sich Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit unserem Mandanten auf den Termin sorgfältig vorbereitete.

In der Hauptverhandlung teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant am besagten Tag eine 12-Stunden-Schicht hinter sich gehabt habe und dementsprechend erschöpft und reizbar zugleich gewesen sei. Zudem würden die Angaben der alten Frau nur zum Teil stimmen. Insbesondere habe sie es abgelehnt, sich von unserem Mandanten auf die Beine helfen zu lassen.

Sodann wurde die anwesende Zeugin informatorisch in Abwesenheit unseres Mandanten befragt.  

In der Befragung wurde ersichtlich, dass die Frau, die sich nun theatralisch kaum mehr auf den Beinen halten konnten, den Vorfall überdramatisierte. Die Frau ließ auch nicht gelten, dass sie lediglich aufgrund eines leichten Stupsers das Gleichgewicht verloren hatte.

Das Gericht war nun gewillt, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Die Staatsanwältin musste nun auch nicht mehr von Rechtsanwalt Stern überzeugt werden, dem Vorschlag zuzustimmen. Dies übernahm angesichts der überzogenen Darstellung der Zeugin ebenfalls die Richterin.

Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Dies war für unseren Mandanten sehr wichtig, da er für eine Bundesbehörde arbeitet und keinen Eintrag im Bundeszentralregister aufweisen darf.

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Beleidigung und Körperverletzung vor Supermarkt – Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl. Darin wurde ihm vorgeworfen, den stellvertretenden Marktleiter eines Supermarkts mit den Worten „Nazisau, Rockerschwein“ beschimpft und ihn in das Gesicht gespuckt zu haben. Zudem soll unser Mandant mit dem rechten Bein in Richtung des Zeugen getreten und ihn am linken Oberschenkel getroffen haben. Hintergrund der Auseinandersetzung waren Unstimmigkeiten darüber, ob unser Mandant mit seinem minderjährigen Kind trotz Pandemieverordnung den Supermarkt betreten dürfe.

Nach Akteneinsicht kamen bereits erhebliche Zweifel auf, ob der Zeuge den Sachverhalt wahrheitsgemäß beschrieben hatte. Es irritierte bereits, dass der Zeuge in den verschiedenen Vernehmungssituationen ganz unterschiedliche Funktionen bekundete, die er in dem Markt ausgeübt haben will. Zunächst erklärte er, als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen zu sein. In seiner späteren Vernehmung gab er an, stellvertretender Marktleiter zu sein.

Zudem hatte das Spucken und die Beleidigungen lediglich der angebliche Marktleiter, nicht aber weitere Mitarbeiter gesehen, obgleich letztere aufgrund ihrer beruflichen Stellung ebenfalls im Lager des Zeugen zu vermuten gewesen wären.

Die Handlungen unseres Mandanten waren jedoch nicht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass die Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Berufstätigkeit unseren Mandaten schnell an die Grenzen seiner Belastbarkeit gebracht hatten. Dass man sich unter diesen Umständen nicht in jeder sozialen Situation so verhält, wie es Sitte ist, erschien menschlich nachvollziehbar.

Das Amtsgericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern im Ergebnis an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein.

Dadurch unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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