Körperverletzung

Beleidigung und Körperverletzung vor Supermarkt – Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl. Darin wurde ihm vorgeworfen, den stellvertretenden Marktleiter eines Supermarkts mit den Worten „Nazisau, Rockerschwein“ beschimpft und ihn in das Gesicht gespuckt zu haben. Zudem soll unser Mandant mit dem rechten Bein in Richtung des Zeugen getreten und ihn am linken Oberschenkel getroffen haben. Hintergrund der Auseinandersetzung waren Unstimmigkeiten darüber, ob unser Mandant mit seinem minderjährigen Kind trotz Pandemieverordnung den Supermarkt betreten dürfe.

Nach Akteneinsicht kamen bereits erhebliche Zweifel auf, ob der Zeuge den Sachverhalt wahrheitsgemäß beschrieben hatte. Es irritierte bereits, dass der Zeuge in den verschiedenen Vernehmungssituationen ganz unterschiedliche Funktionen bekundete, die er in dem Markt ausgeübt haben will. Zunächst erklärte er, als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen zu sein. In seiner späteren Vernehmung gab er an, stellvertretender Marktleiter zu sein.

Zudem hatte das Spucken und die Beleidigungen lediglich der angebliche Marktleiter, nicht aber weitere Mitarbeiter gesehen, obgleich letztere aufgrund ihrer beruflichen Stellung ebenfalls im Lager des Zeugen zu vermuten gewesen wären.

Die Handlungen unseres Mandanten waren jedoch nicht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass die Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Berufstätigkeit unseren Mandaten schnell an die Grenzen seiner Belastbarkeit gebracht hatten. Dass man sich unter diesen Umständen nicht in jeder sozialen Situation so verhält, wie es Sitte ist, erschien menschlich nachvollziehbar.

Das Amtsgericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern im Ergebnis an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein.

Dadurch unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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Körperverletzung mit bekundeten schweren Rückenschäden – Verfahren vor dem Hauptverhandlungstermin eingestellt

Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, die Reinigungskraft seiner Nachbarin beleidigt sowie im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung an ihr gezerrt zu haben.


Zunächst war nur um Blumenkübel gestritten worden, doch dann soll mein Mandant an der stark verärgerten Reinigungskraft heftig gezerrt haben. Die Reinigungskraft behauptete gegenüber der Polizei, durch das Zerren schwere Rückenschäden erlitten zu haben.

Sodann wurde meinem Mandanten ein Strafbefehl zugestellt, der eine unverhältnismäßig hohe Geldstrafe vorsah. Er war sehr erstaunt und kontaktierte unsere Kanzlei. Der Mandant und seine Tochter äußerten das klare Verteidigungsziel, eine Hauptverhandlung vermeiden zu wollen, da der Mandant eine solche nicht gut vertragen würde.


Unmittelbar nach Übernahme des Mandats nahm ich gegenüber dem Amtsgericht zu den Vorwürfen Stellung.


Ich erläuterte, dass unser Mandant das Zerren abstreite und schilderte, wie mein Mandant den Vorfall erinnerte. Es habe eine Vereinbarung zwischen der Auftraggeberin der Reinigungskraft und der Ehefrau unseres Mandanten zur Nutzung der anliegenden Gartenflächen gegeben. Es sei ausgemacht gewesen, dass die Ehefrau unseres Mandanten ihre Blumentöpfe am Durchgang beider Gärten aufstellen dürfe. Aus Gründen der Einfachheit sollte die Blumenbank bei Bedarf, beispielsweise für das Mähen des Rasens, achtsam beiseite gestellt werden. Entgegen der getroffenen Vereinbarung soll die Reinigungskraft in unachtsamer Art und Weise die genannten Blumentöpfe der Ehefrau unseres Mandanten auf einen Haufen geworfen haben. Diese hätten wohl ihre Arbeit beim Rasenmähen behindert. Trotz mehrfacher Aufforderung unseres Mandanten dies zu unterlassen, fuhr diese ungeachtet fort. Bei dem Versuch unseres Mandanten, die Geschädigte am weiteren achtlosen Umgang mit den Töpfen zu hindern, hatte er ihr die Töpfe aus der Hand nehmen wollen. Hierbei haben nun beide an einem der Töpfe gezogen, wodurch es höchstwahrscheinlich zum Entstehen der Rückenschmerzen gekommen sei. Rechtsanwalt Stern zweifelte an, ob dies den Straftatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllte.

Dass zudem eine Nachbarin bei der Polizei eine Aussage gemacht hatte, die von der Darstellung unseres Mandanten abwich, war aus meiner Sicht nicht relevant, da die Sicht der Nachbarin auf das Geschehen durch eine mannshohe dichte Hecke stark eingeschränkt war.
Schließlich hielt es Rechtsanwalt Stern auch für möglich, dass ein Sachverständigengutachten klären müsse, ob die Rückenschäden tatsächlich von dem Ziehen oder nicht vielmehr von der nur wenige Wochen zuvor auskurierten Wirbelsäulenverletzung herrührten.
Zudem war fraglich, ob unser Mandant aufgrund von Vorerkrankungen einer Hauptverhandlung würde folgen können.


Rechtsanwalt Stern regte im Ergebnis an, gemäß § 153a Abs. 2 StPo von der Strafverfolgung abzusehen. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig und er sowie seine seine Ehefrau und Tochter zeigten sich sehr erleichtert darüber.

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Körperverletzung im Straßenverkehr- Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einem nächtlichen Spaziergang mit seinem Hund einen Heranwachsenden, der mit seinem Bekannten eine Spritztour gemacht hatte, beleidigt und ihm in das Gesicht geschlagen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung umgehend Akteneinsicht. Aus der Akte ergab sich, dass der Heranwachsende und sein Begleiter unseren Mandanten belastet hatten. Gegenüber der zum Ort des Geschehens gerufenen Polizei und in einer schriftlichen Zeugenaussage hatten die beiden weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Danach soll der Auseinandersetzung ein Beinahe-Unfall zwischen dem Pkw des Heranwachsenden und dem Hund unseres Mandanten vorangegangen sein. Sodann habe unser Mandant den PKW-Fahrer beleidigt, dieser sei daraufhin wütend aus dem PKW ausgestiegen und unserem Mandanten entgegengelaufen. Unser Mandant habe den heranwachsenden PKW-Fahrer geschubst und ihn ins Gesicht geschlagen. Dieser habe sich gegen die Schläge unseres Mandanten gewehrt. Der Begleiter des PKW-Fahrers habe versucht, die Kontrahenten auseinanderzubringen. Irgendwann sei der PKW-Fahrer mit seinem Freund weggefahren.

Unser Mandant schilderte den Vorfall jedoch ganz anders. Er gab an, dem PKW-Fahrer lediglich „Pass doch auf“ hinterhergerufen zu haben. Daraufhin seien der PKW-Fahrer und dessen Begleiter wütend aus dem PKW ausgestiegen und auf ihn zugelaufen. Der Heranwachsende habe unseren Mandanten wohl einen „Hurensohn“ genannt und ihm Prügel für den Fall angedroht, dass er nicht gehen würde. Unser Mandant habe sich allerdings nicht einschüchtern lassen. Daher habe der Heranwachsende unserem Mandanten zweimal ins Gesicht geschlagen.

Somit widersprachen sich die Aussagen. Rechtsanwalt Stern führte aus, dass den Aussagen des Heranwachsenden nicht zu glauben sei, da dieser bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, unser Mandant hingegen nicht vorbestraft sei. Zudem habe die schriftliche Einlassung ausgearbeitet gewirkt. Ihr schien kein reales Erleben zugrunde gelegen zu haben. Überdies wirkte die Aussage des Heranwachsenden unglaubhaft, dass unser Mandant eher schmächtig, der Heranwachsende hingegen sportlich war.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

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Körperverletzung – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen anderen in das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser eine Augapfelprellung und eine mehrwöchige Verschlechterung der Sehfähigkeit erlitten haben soll.

Nach Übernahme des Mandats nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit dem Jugendrichter und der Staatsanwaltschaft auf. Er machte deutlich, dass an der Aussage des Geschädigten erhebliche Zweifel bestanden, auch weil es für dessen Sachverhaltsschilderung nach dessen Angaben keinerlei Zeugen gegeben haben soll, obgleich mindestens 10 Menschen um den Ort des Geschehens herumgestanden hatten. Auch die späte Anzeige, zwei Wochen nach der vorgeworfenen Tat, spreche gegen die Glaubwürdigkeit. Dennoch sei unser Mandant an einer einvernehmlichen Lösung interessiert.

Rechtsanwalt Stern äußerte gegenüber den Ermittlungsbehörden sein Bedauern darüber, dass der Geschädigte jedoch kein Interesse an einem Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren habe, sondern über seinen Rechtsanwalt ein Schmerzensgeld im mittleren vierstelligen Bereich verlange. Aus Sicht von Rechtsanwalt Stern war allenfalls ein symbolischer Schmerzensgeldbetrag angemessen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Daher konnte der Jugendrichter das Verfahren gegen Zahlung eines geringen Betrags einstellen.

Somit hat das Strafverfahren keinerlei negative Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg unseres Mandanten.

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