Strafrecht

Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Dementsprechend seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf: Erwerb eines Präparats einer artgeschützten Elster – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Präparat einer artgeschützten Elster über die Internetplattform eBay rechtswidrig erworben zu haben. Hierdurch soll er sich nach § 71a Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten.

Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin die in der Ermittlungsakte vermerkte Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen. Diese teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben werde, da unser Mandant in Berlin wohnt. Somit nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Berlin auf.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant nicht einlassen werde. Er regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Unser Mandant zahlte einen niedrigen Betrag an den Naturschutzbund Deutschland. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.

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Vorwurf: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung trotz rechtskräftigem Strafbefehl

Nach Erhalt eines Strafbefehls des Amtsgerichts wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Zudem war es nötig, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, da der Einspruch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt wurde. Unserem Wiedereinsetzungsantrag wurde im Ergebnis vom Landgericht stattgegeben, weil der Strafbefehl das falsche Tatdatum enthielt.

In dem Strafbefehl wurde unserem Mandanten vorgeworfen, durch Einwurf in den Briefkasten einer Bekannten Cannabis verkauft und übergeben zu haben. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe verhängt, obwohl er zur Zeit der vorgeworfenen Tathandlung Heranwachsender war und somit auch Erziehungsmaßregeln (Erbringung von Arbeitsstunden, Ausführen sozialer Tätigkeiten usw.) in Betracht gekommen wären. Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Einsicht in die Akten und verfasste nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten einen ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass es nach Aktenlage fraglich sei, ob unserem Mandanten die vorgeworfenen Handlungen überhaupt nachgewiesen werden können. Als Beweismittel für einen tatsächlich erfolgten Verkauf und eine Übergabe fanden sich in der Ermittlungsakte lediglich WhatsApp-Auszüge und Sprachnachrichten, welche nicht ausgewertet worden waren. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern die persönliche Situation unseres Mandanten, dessen Jugendjahre unter anderem von erheblichen familiären, sozialen und schulischen Spannungen geprägt waren.

Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit einzustellen. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an und beraumte einen Hauptverhandlungstermin an.

Kurz vor der Hauptverhandlung wurde unserem Mandanten sein Abiturzeugnis mit einem sehr guten Gesamtdurchschnitt übergeben. Und dies war nicht die einzige erfreuliche Nachricht: Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung gegen Ableistung von 20 Sozialstunden eingestellt. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert und gilt nun weiterhin als unschuldig. Eine Eintragung einer Geldstrafe in das Bundeszentralregister wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hätte erhebliche negative Nachwirkungen bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses haben können.

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Fahrerflucht – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem Mietfahrzeug bei einem Einparkmanöver einen anderen geparkten Pkw einer Frau gestreift zu haben. Im Anschluss habe sich unser Mandant mit seinem Fahrzeug unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen.

Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben der Polizei Berlin erhalten hatte. 

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Unser Mandant teilte mit, dass die Kfz-Versicherung Angaben zum Vorfall haben wollte. Dies ist jedoch äußerst problematisch, da diese Informationen von der Staatsanwaltschaft genutzt werden können. Dementsprechend bot Rechtsanwalt Stern an, der Versicherung zu antworten, um die Gefahr einer Selbstbelastung des Mandanten zu umgehen.

Da unser Mandant keine weiteren Aussagen getätigt hatte, konnte die Tat im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren ein.

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Vorwurf: Diebstahl eines Büroschildes – Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, im Hausflur eines Geschäftshauses ein Büroschild gestohlen zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern hatte unserem Mandanten bereits in einem vorherigen gegen ihn gerichteten Verfahren zu einer Einstellung verholfen.

In einem ersten Beratungsgespräch schilderte unser Mandant seine Situation wie folgt:

Er habe sich gemeinsam mit zwei Freunden auf einer Party in einer Räumlichkeit des Geschäftshauses befunden. Als die drei durch das Treppenhaus gelaufen seien, habe einer der beiden Freunde das Büroschild aus der Verankerung gerissen, sodass es auf dem Boden gelandet sei. Unser Mandant habe befürchtet, dass die unmittelbar nachfolgenden Partyteilnehmer die Tat mit den Freunden unseres Mandanten in Verbindung bringen würden, wenn sie das Schild vor der Tür liegend sähen. So würde die Tat, mit der unser Mandant nichts zu tun hatte, negativ auf ihn zurückfallen. Daher hatte sich unser Mandant entschlossen, das Schild an sich zu nehmen und vor dem Eingangsbereich an der Hauswand abzulegen.

Es bestanden somit Zweifel, ob es unserem Mandanten zu irgendeinem Zeitpunkt darum ging, sich das für ihn wertlose Schild zuzueignen. Überdies war umstritten, ob die Erneuerung des Büroschildes tatsächlich den von den Zeugen behaupteten Wert in Höhe von 400,00 € hatte.

Rechtsanwalt Stern teilte dies dem für das Verfahren zuständigen Richter in einem ausführlichen Schriftsatz sowie telefonisch mit und regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153a Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Rechtsanwalt Stern konnte unserem Mandanten wieder zu einer Einstellung verhelfen.  Ein Eintrag in das Bundeszentralregister unterblieb erneut.

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Diebstahl mit Waffen in einem Drogeriemarkt – Auferlegung einer Betreuungsweisung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, Schreibwerkzeug, Schreibwaren, Drogerie-Pflegeartikel, Spielzeug, Parfüm und einen Seitenschneider zum Gesamtpreis von rund 460,00 € den Auslagen in den Verkaufsräumen eines Drogeriemarkts entnommen und in ihrem Rucksack verstaut zu haben, wobei sie ein gefährliches Werkzeug – ein Pfefferspray – bei sich geführt haben soll. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar gemacht haben.

Im hiesigen Verfahren wurden – trotz eines ausführlichen Schriftsatzes an das Amtsgericht Tiergarten, mit der Anregung, das Verfahren gegen Ableistung von Sozialstunden einzustellen – insgesamt drei Hauptverhandlungstermine festgesetzt.

Zum ersten anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien unsere Mandantin, die auf der Straße lebt, jedoch nicht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern konnte glücklicherweise einen Haftbefehl vermeiden, da er dem Gericht mitteilte, dass unsere Mandantin engen Kontakt zur Obdachlosenhilfe halte.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin fehlte unsere Mandantin allerdings erneut unentschuldigt – ein Haftbefehl war diesmal leider nicht mehr zu verhindern. Sie wurde verhaftet und befand sich bis zum dritten Hauptverhandlungstermin in Untersuchungshaft.

Beim dritten Hauptverhandlungstermin zog das Gericht eine Betreuungsweisung als Auflage für die Diebstahlstat in Erwägung. Bei der Betreuungsweisung wird ein jugendlicher oder junger volljähriger Straftäter für einen bestimmten Zeitraum der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers unterstellt. Der Betreuungshelfer fungiert dabei nicht nur als Kontrollinstanz des gerichtlichen Urteils, sondern auch als eine Art Vertrauensperson, mit der der Jugendliche oder der junge Volljährige versucht, wieder in ein normales Leben zu finden und vor allem auch schulische sowie berufliche Perspektiven zu verfolgen.

Die Staatsanwaltschaft wollte zusätzlich zu der Betreuungsweisung auch noch Arrest gegen unsere Mandantin anordnen lassen. Hiergegen wandte sich allerdings Rechtsanwalt Stern und argumentierte, dass man im Hinblick auf eventuell spätere Verurteilungen nicht zu hoch einsteigen dürfe.

Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unsere Mandantin wurde für die Dauer eines Jahres der Aufsicht und Leitung einer hauptamtlichen Betreuungshelferin unterstellt, deren Sprechstunden sie nach deren Vorgaben wahrzunehmen hat.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass das Verfahren weder mit einer Geldstrafe noch mit einer Freiheitsstrafe oder einem Arrest endete, und freut sich auf die Unterstützung durch die Betreuungshelferin.

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Schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung, unerlaubte Abgabe von BtM, Nötigung – Einstellung des Verfahrens ohne Sanktion.

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, ihre Mitschülerin aufgefordert zu haben, ihre Jacke auszuziehen, was diese auch getan habe. Daraufhin habe unsere Mandantin den Kopf der Mitschülerin durch Festhalten am Haaransatz gegen eine Wand geschlagen, sie eine Treppe heruntergestoßen, mit der Hand mehrfach ins Gesicht geschlagen und mit dem Fuß ins Gesicht getreten. Nachdem sich die Mitschülerin auf den Boden gesetzt habe, habe unsere Mandantin den Rucksack der Mitschülerin ergriffen und aus diesem ein iPhone, Apple AirPods, Schmuck, Klamotten, eine BVG-Fahrkarte und den Personalausweis genommen. Eine Freundin unserer Mandantin habe sie dabei unterstützt und der Mitschülerin weitere Schläge angedroht.

Darauffolgend habe unsere Mandantin die Mitschülerin unter Androhung von weiteren Schlägen dazu aufgefordert, eine Vierteltablette MDMA zu sich zu nehmen. Die Mitschülerin habe die Substanz aus Angst vor sonstigen Gewalttätigkeiten selbstständig durch Einzug durch die Nase zu sich genommen. Die Mitschülerin habe etwa fünf Minuten nach der Einnahme starkes Herzrasen verspürt und sich so gefühlt, als würde sie gleich sterben.

Daraufhin habe unsere Mandantin die Mitschülerin aufgefordert, dass sie sich umdrehen und die Hose herunterziehen solle, da sie ansonsten erneut zuschlagen würde. Dann hätten Mädchen den Körper der Mitschülerin beschriftet. Die Mitschülerin sei den Anweisungen gefolgt. Auf Aufforderung unserer Mandantin habe ihre Freundin das Geschehen gefilmt.

Danach habe unsere Mandantin die Mitschülerin mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihr am Boden liegend mit dem beschuhten Fuß drei Mal gegen den Kopf getreten. Dabei habe sie die Mitschülerin mit dem Straßenschuh auch im Gesicht getroffen.

Die Polizei nahm das Geschehen zu Protokoll und fertigte Strafanzeigen wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, unerlaubter Abgabe von BtM und Nötigung an. Die Staatsanwaltschaft erhob wegen der vorgeworfenen Taten Anklage.

Nach Übernahme des Mandats nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die Taten gut beweisbar waren, weil unsere Mandantin mithilfe ihrer Freundin das Geschehen auf Video aufgezeichnet hatte.

Da unsere Mandantin nach dem Vorfall in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit Sozialarbeitern und der Mutter unserer Mandantin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Rechtsanwalt Stern schlug vor, unsere Mandantin zur Diversionsberatung zu schicken. Unter Diversion versteht man im Rahmen der Strafverfolgung von jugendlichen Straftätern eine Strategie, weitere Straftaten vorzubeugen. Dabei wird auf das förmliche Strafverfahren samt Hauptverhandlung verzichtet, wenn beispielsweise ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat oder sich der Täter um Wiedergutmachung bemüht.

Während sich unsere Mandantin für ein gemeinsames Ausgleichsgespräch mit der Mitschülerin und Wiedergutmachung in Höhe eines bestimmten Geldbetrages bereit erklärte, hatte die Mitschülerin kein Interesse an einer Diversion. 

Dementsprechend wurde ein Hauptverhandlungstag terminiert. Zur Hauptverhandlung erschien jedoch nur die Freundin als Mitbeschuldigte, da unsere Mandantin aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht teilnehmen konnte. In Anbetracht dessen stellte Rechtsanwalt Stern einen Antrag, das Verfahren abzutrennen.

Das Gericht entschied antragsgemäß und stellte kurze Zeit später das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Hinblick auf die noch laufenden erzieherischen Maßnahmen ohne jegliche Sanktionen ein.

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Maskierter und bewaffneter Überfall auf Supermarkt: Besonders schwere räuberische Erpressung und unerlaubtes Führen einer Schusswaffe – Bewährungsstrafe

Unserem zum Tatzeitpunkt gerade einmal 16 Jahre alten Mandanten wurde vorgeworfen, sich zusammen mit einem anderen Jugendlichen – und mit drei in der Nähe wartenden Erwachsenen – mit Sturmhauben maskiert in einen Supermarkt begeben zu haben, wo der andere Jugendliche mit einem Messer den Kassierer bedroht und zur Öffnung der Kasse aufgefordert habe, während unser Mandant mit einem mit fünf Schuss geladenen Revolver in Richtung des Kassierers gezielt haben soll.

Nachdem es dem Kassierer vor Aufregung nicht gelungen sei, die Kassenlade zu öffnen, habe der Filialleiter den Geldeinschub mit ca. 3.500 Euro Bargeld nach Kassenöffnung an den mit dem Messer drohenden Jugendlichen übergeben, der das Bargeld in einer mitgebrachten Sporttasche verstaut haben soll.

Auf Aufforderung – wobei unser Mandant, um der Forderung Nachdruck zu verleihen, aggressiv mit der Waffe auf den Kassentresen geschlagen habe – soll der Filialleiter zwei weitere Kassen geöffnet und die Geldeinschübe aus Angst vor der Übermacht der Täter übergeben haben. Unser Mandant und der andere Jugendliche seien sodann mit dem Beutegeld über den Geschäftsparkplatz zum Treffpunkt mit den Erwachsenen gerannt. Dort haben sie tatplangemäß die in einem Taxi wartenden Erwachsenen getroffen, denen sie die Beute überlassen haben sollen. Anschließend seien sie weiter zu Fuß geflüchtet.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hatte das Mandat übernommen, als unser Mandant aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft kam. Rechtsanwalt Stern beantragte die Durchführung eines Haftprüfungstermins. Darin schilderte Rechtsanwalt Stern die persönlichen und beruflichen Umstände unseres Mandanten. Er teilte unter anderem mit, dass sich unser Mandant vor einigen Wochen erfolgreich für einen Praktikumsplatz mit anschließender Ausbildung in einem Betrieb beworben habe. Um das Gesagte unseres Mandanten bestätigen zu können, holte Rechtsanwalt Stern ein Schreiben des Betriebs ein und legte dieses dem Gericht vor. Die Ermittlungsrichterin ließ sich hiervon überzeugen und verschonte unseren Mandanten vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit konnte unser Mandant gemeinsam mit Rechtsanwalt Stern daran arbeiten, die Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe zu schaffen.

Voraussetzung für eine Bewährungsstrafe ist neben dem Vorliegen einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren nämlich auch eine günstige Sozialprognose für unseren Mandanten. Eine solche liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass sich die verurteilte Person an alle Auflagen der Bewährung hält und nicht wieder straffällig wird. Das Gericht nimmt eine Gesamtwürdigung vor und berücksichtigt dabei unter anderem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die zu erwartende Wirkungen durch die Bewährung etwa in familiärer oder beruflicher Sicht.

Des Weiteren hatte Rechtsanwalt Stern früh Verständigungsgespräche mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe angeregt.

Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht überzeugen. Gegen unseren Mandanten und den weiteren minderjährigen Mittäter wurde eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während dem anderen Jugendlichen jedoch sehr umfangreiche Bewährungsauflagen erteilt wurden, sollte unser Mandant lediglich seine Ausbildung fortsetzen.

Die erwachsenen Mittäter wurden zu unbedingten Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Unser Mandant war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Verhängung einer Geldstrafe durch Strafbefehl und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel verkauft zu haben. Unser Mandant ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hatte keinen festen Wohnsitz; ein Aussetzen einer Freiheitsstrafe zur Bewährung war ausgeschlossen.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant nicht anwesend, da er kurz vor dem Eintreffen der Ladung des Gerichts in eine andere Haftanstalt verlegt worden war und die Ladung somit bei ihm nicht mehr ankommen konnte.

Rechtsanwalt Stern trug dennoch vor, dass in dem hiesigen Verfahren ein Freispruch in Betracht käme. Hintergrund war, dass unser Mandant, der keinen Pass mit sich geführt hatte, nur mit einer Kopie einer Fiktionsbescheinigung identifiziert worden war, und nicht wie üblich mittels Fast-ID. Die Bescheinigung unseres Mandanten, zumal die Kopie, hätte jeder mit sich führen können, der BtM im Park verkaufen geht.

Das Gericht schlug daraufhin vor, einen Strafbefehl mit einer geringen Geldstrafe zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an und stellte den entsprechenden Antrag.

Unser Mandant war mit diesem Ergebnis äußerst zufrieden und zahlte die Geldstrafe noch am selben Tag, woraufhin er unverzüglich aus der Haft entlassen wurde.

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Uber-Fahrt nicht bezahlt: Vorwurf Betrug – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unsere Mandantin meldete sich mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten bei Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Ihr wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Freundin bei Fahrtantritt gegenüber einem Uber-Fahrer fälschlicherweise vorgegeben zu haben, dass sie willens und in der Lage seien, den Fahrpreis zu entrichten, woraufhin der Uber-Fahrer im Vertrauen hierauf und in Unkenntnis darüber, dass die beiden Freundinnen in Wahrheit weder leistungsfähig noch leistungsbereit gewesen seien, sie zu einem Fahrpreis von insgesamt 11,00 € befördert haben soll. Ihrer Zahlungsverpflichtung seien die beiden nicht nachgekommen. Vielmehr habe sie fliehen wollen, als das Taxi hielt.

Rechtsanwalt Stern legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Er empfahl zudem, dass auch die Freundin unter Einsatz eines Rechtsanwalts Einspruch gegen ihren Strafbefehl einlegen sollte. Die Freundin akzeptierte jedoch den Strafbefehl.

In einem ersten persönlichen Gespräch bestritt unsere Mandantin den Vorwurf. Sie gab an, dass ihre Freundin habe bezahlen wollen. Zudem habe der Uber-Fahrer keine Kartenzahlung akzeptiert. Sie habe angenommen, dass nicht nur Taxifahrer, sondern auch Uber-Fahrer Kartenzahlungen akzeptieren müssten.

Überdies erklärte unsere Mandantin, dass sie gar nicht habe fliehen wollen. Dies sei ein Missverständnis gewesen. Der Fahrer habe schlecht Deutsch gesprochen.

In der Hauptverhandlung schilderte Rechtsanwalt Stern sodann die Sicht unserer Mandantin und stellte fest, dass der Uber-Fahrer tatsächlich schlecht Deutsch sprach. Des Weiteren erhielt der Uber-Fahrer die Gebühren direkt von der Mandantin in bar, auf ein Trinkgeld verzichtete er.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin auf Anregung von Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung eingestellt. Die Freundin, die sich nicht gegen den Strafbefehl gewehrt hatte, ist nun bestraft und hat einen entsprechenden Eintrag im Bundeszentralregister.

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