Strafrecht

Vorwurf der Fahrerflucht nach angeblichem Unfall mit Poller – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Verkehrsunfall mit einem Poller verursacht und sich sodann vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die notwendigen Feststellungen ermöglicht zu haben. Er soll sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zunächst, dass es bereits nicht zu einem Verkehrsunfall gekommen sein dürfte. An dem Poller konnte keinerlei Schaden festgestellt werden, der mit dem Pkw unseres Mandanten in Verbindung zu bringen gewesen wäre.

Rechtsanwalt Stern schilderte zudem, dass die Lebensgefährtin des Zeugen keinen Unfall bemerkt haben wollte. Unser Mandant sei nach deren Auffassung nicht gegen den Poller gefahren, da zwischen Fahrzeug und Poller genügend Platz gewesen sei. Sie distanzierte sich insgesamt deutlich vom Vortrag des Zeugen.

Unser Mandant erklärte sich die Anzeige damit, dass der Zeuge verärgert war, dass unser Mandant auf dessen privaten Parkplatz geparkt hätte.

Darüber hinaus argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass sich unser Mandant auch nicht vom Ort des Geschehens entfernt, sondern noch mehrere Stunden nachdem im Nachbaraufgang bei einem Umzug geholfen habe. Somit wäre es dem Zeugen ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die Personalien unseres Mandanten festzustellen.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein.

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Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung 3. Auflage

Das Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, begründet von Prof. Dr. Gunter Widmaier und herausgegeben von den Strafverteidigern Prof. Dr. Eckhart Müller, Prof. Dr. Reinhold Schlothauer und Prof. Dr. Christoph Knauer, ist im Jahre 2022 nun bereits in der 3. Auflage erschienen.

Schon beim ersten Durchblättern stellt sich dieses Handbuch als ein herausragendes Werk dar: 13 Teilbereiche werden in insgesamt 83 Paragrafen auf 3.147 Seiten von über 90 erfahrenen und spezialisierten Mitautorinnen und -autoren behandelt.

Die 13 Teilbereiche sind dabei wie folgt gegliedert:

  • Allgemeine Grundlagen der Strafverteidigung
  • Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens
  • Instanzübergreifende Aufgabenstellungen
  • Verteidigungsaufgaben nach Rechtskraft des Urteils
  • Kontrolle des Strafverfahrens durch BVerfG und EGMR
  • Außerstrafrechtliche Folgen des Strafverfahrens
  • Spezifisches Berufswissen
  • Risiken der Strafverteidigung
  • Finanzielle und steuerliche Aspekte der Strafverteidigung
  • Spezialgebiete der Strafverteidigung
  • Zeugen und Verletztenbeteiligung
  • Verteidigung und Sachverständigenbeweis
  • Allgemeine Kriminalistik

Dieses Handbuch bietet somit vielfältige rechtliche und taktische Hinweise in allen Verfahrensstadien. Es umfasst nicht nur das materielle und prozessuale Strafrecht, sondern auch zahlreiche weitere Beiträge zur Verteidigertätigkeit, zu Kriminalistik und Kriminaltechnik.

Seit Erscheinen der 2. Auflage im Jahre 2014 ist der Gesetzgeber nicht untätig geblieben. Ganz im Gegenteil: Es gab zahlreiche vielfältige strafrechtliche Gesetzesänderungen.

Die bisherigen Beiträge wurden überarbeitet und die jüngsten Reformen (insbesondere zum StGB, zur StPO und BRAO) eingearbeitet, wodurch das Inhaltsverzeichnis teilweise gestrafft und teilweise um neue, aktuelle Beiträge erweitert wurde, so um „Verwertungsverbote“ in § 24.

Neben einer grundlegenden Bearbeitung des Handbuchs sorgen auch zahlreiche neue Autorinnen und Autoren für frische Impulse.

Zudem wurde die einschlägige Rechtsprechung bis Juni 2021 in diesem Werk berücksichtigt.

Die Kommentierung ist äußerst aktuell, umfassend und detailliert. Trotz des großen Umfangs  ist dieses Werk klar strukturiert, praxisorientiert und sprachlich wunderbar gelungen. Aufgrund des Randnummernsystems kann man sich mühelos orientieren. Das Exemplar imponiert mit seinen zahlreichen Formulierungsvorschlägen, Checklisten und Praxistipps, die deutlich grafisch abgesetzt sind, wodurch sich der Leser schnell zurechtfindet.

Das Handbuch ist von Praktikern für Praktiker geschrieben und will hilfreiche Antworten auf die in der täglichen Arbeit häufig aufkommenden sowie seltenen und unvorhersehbaren Probleme geben.

Auch wenn dieses Werk sich grundsätzlich primär an jeden Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist, richtet, lohnt sich eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Handbuch auch für Strafrichter, Staatsanwälte, Studierende der Rechtswissenschaften, Rechtsreferendare, Sachverständige und Polizeibeamte.

Aufgrund der vorgenannten Aspekte und der praxisnahen Aufbereitung dieses Exemplars sprechen wir eine klare Kaufempfehlung aus.

Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 3.147 Seiten, 239,00 €.

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Verfahren wegen Geldwäsche im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten war vorgeworfen worden, mehrere Geldwäschehandlungen vorgenommen zu haben, indem er wiederholt Geld über einen Zahlungsdienstleister in die Türkei transferiert haben sollte. Der Gesamtbetrag hatte knapp unter 10.000,00 € betragen.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten im Erstberatungstermin dazu, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen.

Nach Akteneinsicht schrieb Rechtsanwalt Stern an die Staatsanwaltschaft, dass es keinen Nachweis dafür gab, dass die Gelder aus einer der in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Vortaten stammen würden oder anderweitig inkriminiert wären.

Daher war das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

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Vorwurf der Geldwäsche von mehreren 10.000 € – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, innerhalb eines Jahres mehrere 10.000 € an einen ihr bekannten Mann in Afrika weitergeleitet zu haben, obwohl sie wusste oder jedenfalls ahnte, dass das Geld aus Straftaten stammte. Ein solches Verhalten wird als Geldwäsche geahndet. Im Falle einer Verurteilung droht neben Strafe auch die Einziehung von Wertersatz und selbstverständlich auch die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch die Betrogenen.

Unsere Mandantin suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem sie ein Anhörungsschreiben der Polizei erhalten hatte. Rechtsanwalt Stern ließ sich den Sachverhalt ausführlich schildern. Danach hatte sich unsere Mandantin im Internet in einen Afrikaner verliebt, der sie auch immer wieder selbst gebeten hatte, ihm Geld nach Afrika zu schicken. Später bat er darum, dass sie ihm Geld weiterleitete. Unsere Mandantin kam diesen Bitten nach, obgleich erhebliche Zweifel angebracht waren. Beigetragen haben dürfte auch eine schwere Depression und eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung.

Da die Weiterleitungen der Gelder über eine BaFin-Anfrage leicht beweisbar waren, riet Rechtsanwalt Stern unserer Mandantin höchst ausnahmsweise, das Vernehmungsangebot des Landeskriminalamts anzunehmen und sich noch im Ermittlungsverfahren ausführlich zu dem Vorwurf der Geldwäsche persönlich zu äußern. Rechtsanwalt Stern begleitete unsere Mandantin zu dem mehrstündigen Termin beim Landeskriminalamt. Der Vernehmungsbeamte hatte neben den Geldströmen auch das persönliche Umfeld unserer Mandantin aufgeklärt und insbesondere konkrete Fragen zu weiteren Afrikanern, mit denen unsere Mandantin befreundet war. Indes gelang es, die Polizei davon zu überzeugen, dass unsere Mandantin selbst Geschädigte war, insbesondere aus Liebe zu dem Afrikaner auch selbst nach Afrika gereist war.

Der Ermittler gab das Vernehmungsprotokoll in der Folge an die Staatsanwaltschaft Berlin weiter, die das Verfahren gegen unsere Mandantin, ein wenig überraschend, ohne jegliche Folgen gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.

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Vorwurf der Untreue gegen Auktionator – Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, vier Kunstwerke an einen weiteren Mitbeschuldigten zu einem – dem Wert der Bilder nicht entsprechenden – günstigen Preis verkauft zuhaben, obwohl sich unser Mandant zuvor mit Einlieferungsvertrag und Versteigerungsauftrag
gegenüber dem Zeugen verpflichtet hatte, die Kunstwerke in einer öffentlichen Auktion zu versteigern. Der Mitbeschuldigte soll sodann die Bilder – eines davon zu einem sehr hohen Preis – auf einer Versteigerung versteigert haben lassen. Hierdurch sollen sich unser Mandant wegen
gemeinschaftlicher Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Eine erhebliche Hypothek für das Strafverfahren war, dass unser Mandant aufgrund dieses Vorfalls bereits in einem Zivilverfahren rechtskräftig durch das Landgericht Berlin zur Zahlung eines hohen Schadensersatzes verurteilt worden war.


In der ersten Hauptverhandlung äußerte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zunächst in rechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an dem erhobenen Vorwurf.


Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern hatte es bereits an einer Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, die von dem Tatbestand der Untreue vorausgesetzt wird. Bei der Vermögensbetreuungspflicht handelt es sich um eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, das heißt diesem drohende Vermögensnachteile
abzuwenden. Der Treuepflichtige muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die hier der Einlieferungs- und Versteigerungsvertrag den Parteien zugewiesen haben mochte, reichen dabei in der Regel nicht aus, selbst wenn sich hieraus natürlich Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ergeben. Insbesondere verlangt die Treuepflicht eine Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb
eines gewissen Ermessensspielraums. Der Auktionator übt jedoch regelmäßig kein Ermessen aus. Er stellt das Objekt lediglich zur Versteigerung ein. Der Zuschlag erfolgt durch den Höchstbietenden.
Erfolgt kein Gebot, so wird die Versteigerung geschlossen. Auch dies hängt nicht von der eigenen Entscheidung des Auktionators ab.

Der Staatsanwalt ließ sich hiervon jedoch nicht überzeugen und beharrte auf einer Verurteilung unseres Mandanten, auch weil dieser bereits erheblich vorbestraft war.

Da wichtige Zeugen nicht geladen waren, wurde ein zweiter Hauptverhandlungstermin nötig, der einige Monate später stattfand.

In diesem Termin stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der vermeintlich geschädigte für jedes Bild einen Mindestpreis schriftlich fixiert hatte. Unser Mandant hatte die Kunstwerke genau zu diesem Preis an den Mitbeschuldigten verkauft. Es konnte somit nicht darauf ankommen, dass der Zeuge zu dem Freiverkauf zu den genannten Konditionen zugestimmt hatte, auch wenn dies in dem parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren umstritten war.
Darüber hinaus sei ein Vermögensnachteil zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht absehbar gewesen. Im Nachhinein war zwar bekannt geworden, dass eines der Bilder sehr wertvoll war. Allerdings waren die übrigen drei – allesamt ähnlich aussehenden – Kunstwerke nur zum Mindestgebot versteigert worden. Unser Mandant hätte nicht erkennen können, dass eines der Kunstwerke wertvoll war. Ohnehin sei es im Strafverfahren unmöglich, den Wert des wertvollen Kunstwerks objektiv festzustellen.

Es entspricht gerade dem Wesen einer Versteigerung, dass man
besonders gute Geschäfte machen kann, aber eben auch objektiv viel zu viel zahlen kann. Eventuell hatte der Ersteigerer einfach ein besonderes Affektionsinteresse an Kauf genau dieses Kunstwerks und zahlte entsprechend viel.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft nach einem längeren Rechtsgespräch bereit, das Verfahren trotz der Vorverurteilung durch das Zivilgericht gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

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Sozialleistungsbetrug – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Agentur für Arbeit über die Aufnahme einer neuen Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht informiert zu haben. Dadurch soll er widerrechtlich weiterhin Arbeitslosengeld erhalten haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung gegen den Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs beauftragt hatte, nahm dieser umgehend Akteneinsicht. Aus der nun vorliegenden Akte ergab sich jedoch, dass mehrere maßgebliche Dokumente in derselben fehlten. Insbesondere solche, die den bislang zugrunde gelegten Sachverhalt wesentlich veränderten.

Die Bundesagentur hatte unserem Mandanten selbst angekündigt, die Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht fortzusetzen. Erst danach hatte unser Mandant die Stelle angetreten. Dennoch leitete die Behörde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren ein. Eine ausführliche schriftliche Stellungnahme unseres Mandanten blieb dabei unberücksichtigt.

Dass die Behörde aufgrund eines Versehens weiter Arbeitslosengeld an unserem Mandanten zahlte, führte zwar zu einem Rückforderungsanspruch, begründete jedoch keine Strafbarkeit.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern die Sachlage und wies auch darauf hin, dass die Ermittlungsakte unvollständig sei. Im Ergebnis lag aus Sicht von Rechtsanwalt Stern ein hinreichender Tatverdacht nicht vor. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Unterschlagung eines Smartphones in einem Carsharing – Fahrzeug: Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein in einem Carsharing-Fahrzeug der Firma WeShare vergessenes Handy an sich genommen zu haben. Nachdem er das Anhörungsschreiben der Polizei erhalten hatte, setzte er sich umgehend mit Rechtsanwalt Stern in Verbindung.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu machen, und nahm Akteneinsicht. Aus dieser ergab sich, dass unser Mandant nicht der unmittelbar nachfolgende Nutzer des Pkw war, sondern erst der nächste. Nach unserem Mandanten hatte niemand mehr das Auto gefahren.

Der Vornutzer hatte selbstverständlich und unter Anführung eines Zeugen bestritten, das Handy an sich genommen zu haben. Immerhin wollte er es aber in der Mittelkonsole bemerkt haben.

Rechtsanwalt Stern gab für unseren Mandanten eine schriftliche Erklärung ab und beantragte die Einstellung des Verfahrens.

Laut dieser habe unser Mandant keine aktuelle Erinnerung an eine konkrete Fahrt im tatgegenständlichen Zeitraum mehr. Zudem öffne unser Mandant grundsätzlich nicht die – regelmäßig geschlossene – Mittelkonsole, wenn er Carsharing-Fahrzeuge nutzt.

Zudem setzte sich Rechtsanwalt Stern sehr kritisch mit der Aussage des Vornutzer auseinander und stellte es als wenig glaubhaft dar, dass dieser angenommen haben will, ein nicht diebstahlshemmend mit dem Fahrzeug verbundenes hochwertiges Handy gehöre zum Inventar des Fahrzeugs

Außerdem gab es auch Zweifel an Wahrheitsgehalt der Angaben des ursprünglichen Handyinhabers. Darüber hinaus war nicht einmal bewiesen, ob unser Mandant überhaupt selbst das Auto geführt hatte. Anmelder und Fahrer müssen schließlich nicht übereinstimmen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Konstantin Stern an und stelle das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant war sehr erleichtert.

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Gewerbsmäßiger Diebstahl in 10 Fällen – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in zehn Fällen jeweils mehrere Großpackungen von Abtamil-Babymilch gestohlen zu haben. Die Babymilch soll dafür bestimmt gewesen sein, über Zwischenhändler nach Asien gebracht zu werden, wo Babymilch aus deutscher Produktion ein hohes Ansehen genießt und entsprechend zu hohen Preisen angeboten wird, weil dort in die heimischen Produkte nach Skandalen in der Vergangenheit kein Vertrauen bestehe. Das Phänomen wurde schon mehrfach in den örtlichen Medien dargestellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen worden, wir konnten eine Haftverschonung erreichen. Leider meldete sich der Mandant nicht bei seiner Polizeidienststelle. Daher setzte das Amtsgericht den Haftbefehl wieder in Vollzug.

Kurz darauf gelang es uns, den Mandanten zu erreichen. Wir riefen die Richterin an und einigten uns darauf, dass der Mandant sich selbst stellen würde, sodann aber der Haftbefehl wieder außer Vollzug gesetzt würde. Dies geschah.

Zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten erschien unser Mandant leider erneut nicht, es drohte daher der Erlass eines Haftbefehls. Zum Mandanten konnte kein Kontakt hergestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft kündigte prozessordnungsgemäß an, einen Haftbefehl beantragen zu wollen. Rechtsanwalt Stern regte jedoch den Erlass eines Strafbefehls an. Solange lediglich eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten verhängt werden würde, wäre der Mandant hiermit voraussichtlich einverstanden. Das Gericht erließt sodann den Strafbefehl.

Rechtsanwalt Stern informierte unseren Mandanten sogleich nach der Hauptverhandlung. Dieser war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste. Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch eingelegt. Der Mandant ist seitdem auch nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Unterschlagung: Verfahren nach Erlass eines Strafbefehls in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen für ihr Homeoffice zur Verfügung gestellten Laptop nach Ablauf ihres Arbeitsverhältnisses ihrem Arbeitgeber nicht retourniert zu haben. Stattdessen sollte sie den Laptop gegen ein älteres Modell ausgetauscht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls, welcher eine empfindliche Geldstrafe vorsah, wandte sich die Mandantin an Rechtsanwalt Stern. Daraufhin legte dieser umgehend Einspruch beim zuständigen Gericht ein. Nach angeforderter Akteneinsicht kam es zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft.

In einem ausführlichen Schriftsatz weckten wir Zweifel an der Täterschaft der Mandantin. Verdeutlicht wurde die Auffassung der Mandantin, den Laptop konform an den bevollmächtigten Kurier übergeben zu haben. Zudem wurden von Rechtsanwalt Stern alternative Erklärungen zum Austausch des Laptops erörtert. So sei unter anderem das für den Transport vorgesehene Kunststoff-Behältnis nicht versiegelt gewesen, sondern bloß verknotet.

Außerdem sei die vorausgegangene Übergabe des Laptops nicht persönlich und zudem verhältnismäßig unstrukturiert erfolgt, was zu einer Verwechslung bei der Abnahme geführt haben könnte. Die Mandantin habe zudem hauptsächlich in einem mit öffentlichem Zugang und stets frequent besuchten Großraumbüro gearbeitet. Somit gäbe es eine Vielzahl an anderen Möglichkeiten, wie es zum Austausch des Laptops hätte kommen können.

Zudem wurde der Mandantin vorgeworfen weitere Computertechnik, wie Tastatur und Monitor unterschlagen zu haben. Durch ein Abgleichen der Seriennummern und zeugenschaftlicher Erklärung einer zuständigen Mitarbeiterin konnten diese Anschuldigungen jedoch widerlegt werden.

In der folgenden Hauptverhandlung traten mehrere Zeugen auf, die die Glaubwürdigkeit unserer Mandantin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erheblich in Zweifel zogen. Die Zeugen waren ausgesprochen gut vorbereitet und bekräftigten ihre Aussagen teils mit mitgebrachten Fotos und dem originalen Verpackungsmaterial des MacBooks.

Das Gericht drängte zunehmend auf eine Rücknahme des Einspruchs. Nachdem Rechtsanwalt Stern jedoch das Stellen einiger vorbereiteter Beweisanträge in Aussicht stellte und zugleich eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage anregte, stimmten Gericht und Staatsanwaltschaft dieser Verfahrenserledigung zu.

Unsere Mandantin gilt bezüglich der vorgeworfenen Unterschlagung weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Wohnungseinbruchsdiebstahls – 4 Wochen Arrest und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer chilenischen Einbrecherbande in eine Wohnung in Berlin-Steglitz eingebrochen zu sein. Er war nicht auf frischer Tat ertappt worden. Vielmehr gab es Video- und Fotoaufnahmen von einer privaten Überwachungskamera sowie DNA-Spuren. Unser Mandant wurde in Paris festgenommen und sodann in die Jungendstrafanstalt Berlin überführt, weil er noch unter 21 Jahren alt war.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf und wirkte auf eine schnelle Anklageschrift hin. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Verhandlungstermin vereinbaren. 5 Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.

Rechtsanwalt Stern bereitete den Hauptverhandlungstermin in mehreren Gesprächen mit unserem Mandanten in der Jugendstrafanstalt vor.

In einer ausführlichen Stellungnahme erläuterte Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung die schwierige persönliche Situation unseres Mandanten und die nach Aktenlage untergeordnete Rolle unseres Mandanten innerhalb der Gruppierung. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern zeigen, dass die Wohnung – wohl zufällig – keine sog. dauert genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB war, da die Eigentümer sich nur wenige Wochen im Jahr darin aufhielten.

Rechtsanwalt Stern konnte erreichen, dass für unseren Mandanten das Jugendstrafrecht Anwendung fand, obwohl er mit seiner Lebensgefährtin und einem eigenen Kind in einem eigenen Haushalt fern seiner Heimat lebte. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern die schwierigen Haftbedingungen: Unser Mandant spricht weder Deutsch noch eine andere der in der Jugendstrafanstalt üblichen Sprachen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, gegen unseren Mandanten einen vierwöchigen Dauerarrest zu verhängen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft bereits vollstreckt wäre. Das Gericht schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant durfte nach dem Urteil in die Heimat fliegen. Der Dauerarrest ist nach dem Gesetz keine Strafe, sondern nur ein sogenanntes Zuchtmittel. Die Eintragung im Erziehungsregister wird in wenigen Jahren gelöscht werden. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl in einer dauerhaft genutzten Privatwohnung wird bei Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen.

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