Verfahrenseinstellung

Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einem Kaufhaus eine Hose und zwei Paar Ohrringe entwendet zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO an. Der Einstellung stand eigentlich entgegen, dass in der Vergangenheit bereits Verfahren gegen unsere Mandantin eingestellt worden waren. Für unsere Mandantin sprach jedoch auch einiges:

Rechtsanwalt Stern führt zunächst ihr kooperatives Verhalten an. Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass ein Angestellter unsere Mandantin dabei beobachtet hatte, wie sie die Ohrringe genommen und in einen Beutel gesteckt hatte. Anschließend habe sie das Kaufhaus, ohne zu bezahlen, verlassen. Der Angestellte konfrontierte sie sodann mit dem Gesehenen, woraufhin unsere Mandantin die unbeschädigte Ware unverzüglich und freiwillig herausgab.

Sodann begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die geringe Schuld unserer Mandantin mit ihrem psychischen Gesundheitszustand. Unserer Mandantin wurden bereits vor der ihr vorgeworfenen Tat eine posttraumatische Belastungsstörungen infolge der ihr in der Vergangenheit durch ihre Eltern widerfahrenden Gewalttätigkeiten diagnostiziert, die sich in Form von gestörten Essverhalten, Selbsthass, raschen Stimmungswechseln und Wutausbrüchen zeigte. Aus diesem Grund besuchte unsere Mandantin bereits mehrere psychotherapeutische Sprechstunden. Nichtsdestotrotz stieß sie herbei häufiger an ihre Grenzen, sodass es auch zu der unserer Mandantin vorgeworfenen Tat kam.

Um die Tat zu verarbeiten, suchte unsere Mandantin verschiedene Therapeuten auf. Diese diagnostizierten ihr unter anderem verschiedene Persönlichkeitsstörungen und Depressionen. Um weiterhin an sich arbeiten zu können, sucht unsere Mandanten derzeit einen Therapieplatz.

Nach alledem sah auch das Gericht die Schuld unserer Mandantin als gering an und betrachteten eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300-, € als geeigneten, die wechselseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Das Verfahren konnte schließlich mit Zustimmung der Amtsanwaltschaft eingestellt werden. Über die Einstellung war unsere Mandantin sehr erleichtert, weil im Falle einer Verurteilung die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses konkret gedroht hatte.

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Subventionsbetrug (Corona-Soforthilfe) – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank des Landes Brandenburg und der Sächsischen Aufbaubank jeweils einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffene Kleinunternehmerin nicht erfüllt habe. Unsere Mandantin ist Gesellschafterin zweier Photovoltaikanlagen-Firmen gewesen. Bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg habe sie für eine der Firmen, deren Betriebsstätte sich in Brandenburg befindet, 15.000,00 Euro beantragt. Dieser Online-Antrag sei jedoch wegen fehlender Mitwirkung durch unsere Mandantin abgelehnt worden und somit eine Auszahlung der Corona-Soforthilfe nicht erfolgt. Ein paar Tage später habe sie sodann bei der Sächsischen Aufbaubank für die zweite Firma, deren Betriebsstätte sich in Sachsen befindet, Corona-Soforthilfe beantragt. Daraufhin sei ein Corona-Zuschuss in Höhe von 9.000,00 Euro bewilligt und ausgezahlt worden.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB u.a. strafbar gemacht.

Nach erfolgter Erstberatung und Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.

Aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern hatte sich unsere Mandantin durch die Antragstellungen nicht strafbar gemacht.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie haben die beiden Unternehmen – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Insbesondere sei die Neubau Errichtung der Photovoltaik- und Solaranlagen durch den Ausfall diverser Handwerkerfirmen nicht möglich gewesen. Zudem seien Akquisemaßnahmen nicht mehr erfolgreich gewesen, weil aufgrund der Kontaktbeschränkungen keine Hausbesuche mehr erlaubt gewesen oder von den Betrieben zugelassen worden sind. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe sich unsere Mandantin daher entschlossen, den Corona-Zuschuss für beide Unternehmen zu beantragen.

Im Rahmen der Stellungnahme differenzierte Rechtsanwalt Stern zudem zwischen den beiden Antragstellungen:

Im Hinblick auf den ersten Antrag bei der ILB argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unsere Mandantin sogar bereits durch die unterlassene Mitwirkung Straffreiheit gemäß § 264 Abs. 6 StGB erlangt habe. Straflosigkeit wegen tätiger Reue trete auch dann ein, wenn der Täter einen unrichtigen, aber noch offensichtlich unvollständigen Antrag nicht ergänze, sodass eine Bewilligung schon gar nicht erfolgen könne (MüKoStGB/Ceffinato Rn. 131a m.w.N.). Die Vorschrift des § 264 Abs. 6 S. 1 StGB erfasse auch das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung, wenn schon dadurch die Subventionsgewährung verhindert werden könne. Es widerspräche dem Zweck des § 264 Abs. 6 StGB, dem Täter die Straffreiheit zu versagen, obwohl er die Gewährung der Subvention durch den Verzicht auf weitere erforderliche Handlungen verhindert habe, z.B. indem er die Vorlage zusätzlicher Unterlagen unterlasse (NK-StGB/Hellmann StGB § 264 Rn. 163).

In Bezug auf den zweiten Antrag bei der SAB erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass die Corona-Soforthilfe der SAB zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise ausgezahlt worden sei, das heißt zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen

Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens für drei aufeinanderfolgende Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, die nicht durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb bezahlt werden konnten. Anschließend fügte Rechtsanwalt Stern eine Auflistung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens bei, um zu belegen, dass die Voraussetzungen einer Subventionsgewährung durch die SAB aus Bundesmitteln vorgelegen haben. Schließlich habe die SAB auch keinen Rückforderungsbescheid für die Corona-Soforthilfe erlassen.

Nach alledem schloss sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt Oder den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Strafbefehl wegen AntiDopG Verstoß – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, verschiedene Dopingmittel in nicht geringer Menge besessen zu haben: Oxandrolon, Dehydrochlormethyltestosteron, Cabergolin, Metenolon Enantat, Chorionic Gonadotropin, Pentadecapeptid sowie  Testosteronenantat.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 AntiDopG iVm Analge I zu § 2 Abs. 3 iVm DmMV strafbar gemacht.

Die Betäubungsmittel waren im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung in anderer Sache zufällig aufgefunden worden.

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm sodann Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akten stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fest, dass die aufgefundenen Proben nicht ausgewertet wurden. Sodann suchte er den zuständigen Richter auf und setzte diesen über seinen Fund in Kenntnis. Auch verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf eine Studie, die zeigte, dass jedenfalls in einem Drittel der Fälle, Inhalt und Beschriftung von Dopingmittelproben nicht übereinstimmten. Teilweise enthielten entsprechende Proben keine Wirkstoffe, teilweise enthielten sie auch von der Beschriftung abweichende Proben.

Nach alledem hielt das Gericht eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage von 1.000 € für den die gegenseitigen Interessen am besten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Die Staatsanwaltschaft stimmte zu, sodass das Verfahren in der Hauptverhandlung, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, eingestellt werden konnte.

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Besitz von BtM – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein braunes Gefäß mit Pipettenschraubverschluss mit einer unbekannten Flüssigkeit besessen zu haben. Bei der Flüssigkeit soll es sich um GHB (= Liquid Ecstasy) gehandelt haben.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und beantragte sodann die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.


Im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Wohnung unseres Mandanten wurde ein braunes Gefäß mit einer unbekannten Flüssigkeit aufgefunden. Dieses konnte jedoch keiner Person eindeutig zugeordnet werden.

Zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes habe sich ein stark intoxikierter und nackter Freund unseres Mandanten in seinem Wohnzimmer befunden. Dies deutete auf einen möglichen aktuellen Konsum von GHB des Freundes hin, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das braune Gefäß dem Freund gehörte.


Überdies wurde der Inhalt des Gefäßes nicht untersucht, sodass nicht festgestellt wurde, ob es tatsächlich Betäubungsmittel enthielt.

Der ehemalige Lebensgefährte unseres Mandanten behauptete, dass das Gefäß unserem Mandanten gehörte. Jedoch war die Aussage, da er die Trennung von unserem Mandanten noch nicht verwunden hatte, ihn in der Vergangenheit mehrfach angeschwärzte hatte und seinen Verdacht auch nicht begründen konnte, nicht glaubhaft.


Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein, unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf des Computerbetrugs (Corona-Hilfe) – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie nicht die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt habe. Sie habe unrichtige Angaben bezüglich subventionserheblicher Tatsachen getätigt und unberechtigt 9.000,00 Euro zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß
§ 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht setzte eine Geldstrafe in Höhe von 2.100,00 € fest und ordnete die Einziehung des Erlangten in Höhe von 9.000,00 € an. Insgesamt hätte unsere Mandantin somit 11.100,00 € zahlen müssen.

Nach erfolgter Erstberatung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Sodann regte er in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro an eine gemeinnützige Organisation an.

In der Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass aus Sicht unserer Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung vorlagen.

Unsere Mandantin sei davon ausgegangen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage bestanden habe. Entgegen ihrer Planung erzielte sie aufgrund der Pandemie keine Einnahmen. Unsere Mandantin arbeitete als freiberufliche Unternehmensberaterin bei verschiedenen Beratungsfirmen, wobei sie Arbeitssuchende und angehende Selbstständige unterstützte. Nachdem unsere Mandantin von ihrem bisherigen Auftraggeber keine Aufträge mehr erhielt, entschloss sie sich, eine zusätzliche Zertifizierung zu erlangen, um direkt mit Kunden abrechnen zu können. Voraussetzung für den Erhalt dieses Zertifikats war jedoch das Anmieten von Räumlichkeiten. Da unserer Mandantin dies aufgrund der Pandemie nicht gelang, erhielt sie das Zertifikat nicht und erzielte dementsprechend keine Einnahmen. Mithin bestand eine existenzgefährdende Wirtschaftslage.

Allerdings erfüllte unsere Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung objektiv nicht, da sie ALG II bezog und die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübte. Dass die selbstständige Tätigkeit hingegen im Haupterwerb ausgeübt werden musste, konnte unsere Mandantin bei ihren Recherchen vor Antragstellung nicht feststellen. Zu diesem Zeitpunkt genügte für die Antragstellung eine Tätigkeit im Nebenerwerb.

Aufgrund der Warteschlange und der knappen Zeit zwischen der Zulassung zur Antragstellung und dem Absenden des Antrags, verzichtete unsere Mandantin auf das Einholen eines qualifizierten Rechtsrats und vertraute stattdessen auf ihre eigenen Recherchen, weshalb sie auch nicht mitbekommen hatte, dass sich die Antragsvoraussetzungen binnen weniger Tage entscheidend geändert hatten. Dies hatte aus Sicht von Rechtsanwalt Stern Einfluss auf die innere Tatseite, mithin auf Vorsatz und Bereicherungsabsicht.

Nach alledem und da unsere Mandantin die beantragten Zuschüsse zwischenzeitlich zurückgezahlt hatte, betrachtete auch das Gericht eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage als die wechselseitigen Interessen hinreichend wahrenden Weg der Verfahrenserledigung und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 2 StPO ein.

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Erschleichen von Leistungen – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zusammen mit ihrer Freundin versucht zu haben, sich mit einem „Gastrobändchen“ Zugang zum Olympiastadion zu verschaffen, um dort das Konzert einer bekannten Metalband zu besuchen. Unsere Mandantin habe im Gastronomiebereich des Olympiastadions gearbeitet und das „Gastrobändchen“ deshalb vor Schichtbeginn ausgehändigt bekommen. Nach Schichtende habe unsere Mandantin das Gelände des Olympiastadiums verlassen, um ihre Freundin zu begrüßen. Als die beiden zurückkehren wollten, sei ihnen jedoch der Zugang zum Gelände verweigert worden, da das „Gastrobändchen“ keine Gültigkeit mehr besessen hätte.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen des versuchten Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf. Sie habe bis abends im Gastronomiebereich des Konzerts gearbeitet. Zum Ende der Schicht habe der Personalverantwortliche ihr und anderen Kollegen mitgeteilt, dass sie sich das Konzert ansehen könnten. Eine gegenteilige Regelung sei auch nicht aus dem Arbeitsvertrag hervorgegangen. Aus diesem ergab sich überdies nicht, dass das Gastrobändchen nur zum einmaligen Eintritt berechtige oder, dass unsere Mandantin ihren Arbeitsplatz unmittelbar nach Schichtende zu verlassen hätte.

Nach Erhalt des Schriftsatzes stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro ein.

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Computerbetrug und Subventionsbetrug – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin (IBB) einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo-Selbstständiger nicht erfüllt haben soll. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00 € zum Nachteil der IBB erlangt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Zudem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, beantragt zu haben. Dabei habe unser Mandant bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass das Unternehmen mindestens 80 % Umsatz durch Lieferung und Leistung mit von aufgrund der Covid-19-Pandemie ergangenen Schließungsverordnungen der Bundesregierung eingebüßt habe. Ausweislich seiner Geschäftskonten seien diese Angaben, wie er gewusst habe, falsch gewesen. Eine Antragsberechtigung habe nicht vorgelegen.

Im Vertrauen auf die von ihm gemachten Angaben habe die IBB eine Novemberhilfe in Höhe von ca. 6.000,00 Euro und eine Dezemberhilfe in Höhe von ca. 10.000,00 Euro bewilligt. Auf beide Beträge habe er keinen Anspruch gehabt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und erarbeitete auf Grundlage der Ermittlungsakten einen ausführlichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153a Abs. 2 StPO, anregte.

Im Hinblick auf den Corona-Soforthilfe-Antrag trug Rechtsanwalt Stern Folgendes vor:

Unser Mandant habe ein Unternehmen für Vertrieb und Import von Speiseölen geführt. Hierfür betreibe er einen Online-Handel und  verkaufe seine Produkte auch auf verschiedenen Messen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet entwickelt. Insbesondere habe es kaum mehr Aufträge gegeben. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz habe er sich daher entschlossen, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Des Weiteren könne nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt habe. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Darüber hinaus habe unser Mandant einen Teil der Corona-Soforthilfe aufgrund eines an ihn gerichteten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids der IBB zurückgezahlt. In diesem Bescheid sei die IBB jedoch grundsätzlich von seiner Antragsberechtigung ausgegangen. Schließlich habe die IBB nicht die komplett ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückgefordert.

Im Hinblick auf die außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, gestaltete sich die Argumentation wie folgt:

Es musste zunächst zwischen insgesamt drei Anträgen – zwei Anträgen für die Novemberhilfe und einem Antrag für die Dezemberhilfe – differenziert werden:

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant im Hinblick auf den ersten Novemberhilfe-Antrag nicht strafbar gemacht habe.

Unserem Mandant könnte nicht nachgewiesen werden, dass er einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Die Angaben sind gemacht, wenn sie im Rahmen eines Subventionsverfahrens der zur Entgegennahme bestimmten zuständigen Behörde, Stelle oder Person zugegangen sind (MüKoStGB/Ceffinato StGB § 264 Rn. 79).

Laut der Ermittlungsakte sei zwar ein Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung mit Angaben zu der Person unseres Mandanten und dessen Unternehmen gestellt und ausgefüllt worden. Allerdings sei unklar, ob der konkrete Antrag überhaupt gestellt worden und somit der zuständigen Behörde zugegangen sei. Schließlich habe der Antrag von dem zuständigen Sachbearbeiter der IBB im System nicht gefunden werden können.

Ferner sei der Antrag nicht eigenhändig durch unseren Mandanten unterschrieben worden, sodass nicht mit hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dass unser Mandant diesen Antrag stellen wollte.

Bezüglich des zweiten Novemberhilfe-Antrags und des Dezemberhilfe-Antrags argumentierte Rechtsanwalt Stern wie folgt:

Die Voraussetzungen einer Gewährung der „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung hätten dem Grunde nach vorgelegen.

Die wirtschaftliche Tätigkeit unseres Mandanten als Soloselbstständigem sei vom coronabedingten Lockdown indirekt betroffen gewesen.

Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Als direkt Betroffene für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November und Dezember einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem […], Messen, […].

Diese Informationen wurden der Internetseite des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entnommen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/NhDh/01_01_.html?cms_templateQueryString=&cms_gtp=.

Unser Mandant führe ein Einzelunternehmen mit dem Zweck „Vertrieb und Import von Speiseölen per Internet“. Vor der Covid-19-Pandemie habe er hauptsächlich in verschiedenen Bundesländern stattfindende Messen mit seinen Produkten beliefert. Somit sei der größte Teil seines Umsatzes mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden.

Des Weiteren sei laut Rechtsanwalt Stern zu berücksichtigen gewesen, dass die beiden Anträge jeweils durch den Steuerberater unseres Mandanten gestellt worden seien, dem alle für die Prüfung relevanten Unterlagen vorgelegen hätten. Die Anträge haben auch durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden eingereicht werden müssen, da ein Direktantrag für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe für Soloselbstständige nur in Höhe von maximal 5.000,00 Euro möglich gewesen sei.

Unser Mandant habe darauf vertraut, dass sein Steuerberater die Antragsberechtigung eingehend überprüfen würde. Schließlich habe der Steuerberater unter Beachtung seiner allgemeinen Berufspflichten folgende Erklärungen bestätigt:

„[…] Außerdem habe ich die Angaben des Antragstellers zu Umsatz im Vergleichszeitraum sowie den erzielten Umsatz im Leistungszeitraum überprüft und bestätige deren Plausibilität.

Ich habe die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft und bestätige deren Richtigkeit.

[…]

Ich habe die Angaben des Antragstellers geprüft, dass eine direkte, indirekte oder Betroffenheit über Dritte durch den Corona-bedingten Lockdown bestand und bestätige deren Plausibilität.“

Daher habe unser Mandant im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz oder der jedenfalls erforderlichen Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 5 StGB, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe über seinen Steuerberater zu stellen, gehandelt. Ein Verbotsirrtum wäre auch unvermeidbar gewesen. Unser Mandant habe sich grundsätzlich auf die Auskunft einer verständigen, sachkundigen, unvoreingenommenen Person, die kein erkennbares Eigeninteresse verfolgt und deswegen Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet, verlassen können. Insbesondere habe der Steuerberater nochmals per E-Mail bestätigt, dass unser Mandant den Antrag stellen könnte, da die Voraussetzungen vorliegen würden. Zudem haben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft ergeben, die unser Mandant bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen hätte erkennen können.

Des Weiteren habe die IBB nach der durch den Steuerberater erstellten Schlussabrechnung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe die zu viel gezahlte Hilfe nicht zurückgefordert.

In der Hauptverhandlung bemühte sich Rechtsanwalt Stern, dem Gericht und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft all diese Erwägungen nahezubringen. Das Gericht entwickelte Sympathien für die rechtlichen Ausführungen von Rechtsanwalt Stern und überzeugte die Staatsanwaltschaft davon, einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage und ohne Verpflichtung zur Rückzahlung der erlangten Subventionen zuzustimmen. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und war sehr erfreut über das Verfahrensergebnis.

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Strafbefehl IBB-Betrug: Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo- Selbständiger nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und ungefähr 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann arbeitete er die Ermittlungsakte durch und bereitete die Hauptverhandlung vor, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, weil er sich von Rechtsanwalt Stern gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung erklärte er zunächst, dass unser Mandant die Soforthilfe für sein im Aufbau befindliches Pflanzengeschäft, mit dem er Pflanzen nach Australien exportieren wollte, beantragt hatte.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug sodann vor, dass unser Mandant nicht mit dem nötigen Vorsatz handelte, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen. Bereits vor Antragstellung recherchierte unser Mandant, soweit es ihm möglich war, die Antragsvoraussetzungen. Jedoch waren genaue Informationen erst nach passieren der telefonischen Warteschleife und Erhalt des Antrags zu erlangen. Auch geschah die Antragstellung selbst unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer für die Fertigstellung des Antrags festgelegt war. Unserem Mandanten war eine genaue Prüfung der Antragsvoraussetzungen oder gar das Einholen eines Rechtrats in dieser kurzen Zeit mithin nicht möglich.

Im Anschluss des Vortrags unterbrach die Richterin die Sitzung, um das weitere Verfahren zu erörtern und teilte mit, dass sie eine Verurteilung und eine milde Strafe für tat- und schuldangemessen halte. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage an.

Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung begründete Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung mit dem erfolgreichen ehrenamtlichen Engagement unseres Mandanten bei einem Schulgartenprojekt. Das Projekt gewann bereits einen Preis mit einem Preisgeld von über 2.000,00 Euro.

Nach alledem betrachteten auch Staatsanwaltschaft und Gericht dieses Vorgehen als geeigneten und die wechselseitigen Interessen wahrenden Weg der Verfahrenserledigung, sodass das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich gemäß § 153a Abs. 2 StPo eingestellt werden konnte.

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Vornahme exhibitionistischer Handlungen – Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Park sein Glied vor einem Zeugen entblößt und daran manipuliert zu haben. Hierdurch soll er sich wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Einsichtnahme der Ermittlungsakte regte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an. Danach wird das Verfahren hinsichtlich eines Vergehens eingestellt, wenn die Schuld des Täters als zu gering anzusehen ist.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens bereits über siebzig Jahre alt war und zudem an Demenz litt, weshalb er sich auch in neurologischer Behandlung befand.

Die Krankheit geht mit ausgeprägten Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, sowie einer deutlichen Abnahme der intellektuellen Leistungsfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung im Bereich der persönlichen Aktivitäten des täglichen Lebens einher. Die Erkrankung hat einen progredienten Verlauf.

Des Weiteren wies unser Mandant bei der freiwilligen Atem-Alkohol-Kontrolle einen Atemalkoholwert von 0,86 Promille auf.

Überdies war unser Mandant bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und der Anzeigende gehörte auch nicht zu einer vulnerablen Gruppe, sodass mit der Verfahrenseinstellung die wechselseitigen Interessen der Beteiligten gewahrt werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte antragsgemäß ein.

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Veruntreuung von Bankguthaben einer GbR – Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Hauptverhandlung

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Ihm wurde vorgeworfen gemeinsam mit zwei Zeugen eine Bar betrieben zu haben, wobei sich die drei Betreiber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen hätten. Der Betrieb der Bar sei eingestellt und zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden, dass das auf dem Gemeinschaftskonto vorhandene Guthaben nach Begleichen noch offener Rechnungen zu gleichen Teilen zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt werden sollte. Unser Mandant hätte jedoch ohne Zustimmung der beiden Zeugen zunächst ein Drittel und anschließend noch weiteres Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf sein Konto überwiesen und sich deshalb gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB wegen Untreue strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und anschließend Akteneinsicht nehmen konnte, um die Hauptverhandlung vorzubereiten. Zu dieser musste unser Mandant nicht selbst erscheinen, weil er sich durch Rechtsanwalt Stern vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an. Dabei trug er wie folgt vor:

Zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung ist zunächst eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis für fremdes Vermögen erforderlich. Unser Mandant müsste eine solche Befugnis gegenüber der GbR haben. Dies setzt voraus, dass eine GbR überhaupt besteht. Eine Mitgesellschafterin war aus der GbR ausgetreten, dies kann zu einer Auflösung der GbR oder zum bloßen Austritt der Gesellschafterin führen. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant und der verbleibende Gesellschafter die GbR fortführen wollten, wenn sie einen weiteren Gesellschafter fänden, was auch gelang. Mithin kam es nicht zu einer Auflösung der Gesellschaft, sondern zum bloßen Austritt der Gesellschafterin. Später trat auch der andere Gesellschafter aus der GbR aus. Auch in diesem Fall kam es nicht zur Auflösung der GbR.

Weiterhin muss eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters gegenüber dem Geschädigten bestehen. Damit hätte unser Mandant gegenüber der ausgetretenen Gesellschafterin eine solche Pflicht innehaben müssen. Mit Ausscheiden eines Gesellschafters endet die Gesellschafterstellung des Ausgeschiedenen, womit grundsätzlich auch die Gesellschaftsrechte und -pflichten wegfallen. Da auch nachvertragliche Treuepflichten, nach Austritt der Gesellschafterin, vorliegend nicht angenommen werden konnten, bestand keine Vermögensbetreuungspflicht mehr.

Überdies wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens den übrigen Gesellschaftern zu. Indem die ehemalige Mitgesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und sich der Wert der Beteiligung der übrigen Gesellschafter, unseres Mandanten und des Zeugen, erhöht hat, hat unser Mandant keine herausgehobene Pflicht, die Vermögensinteressen der ausgeschiedenen Gesellschafterin zu betreuen.

Die Gesellschafter waren hinsichtlich des Gemeinschaftskontos als gleichberechtigte Kontoinhaber angemeldet und es wurde vereinbart, dass das Restgeld für eventuell ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern verwendet werden sollte. Eventuell bestehende Restbeträge sollten unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Damit hatte unser Mandant eine umfassende Berechtigung zur Entnahme von Gesellschaftsvermögen von für die GbR eingerichteten Konten für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Gläubigern.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob nach Begleichen dieser Forderungen ein positiver Restbetrag übriggeblieben wäre, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob den ehemaligen Gesellschaftern überhaupt ein Vermögensnachteil entstanden war.

Das Gericht und die Staatsanwaltschaft erklärten sich schließlich mit einer vorläufigen Verfahrenseinstellung gegen Rückzahlung des Geldes an die Zeugen einverstanden. Die zivilrechtliche Rückzahlungspflicht bestand tatsächlich, unabhängig von der in der Verhandlung streitigen Vermögensbetreuungspflicht. Mithin hätten die ehemaligen Mitgesellschafter unseren Mandanten in Höhe der nun zurückgezahlten Beträge in Anspruch nehmen können. Dies wurde durch die Rückzahlung im Rahmen der Verfahrenseinstellung vereitelt.

Nachdem unser Mandant das Geld zurückgezahlt hatte, konnte das Verfahren endgültig eingestellt werden.

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