Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in einem Treppenhaus seinen Nachbarn geschubst zu haben. Auf die Aufforderung dies zu unterlassen, hätte unser Mandant ein mitgeführtes Küchenmesser gezogen und versucht den Zeugen zweimal in den Hals und einmal in den Oberkörper zu stechen. Dem Zeugen sei es jedoch gelungen auszuweichen und unseren Mandanten zu Boden zu bringen. Dabei habe dieser in Verletzungsabsicht mit einem Ladegerät auf den Hinterkopf des Zeugen geschlagen. Unser Mandant habe sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
Zunächst wurde unser Mandant in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Hintergrund war eine immense strafrechtliche Vorbelastung unseres Mandanten einschließlich einiger Zeit im Gefängnis.
Gegen dieses Urteil legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Berufung ein und erarbeitete anschließend eine Verteidigungsstrategie für die Verhandlung am Landgericht. Auch bereitete Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten auf seine Aussage im Rahmen des Prozesses vor und besprach den Sachverhalt mit dem Vorsitzenden Richter der Berufungskammer am Landgericht.
Während der Berufungsverhandlung entschuldigte sich unser Mandant zunächst für sein Verhalten und ließ sich anschließend zu der ihm vorgeworfenen Tat geständig ein.
Überdies berichtete unser Mandant von seiner psychotherapeutischen Behandlung und seiner Teilnahme an einem umfangreichen Programm der „Freien Hilfe Berlin e.V.“ zur Strafaufarbeitung. Die Veranstaltungen finde alle zwei Wochen statt und behandle schwerpunktmäßig die gestörte Impulskontrolle unseres Mandanten.
Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und seine Mitbewohnerin eine Selbsthilfegruppe zur Strafaufarbeitung und zur psychischen Stabilisierung gegründete hatten, die im Wesentlichen verhaltenstherapeutisch ausgerichtet sei. Meist praktizierten die Teilnehmer autogenes Training und erlernen empathisches Verhalten mit Hilfe von Rollenspielen.
Abschließend trug unser Mandant vor, dass er auch nach Ende der Verhandlung sein Programm zur Gewaltprävention fortsetzen wolle.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragte Rechtsanwalt Stern eine Bewährungsstrafe und regte die Teilnahme des Mandanten an einem Anti-Aggressionstraining an. Das Gericht entschied glücklicherweise wie von Rechtsanwalt Stern beantragt.