Streit im Nachtbus: Beleidigung des Busfahrers – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Nachtbus den Busfahrer als „Arschloch“ bezeichnet und ihm den Mittelfinger gezeigt zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Beleidigung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung besorgte sich Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte und arbeitete diese gründlich durch. Im Anschluss daran verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Potsdam, in dem er beantragte, das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass die Angaben des Busfahrers nach Aktenlage stark von denen unserer Mandantin abweichen würden.

Unsere Mandantin soll gegenüber den Polizeibeamten angegeben haben, dass sie den Bus an ihrer Haltestelle habe verlassen wollen. Dafür habe sie sich zunächst an die mittlere Tür gestellt und anschließend den Anhalteknopf gedrückt. Der Busfahrer sei jedoch an der Haltestelle vorbeigefahren, weshalb unsere Mandantin ihn aufgefordert habe, anzuhalten. Demgegenüber soll der Busfahrer bestritten haben, dass unsere Mandantin den Anhalteknopf gedrückt habe, weshalb er auch an der Haltestelle vorbeigefahren sei. Dabei hätte unsere Mandantin laut geschrien, dass sie aussteigen wolle.

Überdies soll unsere Mandantin angegeben haben, dass der Busfahrer sie beim Aussteigen als „Dumme Fotze“ bezeichnet habe, woraufhin sie ihn „Arschloch“ genannt habe. Der Busfahrer habe jedoch behauptet, dass unsere Mandantin ihn zunächst als „Arschloch“ bezeichnet habe, worauf der Busfahrer zu unsere Mandantin „Sie auch“ gesagt habe und unsere Mandantin dem Busfahrer anschließend den Mittelfinger gezeigt hätte.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass für die Glaubhaftigkeit der Angaben unserer Mandantin jedenfalls spreche, dass sie selbst die Polizei über den Sachverhalt informiert hatte.

Aufgrund der gegensätzlichen Einlassungen und dem Umstand, dass keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung gestanden haben, hätte laut Rechtsanwalt Stern in einer etwaigen Hauptverhandlung ein sicherer Tatnachweis nicht geführt werden können.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft folgte seiner Auffassung und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.