Die Staatsanwaltschaft leitete gegen unsere Mandantin ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) ein. Ihr wurde zur Last gelegt, gegen den erkennbaren Willen eines damals 14-jährigen Jugendlichen den Beischlaf vollzogen zu haben. Da für dieses Delikt eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Raum steht, stellte das Verfahren eine massive Bedrohung für die gesamte Lebensführung der Mandantin dar.
Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung und legte als erste Strategie fest, dass die Mandantin von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht. Parallel dazu wurden eigene Ermittlungen angestellt: Rechtsanwalt Stern traf sich mit einem neutralen Zeugen und befragte diesen im Ermittlungsverfahren – eine zulässige und in diesem Fall entscheidende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung.
In der Hauptverhandlung belastete der Geschädigte die Mandantin zunächst schwer und schilderte detailliert das Eindringen sowie mehrfache Gegenwehr.
Die Verteidigungsstrategie konzentrierte sich darauf, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben durch eine akribische Konfrontation mit den Akteninhalten zu erschüttern. Rechtsanwalt Stern wies auf zahlreiche Widersprüche hin und arbeitete die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beziehung zwischen den Beteiligten heraus. Durch eine eindringliche Befragung musste der Geschädigte schließlich einräumen, dass er sich nach dem angeblichen Vorfall noch mehrmals freiwillig mit der Mandantin getroffen hatte – ein Umstand, der mit den Schilderungen einer traumatischen Vergewaltigung kaum vereinbar war.
Als die Mandantin am zweiten Verhandlungstag erkrankte, nutzte Rechtsanwalt Stern die Situation für eine prozessuale Weichenstellung: Er schlug dem Gericht vor, das Verfahren im Wege eines Strafbefehls zu beenden. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft folgten dieser Anregung, da die Vorwürfe der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs nach der Beweisaufnahme nicht mehr haltbar waren.
Das Ergebnis war ein Erfolg für die Verteidigung: Statt einer drohenden mehrjährigen Haftstrafe wegen Vergewaltigung erging lediglich ein Strafbefehl wegen des Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB), beschränkt auf einen Kuss, mit einer moderaten Geldstrafe. Unsere Mandantin war über diesen Ausgang, der eine öffentliche Fortsetzung der Hauptverhandlung verhinderte und ihre Freiheit sicherte, extrem erleichtert.
