Sexuelle Belästigung – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde Folgendes vorgeworfen:

Während eines Festivals habe unser Mandant gemeinsam mit einer Zeugin, einem Zeugen, die eine Liebesbeziehung geführt haben, und zwei weiteren unbekannten Männern eine Unterhaltung geführt und ein Trinkspiel gespielt. In Abwesenheit des Zeugen habe sich unser Mandant plötzlich und ohne Vorwarnung nach vorne gebeugt und der bekleideten Zeugin in den Schritt gebissen, wodurch die Zeugin Schmerzen und eine Schwellung oberhalb ihres Genitals erlitten habe.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB und Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung arbeitete Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte gründlich durch und regte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich aus der Ermittlungsakte zunächst ergebe, dass unser Mandant die Zeugin einige Zentimeter oberhalb ihres Genitals gebissen habe. Es sei somit bereits äußerst fraglich, ob unser Mandant der Zeugin tatsächlich in den Schritt oder lediglich in den Bauch gebissen habe. Die tatsächliche Körperstelle habe auch im Anschluss nicht ermittelt werden können, da die Zeugin eine fotodokumentarische Sicherung durch die Polizeibeamtin vor Ort abgelehnt habe und der Bitte der Polizeibeamtin, dass die Zeugin eigenständig in den nächsten Tagen ihre Verletzung fotodokumentarisch sichere und auch einen Arzt aufsuche, um die Verletzung erneut in Augenschein nehmen zu lassen, und anschließend die Ergebnisse der Polizei übermittele, nicht nachgekommen sei.

Darüber hinaus habe der freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest sowohl bei der Zeugin als auch bei unserem Mandanten ein positives Ergebnis angezeigt. Zudem habe unser Mandant LSD, Speed und Cannabis konsumiert.

Weiterhin teilte Rechtsanwalt Stern die Sicht unseres Mandanten mit:

Unser Mandant erzählte, dass er mit der Zeugin „rumgemacht“ habe. Während dieser Handlungen habe er sie auch leicht gebissen. Allerdings habe die Zeugin nicht gezeigt, dass sie solche Handlungen nicht mochte, sodass unser Mandant davon ausging, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich seien.

Des Weiteren führte Rechtsanwalt Stern an, dass die Zeugin zwar noch vor Ort einen Strafantrag gestellt habe. Allerdings sei die Zeugin ohne Angabe von Hinderungsgründen einige Male nicht auf Vorladung der Polizei erschienen, sodass ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung unseres Mandanten wohl nicht mehr bestanden habe.

Im Ergebnis stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.